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Urteil

XI ZR 165/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Direktbank haftet aus einer Nebenpflicht zum Depotvertrag nur, wenn sie die konkrete Fehlberatung des Kunden positiv kennt oder diese aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist. • Die bloße Kenntnis von Prüfungsfeststellungen eines Aufsichtsratsmitglieds einer Kooperationsgesellschaft unterfällt regelmäßig der Verschwiegenheit nach §116 AktG und schließt eine Zurechnung dieses Wissens an die Bank aus. • Eine pauschale oder vorab konkludente Befreiung eines Aufsichtsratsmitglieds von der Schweigepflicht durch Bestellung oder Hauptversammlungsakt ist rechtlich nicht möglich.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung der Direktbank ohne konkrete Kenntnis oder objektive Evidenz der Fehlberatung • Eine Direktbank haftet aus einer Nebenpflicht zum Depotvertrag nur, wenn sie die konkrete Fehlberatung des Kunden positiv kennt oder diese aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist. • Die bloße Kenntnis von Prüfungsfeststellungen eines Aufsichtsratsmitglieds einer Kooperationsgesellschaft unterfällt regelmäßig der Verschwiegenheit nach §116 AktG und schließt eine Zurechnung dieses Wissens an die Bank aus. • Eine pauschale oder vorab konkludente Befreiung eines Aufsichtsratsmitglieds von der Schweigepflicht durch Bestellung oder Hauptversammlungsakt ist rechtlich nicht möglich. Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung durch Mitarbeiter der inzwischen insolventen A AG; die Orders und die Kontoeröffnung erfolgten über die A AG als Finanzdienstleister und eine Direktbank (Beklagte) hielt lediglich ein Zins-Plus-Konto und schloss Anlageberatung vertraglich aus. Die Kläger erteilten der A AG eine Transaktionsvollmacht und kauften 2008 zwei Wertpapierpositionen für zusammen 20.672,28 €. Sie fordern Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Ausschüttungen sowie entgangene Zinsen und Anwaltskosten wegen unterlassener Aufklärung und Fehlberatung. Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab ihr in Teilen statt und verurteilte die Beklagte, wogegen die Revision der Beklagten eingelegt wurde. Streitentscheidend ist, ob die Beklagte eine Nebenpflicht zur Warnung hatte, weil ihr Wissen eines ihrer Prokuristen (W) aus einer Aufsichtsratssitzung der A AG zuzurechnen sei und damit die systematische Fehlberatung der A AG evident gewesen sei. • Revision zulässig und unbeschränkt zugelassen (§543 ZPO). • Warnpflicht einer Direktbank als Nebenpflicht zum Depotvertrag setzt voraus, dass die Bank die konkrete Fehlberatung kennt oder diese aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist (§241 Abs.2, §280 Abs.1 BGB). • Systematische Fehlberatung eines Teils der Kunden durch die A AG allein ersetzt nicht die Feststellung der individuellen Fehlberatung der Kläger; das Berufungsgericht hat die konkrete Fehlberatung in den streitgegenständlichen Geschäften nicht festgestellt, weshalb eine Verurteilung aus Rechtsgründen nicht trägt. • Wissen des Prokuristen W aus der Aufsichtsratssitzung der A AG unterliegt grundsätzlich der Verschwiegenheit nach §116 Satz1 i.V.m. §93 Abs.1 Satz3 AktG; diese Schweigepflicht schließt regelmäßig eine Zurechnung dieses Wissens an die Beklagte aus, solange keine ausdrückliche oder vom Vorstand angeordnete Offenbarung vorliegt. • Eine vorab konkludente Befreiung des Aufsichtsratsmitglieds von der Schweigepflicht durch dessen Bestellung oder durch die Hauptversammlung ist rechtlich nicht möglich; allein der Vorstand kann vertrauliche Informationen freigeben. • Die Bank ist nicht verpflichtet, aufgrund bloßer Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer Fehlberatung eigenständig umfassende Ermittlungen zur Validierung von Prüfungsfeststellungen der A AG anzustellen; nur bei objektiver Evidenz oder positivem Wissen besteht eine Nachforschungspflicht. • Mangels Feststellung individueller Fehlberatung und fehlender Zurechnung des Wissens des Aufsichtsratsmitglieds an die Beklagte besteht keine Hinweis- oder Warnpflicht und damit kein Schadensersatzanspruch der Kläger. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils insoweit, als es zum Nachteil der Beklagten erkannt hat; die Berufung der Kläger gegen das klageabweisende Landgerichtsurteil wird insgesamt zurückgewiesen. Die Kläger erhalten keinen Schadensersatz, weil das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen zur individuellen Fehlberatung bei den konkreten Anlagegeschäften getroffen hat und weil das angebliche Wissen des Prokuristen W der Schweigepflicht nach §116 AktG unterlag und daher der Beklagten nicht zugerechnet werden konnte. Soweit nur von einer systematischen Fehlberatung gegenüber einem Teil der Kunden ausgegangen wurde, fehlt die Grundlage für eine Schließung auf die konkrete Fehlberatung der Kläger; eine generelle Ermittlungs- und Prüfplicht der Beklagten bestand nicht. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte.