Urteil
I ZR 151/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die bloße Nennung eines konkreten Ansprechpartners im Anschreiben oder Versicherungsschein eines Versicherers gegenüber einem von einem Makler vertretenen Versicherungsnehmer ist nicht ohne weiteres irreführend nach § 5 Abs. 1 UWG.
• Zwischen Versicherungsgesellschaft und Versicherungsmakler kann ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen, wenn beide Beratungsleistungen für denselben Versicherungsnehmer anbieten.
• Eine Irreführung ist nur anzunehmen, wenn der Gesamteindruck beim angesprochenen Verkehr – hier: vom Makler vertretene Versicherungsnehmer – nach Lebenserfahrung eine Fehlvorstellung über die tatsächlichen Zuständigkeiten hervorruft.
• Angaben über zuständige Mitarbeiter des Versicherers dienen regelmäßig praktischen Kommunikationszwecken und sind für sich genommen unschädlich, insbesondere wenn das Schreiben über den Makler adressiert wurde.
• Fehlende ausdrückliche Nennung des Maklers als Ansprechpartner begründet für sich genommen keine Irreführung; auch das Datenschutzargument rechtfertigt kein Unterlassungsgebot ohne konkrete Anhaltspunkte.
Entscheidungsgründe
Keine Irreführung durch Nennung von Ansprechpartnern in Versicherungsunterlagen (BGH I ZR 151/15) • Die bloße Nennung eines konkreten Ansprechpartners im Anschreiben oder Versicherungsschein eines Versicherers gegenüber einem von einem Makler vertretenen Versicherungsnehmer ist nicht ohne weiteres irreführend nach § 5 Abs. 1 UWG. • Zwischen Versicherungsgesellschaft und Versicherungsmakler kann ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen, wenn beide Beratungsleistungen für denselben Versicherungsnehmer anbieten. • Eine Irreführung ist nur anzunehmen, wenn der Gesamteindruck beim angesprochenen Verkehr – hier: vom Makler vertretene Versicherungsnehmer – nach Lebenserfahrung eine Fehlvorstellung über die tatsächlichen Zuständigkeiten hervorruft. • Angaben über zuständige Mitarbeiter des Versicherers dienen regelmäßig praktischen Kommunikationszwecken und sind für sich genommen unschädlich, insbesondere wenn das Schreiben über den Makler adressiert wurde. • Fehlende ausdrückliche Nennung des Maklers als Ansprechpartner begründet für sich genommen keine Irreführung; auch das Datenschutzargument rechtfertigt kein Unterlassungsgebot ohne konkrete Anhaltspunkte. Die Klägerin ist Versicherungsmaklerin und betreute den Versicherungsnehmer H. mit einem Maklervertrag. Die Beklagte ist Versicherer, der seinen Außendienst durch die ADVAG wahrnehmen lässt; zwischen Beklagter und H. bestand eine Wohngebäudeversicherung. Die Beklagte sandte am 7.9.2013 ein Schreiben und den Versicherungsschein an die Klägerin zur Weiterleitung an H.; in beiden Dokumenten wurden unter Rubriken wie "Es betreut Sie:" beziehungsweise "Ihre persönlichen Ansprechpartner" namentlich Mitarbeiter der ADVAG genannt. Die Klägerin rügte, dadurch werde der Versicherungsnehmer irregeführt und die Klägerin in ihrer Maklertätigkeit unlauter behindert, und klagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten. Landgericht gab nur teilweise statt; das OLG verbot weiter die Nennung und verurteilte zur Kostenerstattung. Die Beklagte legte Revision ein; der BGH hat zu entscheiden. • Zuständigkeit und Prüfungsumfang: Die Revision ist zulässig; maßgeblich sind die Regeln des § 5 UWG vor und nach gesetzlicher Änderung, doch die Relevanzklausel war bereits früher Teil der Prüfung des Irreführungsverbots. • Mitbewerbereigenschaft (§ 2 Abs.1 Nr.3 UWG): Die Parteien stehen im konkreten Wettbewerbsverhältnis, weil beide Beratungsleistungen für denselben Endverbraucherkreis (den Versicherungsnehmer) anbieten und sich gegenseitig beeinträchtigen können. • Irreführung nach § 5 Abs.1 UWG: Entscheidend ist der Gesamteindruck beim maßgeblichen Verkehrskreis (hier: Versicherungsnehmer, die sich eines Maklers bedienen). Die Gerichte haben die Verkehrsauffassung umfassend unter Beachtung der Lebenserfahrung zu prüfen. • Keine Irreführung durch Nennung des Ansprechpartners: Die bloße Angabe eines Mitarbeiters als "Betreuer" oder als persönlicher Ansprechpartner vermittelt nach Lebenserfahrung keinen plausiblen Schluss, dass der Makler nicht mehr oder nicht vorrangig zuständig sei; solche Angaben dienen der internen Zuständigkeitskennzeichnung und erleichtern Kundenkontakt. • Berücksichtigung des Übermittlungswegs: Das Schreiben war an den Makler adressiert und von diesem an den Versicherungsnehmer weiterzuleiten; dies dokumentiert die Anerkennung des Maklers durch den Versicherer und vermindert Irreführungsgefahren. • Datenschutzbedenken: Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der Versicherungsnehmer wegen der Nennung des Ansprechpartners fälschlich annehmen würde, dieser verfüge über weitergehende personenbezogene Daten; gegenläufige Umstände (z. B. ausdrücklicher Widerspruch des Kunden gegen Datenweitergabe) sprechen dagegen. • Keine gezielte Mitbewerberbehinderung (§§ 3, 4 UWG): Es fehlen Anhaltspunkte für eine gezielte Behinderung oder dafür, dass die Klägerin ihre Leistungen dadurch nicht mehr angemessen zur Geltung bringen könne. • Keine deliktische oder schuldrechtliche Grundlage: Ein neu vorgebrachter Anspruch aus § 311 Abs.2 BGB wurde nicht zugrunde gelegt; zudem ergibt sich aus den Angaben kein Ausschluss des Maklers und damit keine Verpflichtungsverletzung. • Kosten und Konsequenz: Mangels unlauterer geschäftlicher Handlung entfallen Unterlassungsanspruch und Erstattungsanspruch nach § 12 Abs.1 Satz2 UWG; das Berufungsurteil war aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten stattgegeben, das angefochtene Berufungsurteil aufgehoben und die Klage der Klägerin insgesamt abgewiesen. Die beanstandeten Angaben in Anschreiben und Versicherungsschein sind nach § 5 Abs.1 UWG nicht als irreführend zu qualifizieren; die bloße Nennung konkreter Ansprechpartner dient der üblichen Kundenkommunikation und führt nicht zu einer Fehlvorstellung des maßgeblichen Verkehrskreises. Zwar besteht zwischen Versicherer und Makler ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, doch liegt keine gezielte Mitbewerberbehinderung oder sonstige unlautere Handlung vor, und es bestehen keine Voraussetzungen für die Erstattung von Abmahnkosten nach § 12 Abs.1 Satz2 UWG. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.