Beschluss
XII ZB 7/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs.1 BGB darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen des Betreuten vorliegen und die Erforderlichkeit im Rahmen der Amtsermittlungspflicht festgestellt ist.
• Alkoholabhängigkeit allein begründet keine Betreuung; erst wenn alkoholbedingte Hirnbeeinträchtigungen das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreichen, kann dies nach § 1896 BGB eine Betreuung rechtfertigen.
• Bei einem Aufhebungsantrag ist die Betreuung aufzuheben, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine der Voraussetzungen für die Betreuung weggefallen ist (§ 1908d BGB).
• Zur Feststellung der fehlenden Einwilligungsfähigkeit sind aktuelle sachverständige Feststellungen über Einsichtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit erforderlich (§ 1896 Abs.1a BGB).
Entscheidungsgründe
Einwilligungsvorbehalt nur bei konkreten Anzeichen erheblicher Vermögensgefahr • Ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs.1 BGB darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen des Betreuten vorliegen und die Erforderlichkeit im Rahmen der Amtsermittlungspflicht festgestellt ist. • Alkoholabhängigkeit allein begründet keine Betreuung; erst wenn alkoholbedingte Hirnbeeinträchtigungen das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreichen, kann dies nach § 1896 BGB eine Betreuung rechtfertigen. • Bei einem Aufhebungsantrag ist die Betreuung aufzuheben, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine der Voraussetzungen für die Betreuung weggefallen ist (§ 1908d BGB). • Zur Feststellung der fehlenden Einwilligungsfähigkeit sind aktuelle sachverständige Feststellungen über Einsichtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit erforderlich (§ 1896 Abs.1a BGB). Die 73-jährige Betroffene beantragte selbst die Bestellung einer Betreuung wegen Sehstörungen, Vorerkrankungen und nachfolgender Erbschaft. Das Amtsgericht bestellte Betreuerinnen für verschiedene Aufgabenkreise und erweiterte die Betreuung nach Antrag der Betroffenen um Vermögensangelegenheiten. Auf Anregung der Betreuerin ordnete das Amtsgericht später einen Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten an; ein Aufhebungsantrag der Betroffenen wurde zurückgewiesen. Das Landgericht setzte eine Überprüfungsfrist und wies die Beschwerde weitgehend zurück. Die Betroffene erhob Rechtsbeschwerde, mit der sie insbesondere die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts angreift. Ein Sachverständigengutachten stellte hirnorganische Beeinträchtigungen infolge langjähriger Alkoholabhängigkeit fest; körperlicher Zustand und Verhaltensauffälligkeiten wurden beschrieben. Der Bundesgerichtshof prüfte Umfang und Tragweite der Feststellungen insbesondere zur Rechtfertigung des Einwilligungsvorbehalts. • Nach § 1908d BGB ist die Betreuung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind; ein Aufhebungsantrag ist daher ernsthaft zu prüfen. • Gemäß § 1896 Abs.1 BGB ist eine Betreuung erforderlich, wenn aufgrund einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung Angelegenheiten nicht mehr besorgt werden können; Alkoholismus allein reicht nur aus, wenn daraus Hirnbeeinträchtigungen in Gestalt eines geistigen Gebrechens entstanden sind. • Das vorliegende Gutachten zeigte alkoholbedingte hirnorganische Beeinträchtigungen mit Defiziten der Merkfähigkeit, eingeschränkter Kritikfähigkeit und aggressivem Verhalten; damit durfte das Gericht die Voraussetzungen der Betreuungserweiterung und die Fortgeltung der Betreuung annehmen. • Nach § 1896 Abs.1a BGB darf gegen den freien Willen kein Betreuer bestellt werden; es bedarf aktueller sachverständiger Feststellungen zur fehlenden freien Willensbildung (Einsichtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit). Das Gutachten und die Feststellungen genügten hier zur Bejahung des fehlenden freien Willens bezogen auf die Betreuung insgesamt. • Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 Abs.1 BGB verlangt konkrete Anhaltspunkte für eine künftig drohende erhebliche Gefahr für das Vermögen sowie Erforderlichkeitsfeststellungen; pauschale Hinweise auf frühere Vermögensverluste und allgemeine Freigiebigkeit genügen nicht. • Im vorliegenden Fall fehlen hinreichende Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang aktuell eine erhebliche Vermögensgefährdung besteht und ob der Einwilligungsvorbehalt auf bestimmte Geschäfte (z. B. Schenkungen) zu beschränken wäre. • Der Senat kann die erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen; deshalb ist der Beschluss insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise erfolgreich: Der Bundesgerichtshof hebt den Teil des landgerichtlichen Beschlusses auf, der die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts betrifft, und verweist die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung über den Umfang des Einwilligungsvorbehalts sowie über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Landgericht zurück. Die Betreuungserweiterung und die Fortgeltung der Betreuung in den übrigen Aufgabenkreisen bleiben bestehen, weil die hirnorganischen Beeinträchtigungen das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreichen und damit die Betreuung rechtfertigen. Für den Einwilligungsvorbehalt fehlen jedoch konkrete Feststellungen zur derzeitigen Vermögensgefährdung und zur Erforderlichkeit einer Beschränkung auf bestimmte Geschäfte; ohne diese Feststellungen kann ein derart einschneidender Eingriff nicht aufrechterhalten werden. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei; der Beschwerdewert wurde mit 5.000 € festgesetzt.