OffeneUrteileSuche
Entscheidung

III ZR 326/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:280416BIIIZR326
6Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:280416BIIIZR326.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 326/15 vom 28. April 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert, Reiter und die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivil- senat - vom 16. September 2015 - 1 U 143/14 - wird zurückgewie- sen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss vom 17. August 2015 zwar verkannt, dass die Senatsentscheidung vom 12. Februar 2004 (III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 116 ff) zur Aufklärungspflicht über Innenprovisionen nicht bankengebundene Vermittler, sondern freie Anlagevermittler betrifft. Es hat jedoch im Anschluss die Ausführungen des Landgerichts zitiert, in denen die Senatsrechtsprechung zur Aufklärungspflicht des freien, nicht bankmäßig gebundenen Anlageberaters über Vertriebsprovisionen (Senatsurteil vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, WM 2011, 640 Rn. 11) zutreffend wiedergegeben wird. Zudem ist ein etwaiges Missverständnis der Senatsrechtsprechung durch das Berufungs- gericht vorliegend nicht entscheidungserheblich. Denn die maß- geblichen Emissionsprospekte enthalten entgegen der Ansicht der Beschwerde alle erforderlichen Informationen zu den von ihr ange- führten Vertriebs- und Fondsnebenkosten. Aufgrund der zulas- - 3 - sungsrechtlich unbedenklichen Beweiswürdigung des Berufungs- gerichts ist davon auszugehen, dass sie dem Kläger auch recht- zeitig übergeben wurden. Eine weitergehende Aufklärungspflicht der Beklagten bestand daher nicht (vgl. Senatsurteil vom 12. De- zember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118 Rn. 12 ff). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 37.800 € Herrmann Seiters Remmert Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 27.11.2014 - 34 O 133/14 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.09.2015 - 1 U 143/14 -