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Entscheidung

4 StR 111/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:260416B4STR111
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:260416B4STR111.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 111/16 vom 26. April 2016 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 1. Oktober 2015 wird a) von der Einziehung des sichergestellten Mobiltelefons, der sichergestellten Kleidungsstücke und Tatwerkzeuge des Angeklagten U. abgesehen und die Verfolgung der Taten auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung hinsichtlich der vorbezeichneten Gegenstände entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 167 Fällen, wobei es in 19 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 - 3 - zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung eines sichergestellten Mobiltelefons, der sichergestellten Kleidungsstücke und Tat- werkzeuge des Angeklagten U. angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung der vorgenannten Gegenstände von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO), weil das Landgericht die einzu- ziehenden Gegenstände entgegen den Anforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 1988 – 3 StR 484/87, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1; Beschluss vom 1. Dezember 2015 – 4 StR 397/15 Rn. 14 mwN) in der Urteils- formel nicht so konkret bezeichnet hat, dass für die Beteiligten und die Voll- streckungsorgane Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Auch er- schließt sich aus den Urteilsgründen nicht, inwieweit die bei den Taten vom An- geklagten getragene Bekleidung zu deren Begehung gebraucht worden ist. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Rechts- folgenausspruchs. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 3 - 4 - Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Ange- klagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 4