Urteil
4 StR 563/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Angriff auf den Fahrzeugführer, der noch während der Fahrt erfolgt, liegen objektiv die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs vor; der Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a Abs.1 StGB) kann erfüllt sein.
• Für die subjektive Seite genügt, dass der Täter bei Ausübung des Angriffs die verkehrsspezifischen Einschränkungen der Abwehrmöglichkeiten des Fahrers erkennt; ein früherer Tatplan ist nicht maßgeblich.
• Abweichungen vom gemeinsamen Tatplan schließen sukzessive Mittäterschaft nicht aus, wenn der andere Täter in Kenntnis und mit Billigung in die Tat eintritt und sich mit der Gesamttat einverstanden erklärt.
• Eine tatrichterliche Neubewertung des Überfalls kann auch die Frage der Verantwortlichkeit für unterbliebene Rettungsmaßnahmen (versuchter Verdeckungsmord durch Unterlassen) berühren, sodass insoweit eine Aufhebung geboten sein kann.
Entscheidungsgründe
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer bei Angriff während der Fahrt; Voraussetzungen und sukzessive Mittäterschaft • Bei einem Angriff auf den Fahrzeugführer, der noch während der Fahrt erfolgt, liegen objektiv die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs vor; der Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a Abs.1 StGB) kann erfüllt sein. • Für die subjektive Seite genügt, dass der Täter bei Ausübung des Angriffs die verkehrsspezifischen Einschränkungen der Abwehrmöglichkeiten des Fahrers erkennt; ein früherer Tatplan ist nicht maßgeblich. • Abweichungen vom gemeinsamen Tatplan schließen sukzessive Mittäterschaft nicht aus, wenn der andere Täter in Kenntnis und mit Billigung in die Tat eintritt und sich mit der Gesamttat einverstanden erklärt. • Eine tatrichterliche Neubewertung des Überfalls kann auch die Frage der Verantwortlichkeit für unterbliebene Rettungsmaßnahmen (versuchter Verdeckungsmord durch Unterlassen) berühren, sodass insoweit eine Aufhebung geboten sein kann. Drei Jugendliche planten aus Geldnot, einen Taxifahrer zu überfallen. Sie trafen Vorbereitungen mit Kabel und Schlagstock und versuchten zunächst vergeblich, ein Taxi anzuhalten. In der Nacht gelang es: Das Opfer fuhr, die Angeklagten stiegen ein und fuhren zu einem abgelegenen Ort. Während das Taxi noch rollte, legte einer der Angeklagten dem Fahrer ein Kabel um den Hals und zog zu; ein anderer schlug mehrfach mit einem Schlagstock gegen den Hinterkopf, der Fahrer wurde bewusstlos. Die Angeklagten entnahmen Geld aus der Geldbörse, sicherten das Kabel und flüchteten ohne Notruf abzusetzen; sie teilten die Beute und warfen Tatwerkzeuge weg. Das Opfer erwachte nach mehreren Minuten, fuhr weg und verständigte die Polizei. Das Landgericht hatte wegen besonders schweren Raubes, gefährlicher Körperverletzung, versuchten Mordes durch Unterlassen sowie weiterer Delikte verurteilt; der BGH prüfte mehrere Revisionen. • Anwendbare Normen: § 316a Abs.1 StGB (räuberischer Angriff auf Kraftfahrer), Grundsätze zur Mittäterschaft und sukzessiven Mittäterschaft, Regelungen zu Unterlassen und Versuch. • Objektive Tatbestandsvoraussetzungen des § 316a Abs.1 StGB sind erfüllt, wenn der Führer zum Zeitpunkt des Angriffs mit der Fahrzeugbeherrschung bzw. der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist; dies ist regelmäßig bei einem sich bewegenden Fahrzeug der Fall. • Subjektiv genügt, dass der Täter bei der Ausführung des Angriffs die verkehrsspezifischen Einschränkungen der Abwehrmöglichkeiten des Fahrers erkennt; es kommt auf die Vorstellung zum Tatzeitpunkt an, nicht auf frühere Planungen. • Das Landgericht hat verkannt, dass der Angriff des S. während der Fahrt objektiv und subjektiv die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzte; deshalb war die Verneinung des § 316a Abs.1 rechtsfehlerhaft. • Abweichungen vom ursprünglichen Tatplan sind unschädlich für die Zurechnung, wenn andere Tatbeteiligte in Kenntnis und mit Billigung in die laufende Tatausführung eintreten; sukzessive Mittäterschaft ist hier naheliegend, weil die Mitangeklagten am weiteren Vorgehen teilnahmen und billigten. • Wegen der rechtsfehlerhaften Würdigung des Überfalls ist auch die Beurteilung der danach unterbliebenen Rettungsmaßnahmen nicht unabhängig zu lassen; eine tatrichterliche Neubewertung kann sich auf die Frage des versuchten Verdeckungsmordes durch Unterlassen auswirken. • Die Revisionen der Angeklagten G. und F. waren unbegründet, die Revision der Staatsanwaltschaft hatte insoweit Erfolg, als bestimmte Schuldsprüche und Strafaussprüche aufgehoben wurden. • Hinweis für neue Verhandlung: Bei Jugendstrafrecht sind Strafzumessung und Entscheidung über Bewährung klar zu trennen. Der BGH hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft in Teilbereichen für begründet erachtet und das Urteil des Landgerichts insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen. Insbesondere hat der Senat die Verneinung eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer nach § 316a Abs.1 StGB als rechtsfehlerhaft beurteilt, weil der Angriff während der Fahrt erfolgte und damit die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgegenutzt waren; außerdem kann die Zurechnung des Angriffs auf Grund sukzessiver Mittäterschaft erfolgen. Die Verurteilungen wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie die darauf bezogenen Strafaussprüche wurden aufgehoben; auch die Bewertungen wegen unterlassener Rettungsmaßnahmen müssen nach der neu vorzunehmenden tatrichterlichen Würdigung erneut geprüft werden. Die Revisionen der Angeklagten G. und F. wurden verworfen; sie tragen teilweise die Kostenfolge. Eine neue Hauptverhandlung soll die offen gebliebenen Fragen, insbesondere die Reichweite des Tatvorsatzes und die Verantwortlichkeit für das Unterlassen, abschließend klären.