Entscheidung
II ZR 12/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:260416BIIZR12
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:260416BIIZR12.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 12/15 vom 26. April 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Dezember 2014 werden als unzulässig verworfen. Streitwert: bis zu 7.000 € Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind als unzulässig zu verwerfen, weil die Beklagten eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht glaubhaft ge- macht haben. Der Senat geht - mangels wie hier abweichender Darlegungen - in stän- diger Rechtsprechung davon aus, dass derjenige, der zur Auskunft über die Mitgesellschafter der klagenden Partei verurteilt wird, diese Pflicht durch Aus- druck und Übersendung einer (ohnehin) abgespeicherten Liste erfüllen kann, und dass der zur Auskunft Verpflichtete dadurch allenfalls mit Kosten in Höhe von bis zu 300 € beschwert ist (§ 3 ZPO). Soll - wie hier - die Auskunft jeweils von der Fondsgesellschaft, der Komplementärin, der Treuhandkommanditistin und der geschäftsführenden Kommanditistin erfüllt werden, muss dieselbe Liste viermal ausgedruckt und versandt werden. Diesen (Mehr)aufwand pro Aus- 1 2 - 3 - kunftserteilung bewertet der Senat mit bis zu 500 €, sodass sich die Gesamtbe- schwer und der Streitwert auf (14 x bis zu 500 € =) bis zu 7.000 € beläuft. 2. Im Übrigen wären die Nichtzulassungsbeschwerden aber auch unbe- gründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entschei- dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei- ner einheitlichen Rechtsprechung (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 22. Februar 2016 - II ZR 48/15, z.V.b.). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 3 4 - 4 - Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.02.2014 - 40 O 17695/13 - OLG München, Entscheidung vom 12.12.2014 - 7 U 1175/14 - 5