Entscheidung
4 StR 134/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:260416B4STR134
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:260416B4STR134.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 134/16 vom 26. April 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2016 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 2. Dezember 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu besorgen, dass das Landgericht bei der Prüfung des § 213 Alt. 2 StGB aus dem Blick verloren hat, dass auch das Vorliegen eines Versuchs Anlass für die Annahme eines minder schweren Falls sein kann (zur Prüfungsreihenfolge vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 1 StR 629/14, BGHR StGB § 213 Alt. 2 Verneinung 4 mwN). Soweit die Strafkammer so- wohl bei der Strafrahmenbestimmung als auch bei der konkreten Strafbemessung zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, dass der Angriff auf seine Ehefrau innerhalb der Ehewohnung und damit im eigenen Schutz- und Rückzugsraum der Privatheit erfolgte, bestehen dagegen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Land- gericht hat diesen Umstand in einen Zusammenhang mit weiteren Faktoren (Entbin- dung drei Wochen zuvor, Angriff von hinten bei körperlicher Überlegenheit, gleichzei- tige Anwesenheit der Kinder) gestellt und darin ein Indiz für die erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten gesehen (UA 71, 73). Dagegen ist von Seiten des Revisi- onsgerichts (zum eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstab vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015 – 3 StR 638/14, NStZ-RR 2015, 240; Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 f.) nichts zu erinnern. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin