Beschluss
XII ZB 593/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anordnung einer Betreuung gegen den freien Willen des Betroffenen muss das Gericht feststellen, ob der Betroffene noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist (§ 1896 Abs. 1a BGB).
• Ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen vorliegen und der Vorbehalt in Umfang und Dauer erforderlich ist.
• Für die Bestimmung der Überprüfungsfrist sind abweichende gutachterliche Einschätzungen zur notwendigen Betreuungsdauer zu berücksichtigen; das Gericht muss sich mit kürzeren Gutachterempfehlungen auseinandersetzen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Betreuung wegen unzureichender Feststellungen zur freien Willensbildung und zum Einwilligungsvorbehalt • Zur Anordnung einer Betreuung gegen den freien Willen des Betroffenen muss das Gericht feststellen, ob der Betroffene noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist (§ 1896 Abs. 1a BGB). • Ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen vorliegen und der Vorbehalt in Umfang und Dauer erforderlich ist. • Für die Bestimmung der Überprüfungsfrist sind abweichende gutachterliche Einschätzungen zur notwendigen Betreuungsdauer zu berücksichtigen; das Gericht muss sich mit kürzeren Gutachterempfehlungen auseinandersetzen. Die 69‑jährige Betroffene leidet an einem paranoiden Wahnsystem und wurde vom Amtsgericht betreut. Die Betreuung umfasst Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Postverkehr, Vermögensangelegenheiten mit Einwilligungsvorbehalt, Vertretung gegenüber Behörden und Wohnungsangelegenheiten; eine Berufsbetreuerin wurde bestellt. Die Betroffene widersprach der Einrichtung der Betreuung; das Landgericht wies ihre Beschwerde zurück. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen vor dem Bundesgerichtshof. Im Verfahren lagen verschiedene medizinische Gutachten mit abweichenden Diagnosen und unterschiedlichen Empfehlungen zur erforderlichen Betreuungsdauer vor. Der Senat prüfte, ob die Voraussetzungen der Betreuung gegen den Willen der Betroffenen und des Einwilligungsvorbehalts hinreichend festgestellt wurden. • Anwendbare Normen sind § 1896 Abs. 1a BGB (Betreuung gegen den freien Willen) und § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB (Einwilligungsvorbehalt). • Zur Bestellung eines Betreuers gegen den freien Willen ist neben der Erforderlichkeit der Betreuung festzustellen, ob der Betroffene noch fähig ist, einen freien Willen zu bilden; das Gericht muss diese Fähigkeit konkret feststellen und kann sich nicht ohne Weiteres auf Entscheidungen aus anderen Verfahren stützen. • Der Einwilligungsvorbehalt darf nur angeordnet werden, wenn im Rahmen der Amtsermittlungspflicht konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung von Person oder Vermögen vorliegen; Umfang und Dauer des Vorbehalts müssen auf das erforderliche Maß beschränkt werden. • Das angegriffene Landgerichtsurteil genügte diesen Anforderungen nicht: Es fehlen Feststellungen zur Unfähigkeit der Betroffenen, einen freien Willen zu bilden, sowie konkrete Feststellungen zur Erforderlichkeit und zum Umfang des Einwilligungsvorbehalts. • Wegen unterschiedlicher ärztlicher Gutachten zur Diagnose und zur erforderlichen Betreuungsdauer muss das Landgericht bei neuer Entscheidung die divergierenden Empfehlungen inhaltlich aufarbeiten, insbesondere wenn es die Höchstdauer bis zur nächsten Überprüfung anordnen will. • Der Bundesgerichtshof kann die erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen; daher ist Zurückverweisung an das Landgericht geboten. Der Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 30.11.2015 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Rechtsbeschwerde war begründet, weil das Beschwerdegericht nicht hinreichend festgestellt hat, ob die Betroffene noch zu freier Willensbildung fähig ist, und ob der Einwilligungsvorbehalt erforderlich und in Umfang und Dauer gerechtfertigt ist. Bei erneuter Entscheidung muss das Landgericht die unterschiedlichen Gutachterstellungen zur Diagnose und zur erforderlichen Betreuungsdauer sachlich auseinandersetzen und konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung darlegen, bevor es eine Betreuung gegen den Willen der Betroffenen oder einen Einwilligungsvorbehalt anordnet. Die Kosten- und Gebührenfragen sind ebenfalls vom Landgericht neu zu entscheiden.