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Entscheidung

3 StR 466/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:030516B3STR466
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:030516B3STR466.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 466/15 vom 3. Mai 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Mai 2016 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Ober- landesgerichts Düsseldorf vom 13. November 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zu den Rügen, das Oberlandesgericht hätte den Inhalt der vom US- Militär am 2. Mai 2011 beim Einsatz gegen Usama bin Laden in Abbotta- bad/Pakistan sichergestellten Urkunden nicht verwerten dürfen, bemerkt der Senat ergänzend: Es kann offen bleiben, ob die Rügen zulässig erhoben sind und ob die Sicherstellung der Urkunden, wie die Beschwerdeführer meinen, gegen gelten- des Völkerrecht verstieß. Aus den in den Antragsschriften des Generalbundes- - 3 - anwalts ausführlich dargelegten Gründen hätte eine etwaige Völkerrechtswid- rigkeit jedenfalls kein Verwertungsverbot in dem gegen die Angeklagten gerich- teten Strafverfahren zur Folge. Becker RiBGH Hubert befindet sich Mayer im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Gericke Tiemann