Leitsatz
I ZR 220/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:210416BIZR220
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:210416BIZR220.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 220/14 Verkündet am: 21. April 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Flugpreise UWG § 3a; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 Cb; Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 Satz 3; Richtlinie 93/13/EWG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Halbs. 1 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsa- me Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemein- schaft (ABl. Nr. L 293 vom 31. Oktober 2008, S. 3) folgende Fragen zur Vor- abentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass Luftfahrtunternehmen die in den Buchstaben b, c und d genannten Steuern, Flughafengebühren und sonsti- gen Gebühren, Zuschläge und Entgelte bei der Veröffentlichung ihrer Flug- preise in der ihnen tatsächlich entstehenden Höhe ausweisen müssen und daher nicht teilweise in ihre Flugpreise gemäß dem Buchstaben a dieser Be- stimmung einbeziehen dürfen? 2. Ist die Bestimmung des Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ihre Grundlage im Uni- onsrecht hat, entgegensteht, nach der von Kunden, die einen Flug nicht an- getreten oder storniert haben, dafür kein gesondertes Bearbeitungsentgelt erhoben werden kann? BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - I ZR 220/14 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 14. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Ausle- gung von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 22 Abs. 1 der Verord- nung Nr. 1008/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemein- schaft (ABl. Nr. L 293 vom 31. Oktober 2008, S. 3) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass Luftfahrtunter- nehmen die in den Buchstaben b, c und d genannten Steu- ern, Flughafengebühren und sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise in der ihnen tatsächlich entstehenden Höhe ausweisen müssen und daher nicht teilweise in ihre Flugpreise gemäß dem Buchstaben a dieser Bestimmung einbeziehen dürfen? 2. Ist die Bestimmung des Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass sie der Anwen- dung einer nationalen Regelung zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ihre Grundlage im Unionsrecht hat, entgegensteht, nach der von Kunden, die einen Flug nicht angetreten oder storniert haben, dafür kein gesondertes Bearbeitungsentgelt erhoben werden kann? - 3 - Gründe: I. Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbrau- cherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. -. Er nahm am 26. April 2010 auf der Internetseite der beklagten Fluggesellschaft, auf der Flü- ge online gebucht werden können, eine Probebuchung für einen einfachen Flug von Berlin-Tegel nach Köln vor. Im Buchungsschritt 1 erschien eine tabellari- sche Auflistung möglicher Flugverbindungen zu unterschiedlichen Preisen. Nach dem Anklicken einer der Flugverbindungen erschien unterhalb der Tabelle eine Rubrik, die wie folgt gestaltet war: Flugpreis: … Steuern und Gebühren: … Kerosinzuschlag: … Preis inkl. 500 topbonus Meilen: … Hinter "Steuern und Gebühren" erschien ein Betrag von € 3,00. Bei einer weiteren Probebuchung des Klägers auf der Internetseite der Beklagten am 20. Juni 2010 für einen Flug am 30. Juni 2010 um 12.55 Uhr von Berlin-Tegel nach Frankfurt am Main mit Rückflug am 7. Juli 2010 um 15.25 Uhr erschien hinter "Steuern und Gebühren" jeweils ein Betrag von € 1,00. Nach der Entgeltordnung der Berliner Flughäfen beträgt das Passagier- entgelt je Zusteiger innerhalb der Bundesrepublik Deutschland 11,75 €. Nach der ab dem 1. Januar 2009 gültigen Entgeltordnung des Flughafens Frankfurt am Main werden dort im innerdeutschen Verkehr für originäre Zusteiger Passa- gierentgelte in Höhe von 14,70 € erhoben. Das Entgelt kann sich aufgrund einer Kappungsgrenze verringern, wobei die Rückerstattung an die Fluggesellschaft 1 2 3 - 4 - zu Beginn des Folgejahres erfolgt und unter bestimmten Voraussetzungen zum Halbjahr eine Abschlagszahlung vorgenommen wird. Nach Ansicht des Klägers weist die vorstehend beschriebene Darstellung der Steuern und Gebühren auf der Internetseite der Beklagten zu niedrige Be- träge aus. Sie verstoße daher gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG und sei deshalb unzulässig. Zudem führe sie die Verbrau- cher in die Irre. Die auf der Internetseite der Beklagten eingestellten Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen enthalten in Ziffer 5.2 folgende Bestimmung: Für die Bearbeitung und Abwicklung nicht angetretener oder stornierter Flüge im Spartarif (Ziffer 5.1.2 und 5.1.3) erhebt die Fluggesellschaft weiterhin ein Bearbeitungsentgelt von 25 EUR pro Reiseteilnehmer und Buchung. Dem Kun- den steht nach deutschem Recht der Nachweis offen, dass das im konkreten Fall angemessene Bearbeitungsentgelt wesentlich niedriger ist als das pau- schalierte Bearbeitungsentgelt. Nach Ansicht des Klägers ist diese Bestimmung nach § 307 BGB un- wirksam, weil sie die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachtei- ligt. Die Beklagte dürfe für die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung kein gesondertes Entgelt verlangen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, 1. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der In- ternetseite mit der Adresse www.airberlin.com bei der Darstellung der Preise für Flüge unter der Bezeichnung "Steuern und Gebühren" Beträge auszu- weisen, die nicht den tatsächlich von der Beklagten zu entrichtenden Anga- ben entsprechen, wie geschehen in einer Bildschirmdarstellung wie nach- stehend wiedergegeben 4 5 6 7 - 5 - - 6 - 2. nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in nach dem 1. April 1977 geschlossene Verträge über Luftbeförderungsleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Ab- wicklung derartiger Verträge zu berufen: (5.2) Für die Bearbeitung und Abwicklung nicht angetretener oder stornierter Flüge im Spartarif (Ziffer 5.1.2 und 5.1.3) erhebt die Fluggesellschaft weiter- hin ein Bearbeitungsentgelt von 25 EUR pro Reiseteilnehmer und Buchung. (Dem Kunden steht nach deutschem Recht der Nachweis offen, dass das im konkreten Fall angemessene Bearbeitungsentgelt wesentlich niedriger ist als das pauschalierte Bearbeitungsentgelt.) - 7 - Darüber hinaus hat das Landgericht dem Kläger gegen die Beklagte ei- nen Anspruch auf Ersatz pauschaler Abmahnkosten in Höhe von 200 € zuer- kannt (LG Berlin, DAR 2012, 264). Die gegen das Urteil des Landgerichts ge- richtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (KG, GRUR 2015, 395 = WRP 2015, 223). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zu- rückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klage- abweisung weiter. II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung der Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG ab. Vor einer Ent- scheidung über das Rechtsmittel der Beklagten ist daher das Verfahren auszu- setzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabent- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig und begründet ange- sehen. Dazu hat es ausgeführt: Die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG fordere neben der Angabe des Flugpreises mindestens die gesonderte Angabe der unvermeidbar und voraussichtlich anfallenden Steuern, Flughafengebühren und der sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte. Die Einschränkung im Halbsatz 2 dieser Bestimmung "soweit die unter den Buch- staben b, c und d genannten Posten dem Flugpreis hinzugerechnet wurden" ändere daran nichts. Da es bei der Regelung des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Ver- ordnung Nr. 1008/2008/EG nicht um eine Veränderung oder Reglementierung des Endpreises, sondern allein um dessen transparente Aufgliederung gehe, stehe ihr auch nicht die den Luftverkehrsunternehmen eingeräumte Freiheit der Festsetzung ihrer Preise entgegen. Mit der Angabe "Steuern und Gebühren: Euro 3,00" für Flüge zwischen Berlin und Frankfurt erfasse die Beklagte die un- vermeidbaren und vorhersehbaren Flughafengebühren betragsmäßig nicht voll- 8 9 10 11 - 8 - ständig. Die Luftfahrtunternehmen seien nicht berechtigt, Teile der Entgelte nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b, c und d im Flugpreis zu verstecken. Die mit dem Unterlassungsantrag zu 2 angegriffene Klausel 5.2 der All- gemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten stelle eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede dar. Sie sei mit den wesentlichen Grundlagen des § 649 Satz 2 BGB unvereinbar, wonach der Werkunternehmer im Falle der Kündigung des Vertrags durch den Besteller zwar grundsätzlich die vereinbarte Vergütung verlangen könne, sich darauf aber dasjenige anrechnen lassen müs- se, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspare. Die Klausel benachteilige den Vertragspartner daher im Falle ihrer Anwendung bei der Stornierung eines Kurz- oder Mittelstreckenflugs im Spartarif und mögli- cherweise auch bei einem Storno eines Langstreckenflugs im Spartarif gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unan- gemessen. Außerdem weiche sie im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB von zentralen Grundgedanken des Entschädigungsrechts ab, ohne dass die Abwei- chung sachlich gerechtfertigt sei. 2. Im Streitfall stellt sich bei der Beurteilung des Unterlassungsantrags zu 1 in entscheidungserheblicher Weise die durch die Rechtsprechung des Ge- richtshofs der Europäischen Union nicht hinreichend geklärte Frage, ob Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG verlangt, dass Luftfahrtunter- nehmen die dort in den Buchstaben b, c und d genannten Steuern, Flughafen- gebühren und sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte bei der Veröffentli- chung ihrer Flugpreise in der tatsächlich entstehenden Höhe ausweisen müs- sen und daher nicht bereits teilweise in ihre Flugpreise gemäß dem Buchsta- ben a dieser Bestimmung einbeziehen dürfen. Darauf ist die Vorlagefrage 1 gerichtet. 12 13 - 9 - a) Der Unterlassungsantrag zu 1 ist hinreichend bestimmt, weil der Klä- ger lediglich ein Verbot der Handlung begehrt, so wie diese begangen wurde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81/09, GRUR 2011, 1151 Rn. 14 = WRP 2011, 1587 - Original Kanchipur, mwN). Aus den zutref- fenden Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass der Beklagten untersagt werden soll, die im Endpreis gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verord- nung Nr. 1008/2008/EG enthaltenen Steuern und Gebühren im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b bis d der Verordnung - wie in den Bildschirm- darstellungen der Anlage zum Klageantrag geschehen - in einer Höhe anzuge- ben, in der sie nach dem Kenntnisstand der Beklagten im Zeitpunkt der Bild- schirmangabe nicht unvermeidbar und vorhersehbar anfallen. Der Unterlassungsantrag zu 1 ist nicht auf eine objektiv unmögliche Leis- tung gerichtet. Die Verpflichtung des Luftfahrtunternehmers zur gesonderten Ausweisung der nicht fakultativen, sondern für den Kunden unvermeidbaren Steuern, Flughafengebühren, sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte be- zieht und beschränkt sich auf die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorher- sehbaren Preise. Die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (bis 9. Dezember 2015: § 4 Nr. 11 UWG) dar (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 29/12, GRUR 2016, 392 Rn. 15 = WRP 2016, 467 - Buchungs- system II; zu der in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG enthaltenen Regelung). Sie soll Information und Transparenz in Bezug auf die Preise für Flugdienste gewährleisten und trägt damit zum Schutz der Kunden bei, die diese Dienste in Anspruch nehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Sep- tember 2014 - C-487/12, EuZW 2014, 837 Rn. 32 - Vueling Airlines). Der Um- stand, dass Verstöße gegen diese Bestimmung gemäß § 108 Abs. 5 der Luft- 14 15 16 - 10 - verkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einem Bußgeld geahndet werden können, steht deren Einordnung als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG und § 4 Nr. 11 UWG aF nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2016, 392 Rn. 16 - Buchungssystem II, zu Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG). Verstöße gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG sind auch geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Ver- brauchers im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG (bis 9. Dezember 2015: § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG) wesentlich zu beeinflussen (vgl. BGH, GRUR 2016, 392 Rn. 23 - Buchungssystem II, zu Art. 23 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung). b) Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG muss bei der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreisen der zu zahlende Endpreis stets ausgewiesen werden und den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte einschließen, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind. Neben dem Endpreis sind nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG mindestens der Flugpreis und, soweit sie hinzugerechnet wurden, die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte wie etwa diejenigen auszuweisen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Verbindung stehen. Fakultative Zu- satzkosten sind nach Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Bu- chungsvorgangs mitzuteilen, wobei sich der Kunde auf "Opt-in"-Basis für die Option entscheiden kann. c) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 19. Juli 2012 - C-112/11, NJW 2012, 2867 - ebookers.com/Verbraucherzentrale Bundesverband zu fakultativen Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG Stellung genommen. In dem Urteil vom 17 18 - 11 - 15. Januar 2015 - C-573/13, GRUR 2015, 281 = WRP 2015, 326 - Air Ber- lin/Bundesverband hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgespro- chen, dass nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe und auch nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern für jeden Flugdienst aus- zuweisen ist, dessen Preis angezeigt wird. Mit der Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung hat er sich dabei nur am Rand befasst (vgl. EuGH, GRUR 2015, 281 Rn. 44 - Air Berlin/Bundesverband). d) Für die Ansicht, die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b bis d der Ver- ordnung Nr. 1008/2008/EG genannten Posten könnten auch ganz oder teilwei- se in den Flugpreis gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a dieser Verordnung eingerechnet werden und brauchten dann in dem Umfang, in dem sie in den Flugpreis eingerechnet sind, nicht mehr nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b bis d der Verordnung gesondert ausgewiesen zu werden, könnte die Wendung im letzten Halbsatz dieser Vorschrift "soweit [diese] Posten dem Flugpreis … hin- zugerechnet wurden" sprechen. Eindeutig ist der Wortlaut der Verordnung aber nicht. Die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG könnte aber auch dahin auszulegen sein, dass eine Aufglie- derung des Endpreises erforderlich ist, die stets die Angabe des Flugpreises nach Buchst. a, der notwendig anfällt, sowie derjenigen weiteren Preisbestand- teile enthält, die im konkreten Fall hinzukommen, das heißt in aller Regel die Steuern und die Flughafengebühren sowie gegebenenfalls die sonstigen Ge- bühren. Danach wären die Preisbestandteile gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b bis d der Verordnung Nr. 1008/2008/EG, soweit sie tatsächlich anfal- len, gesondert auszuweisen und dürften nicht in den Flugpreis nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a der Verordnung eingerechnet werden. Für die Richtig- 19 - 12 - keit dieser Sichtweise sprechen Sinn und Zweck des Art. 23 Abs. 1 der Verord- nung Nr. 1008/2008/EG, zum Schutz der Kunden nicht nur Transparenz und Information im Hinblick auf die Preise von Luftverkehrsdienstleistungen zu ge- währleisten (vgl. EuGH, NJW 2012, 2867 Rn. 13 - ebookers.com/Verbraucher- zentrale; EuZW 2014, 837 Rn. 32 - Vueling Airlines; GRUR 2015, 281 Rn. 33 - Air Berlin/Bundesverband). Die Regelung legt daher nahe, zu verlangen, dass die angegebenen Preise nicht nur klar, sondern auch wahr sind. Dem zweiten Erfordernis entsprechen die vom Kläger beanstandeten Angaben der Beklagten zu den Steuern und Gebühren, die bei den von der Beklagten angebotenen Flügen tatsächlich anfallen, nicht. 3. Bei der Beurteilung des Unterlassungsantrags zu 2 stellt sich im Streit- fall in entscheidungserheblicher Weise die durch die Rechtsprechung des Ge- richtshofs der Europäischen Union ebenfalls noch nicht geklärte Frage, ob Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG der Anwendung einer nationa- len Regelung zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ihre Grundlage im Unionsrecht hat, entgegensteht, nach der von Kunden, die einen Flug nicht angetreten oder storniert haben, dafür kein gesondertes Bearbei- tungsentgelt erhoben werden kann. Dazu verhält sich die Vorlagefrage 2. a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwen- ders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteili- gen. Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundge- danken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu verein- baren ist. Diese Bestimmungen stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG aF dar (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 46 f. = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche 20 21 - 13 - Vertragsstrafe; Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 40/11, GRUR 2013, 421 Rn. 31 = WRP 2013, 479 - Pharmazeutische Beratung über Call-Center, jeweils mwN). Sie dienen auch der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29) in deutsches Recht. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG ist eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausge- handelt wurde, als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und un- gerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Ver- tragspartner verursacht. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Halbs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG sehen die Mitgliedstaaten vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest. Im Hinblick auf den Unterlassungsantrag zu 2 kann es keinen relevanten Unterschied machen, ob der Unternehmer, der Allgemeine Geschäftsbedingun- gen verwendet, Stornierungen intern bearbeitet oder - etwa aus betriebswirt- schaftlichen Gründen - externe Dienstleister mit deren Bearbeitung beauftragt. In beiden Fällen stellt die Bearbeitung von Stornierungen eine Aufgabe dar, die nach der gesetzlichen Regelung dem Aufgabenkreis des Unternehmers zuge- wiesen ist, ohne dass es dabei auf die Abgrenzbarkeit des Aufwands ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, WRP 2009, 1542 Rn. 17). Das Berufungsgericht hat die streitgegenständliche Bearbeitungsentgelt- Klausel zu Recht als nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam angesehen, auch wenn das Klauselverbot gemäß § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB, dem die Beklagte in Ziffer 5.2 Satz 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechnung getragen 22 23 - 14 - hat, spezieller ist. Die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts, mit der in Allge- meinen Geschäftsbedingungen unter Verstoß gegen § 307 BGB eigene Ge- meinkosten auf den Vertragspartner verlagert werden, ist schon dem Grunde nach unzulässig, ohne dass es noch darauf ankommt, ob das Entgelt herabge- setzt werden kann. Die §§ 308 und 309 BGB stehen selbständig neben § 307 BGB. Dementsprechend sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, auch wenn sie mit den §§ 308, 309 BGB vereinbar sind, regelmäßig noch selbständig nach § 307 BGB zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, NJW- RR 2005, 1496, 1498; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 307 BGB Rn. 49 und 343). b) Gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG legen die Luftfahrtunternehmen der Union und - auf der Grundlage der Reziprozität - die Luftfahrtunternehmen von Drittländern ihre Flugpreise und Frachtraten für in- nergemeinschaftliche Flugdienste unbeschadet des Art. 16 Abs. 1 dieser Ver- ordnung frei fest. Nach der zuletzt genannten Vorschrift kann ein Mitgliedstaat im Linienflugverkehr zwischen einem Flughafen in der Union und einem Flugha- fen, der ein Rand- oder ein Entwicklungsgebiet seines Hoheitsgebiets bedient, oder auf einer wenig frequentierten Strecke zu einem Flughafen seines Ho- heitsgebiets den dort tätigen Luftfahrtunternehmen unter bestimmten Voraus- setzungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, soweit die jeweili- ge Strecke für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des von dem Flugha- fen bedienten Gebiets als unabdingbar gilt. Die nach dieser Bestimmung für die Beschränkung der Preisfreiheit gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG bestehenden Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. 24 - 15 - c) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG einer nationalen Rege- lung entgegen, die Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet, in jedem Fall für den Preis des Flugscheins nicht nur den Fluggast zu befördern, sondern auch das von ihm aufgegebene Gepäck, ohne dass für dessen Beförderung Zusatzkos- ten verlangt werden dürfen, sofern es gewissen Anforderungen, unter anderem an sein Gewicht, entspricht (EuGH, EuZW 2014, 837 Rn. 43 ff., 49 - Vueling Airlines). Eine solche Regelung verstößt gegen das Recht des Luftfahrtunter- nehmens nach Art. 2 Nr. 18 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG, die für die Beförderung von Fluggästen im Flugverkehr zu zahlenden Preise und die Bedingungen frei festzulegen, unter denen diese Preise gelten; außerdem ist sie geeignet, insbesondere das mit dieser Verord- nung verfolgte Ziel in Frage zu stellen, die effektive Vergleichbarkeit solcher Preise zu ermöglichen, weil die von einer entsprechenden nationalen Regelung betroffenen Luftfahrtunternehmen anders als Luftfahrtunternehmen, die der Re- gelung anderer Mitgliedstaaten unterliegen, keinen gesonderten Tarif für die Beförderung von aufgegebenem Gepäck ausweisen dürfen (EuGH, EuZW 2014, 837 Rn. 45 - Vueling Airlines). Das Unionsrecht verwehrt den Mitglied- staaten unbeschadet der Anwendung unter anderem von Bestimmungen zum Verbraucherschutz nicht, Aspekte des Luftbeförderungsvertrags insbesondere zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Geschäftspraktiken zu reg- lementieren; eine solche nationale Regelung darf aber nicht die Entgeltregelun- gen der Verordnung Nr. 1008/2008/EG in Frage stellen (EuGH, EuZW 2014, 837 Rn. 44 - Vueling Airlines). d) Es ist nicht zweifelsfrei, ob die im Streitfall in Rede stehende Klau- sel 5.2 überhaupt eine Regelung ist, die der Freiheit der Luftfahrtunternehmen zur Bestimmung des Flugpreises unterfällt und, bejahendenfalls, ob der nach der Randnummer 44 des Urteils "Vueling Airlines" anzunehmende Vorrang des 25 26 - 16 - Interesses des Luftfahrtunternehmens, seine Preise gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG frei festzulegen (vgl. oben unter II 3 c), vor nati- onalen Regelungen zum Schutz der Verbraucher gegen missbräuchlichen Ge- schäftspraktiken gilt, wenn die nationale Regelung - wie im Streitfall die in § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB enthaltene - ihrerseits ebenfalls auf einer uni- onsrechtlichen Grundlage - wie im Streitfall auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Halbs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG - beruht (vgl. oben unter II 3 a). Zweifel, dass die Klausel über das Bearbeitungsentgelt der Freiheit der Luftfahrtunternehmen zur Festsetzung des Flugpreises unterfällt, ergeben sich aus der Definition der Flugpreise in Art. 2 Nr. 18 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG. Das Bearbei- tungsentgelt ist nicht für die Beförderung von Fluggästen zu zahlen und es be- trifft auch nicht die Bedingungen, unter denen die Preise gelten. Weiter dürfte für einen Gleichklang der Vorschriften der Verordnung Nr. 1008/2008/EG und mit den Bestimmungen über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sprechen, dass die Vorschriften der Richtlinie 93/13/EWG ebenso der Errich- tung beziehungsweise Vollendung des Binnenmarktes dienen (vgl. die Erwä- gungsgründe 1, 6 und 7 dieser Richtlinie und Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO Richtlinie 93/13/EWG, Vor Art. 1 Rn. 1 bis 4) wie die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1008/2008/EG (vgl. die Erwägungsgründe 2, 10 und 18 dieser Verordnung sowie EuGH, Urteil vom 18. März 2014 - C-628/11, ZLW 2014, 308 - 17 - Rn. 50 - International Jet Management). Im Hinblick darauf sollte die Bestim- mung des Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG nicht der Anwen- dung einer nationalen Regelung zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen, die ihre Grundlage im Unionsrecht hat, entgegenstehen, nach der von Kunden, die einen Flug nicht angetreten oder storniert haben, dafür kein ge- sondertes Bearbeitungsentgelt erhoben werden kann. Büscher Schaffert Richter am BGH Dr. Kirchhoff ist in Urlaub und daher gehin- dert zu unterschreiben. Büscher Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2011 - 15 O 395/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.08.2014 - 5 U 2/12 -