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Urteil

XII ZB 45/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gleichwertiger Betreuung der Kinder im Wechselmodell kann ein Elternteil den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch auf Auskehrung eines Teils des Kindergelds geltend machen. • Das Kindergeld ist nach § 1612b Abs.1 BGB zweckgebunden als Einkommen des Kindes anzusehen und bei Wechselmodell zumindest zur Hälfte bedarfsmindernd auf den Barunterhalt anzurechnen. • Der auf den Betreuungsunterhalt entfallende Anteil am Kindergeld steht beim Wechselmodell den Eltern hälftig zu; der auf den Barunterhalt entfallende Anteil ist nach § 1606 Abs.3 Satz1 BGB nach der Einkommensquote zu verteilen. • Fehlt es an Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen, kann der nicht kindergeldberechtigte Elternteil zumindest die Auskehrung eines Viertels des Kindergelds verlangen.
Entscheidungsgründe
Kindergeldausgleich im Wechselmodell: Viertelanspruch für Betreuungsanteil • Bei gleichwertiger Betreuung der Kinder im Wechselmodell kann ein Elternteil den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch auf Auskehrung eines Teils des Kindergelds geltend machen. • Das Kindergeld ist nach § 1612b Abs.1 BGB zweckgebunden als Einkommen des Kindes anzusehen und bei Wechselmodell zumindest zur Hälfte bedarfsmindernd auf den Barunterhalt anzurechnen. • Der auf den Betreuungsunterhalt entfallende Anteil am Kindergeld steht beim Wechselmodell den Eltern hälftig zu; der auf den Barunterhalt entfallende Anteil ist nach § 1606 Abs.3 Satz1 BGB nach der Einkommensquote zu verteilen. • Fehlt es an Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen, kann der nicht kindergeldberechtigte Elternteil zumindest die Auskehrung eines Viertels des Kindergelds verlangen. Die Parteien sind geschiedene Eheleute mit drei gemeinsamen minderjährigen Kindern, die im wöchentlichen Wechsel bei beiden Elternteilen leben. Die Antragsgegnerin bezieht als Arbeitnehmerin das gesamte Kindergeld. Der Antragsteller verlangt ab April 2013 die Auskehrung der Hälfte des Kindergelds; die Antragsgegnerin verweigert dies und macht geltend, sie habe alleinige Aufwendungen für die Kinder getragen und zur Aufrechnung Gegenforderungen geltend gemacht. Vorinstanzen verpflichteten die Antragsgegnerin teilweise zur Zahlung von Anteilen des Kindergelds an den Antragsteller; hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. Beide Parteien betreuen die Kinder paritätisch; Zahlungen zwischen ihnen wegen Kindesunterhalt fanden bislang nicht statt. • Das Kindergeld ist nach § 1612b Abs.1 BGB als zweckgebundenes Einkommen des Kindes zu behandeln und somit bedarfsmindernd auf den Barunterhalt anzurechnen; bei Betreuung durch einen Elternteil gilt die Hälfte als dem Betreuungsaufwand zuzurechnen. • Ein gesonderter familienrechtlicher Ausgleichsanspruch kann greifen, weil staatliche Leistungen, die nur einem Elternteil zufließen, zwischen den Eltern ausgeglichen werden können; ein Vorrang einer umfassenden unterhaltsrechtlichen Gesamtabrechnung besteht nicht. • Beim Wechselmodell rechtfertigt die Zwecksetzung des § 1612b Abs.1 BGB, die Hälfte des Kindergelds dem Betreuungsaufwand zuzuordnen; die übrige Hälfte, die den Barunterhalt betrifft, ist nach § 1606 Abs.3 Satz1 BGB nach Einkommensverteilung aufzuteilen. • Mangels Feststellungen zur Einkommensverteilung der Eltern konnte das Beschwerdegericht nicht zureichend feststellen, welcher Anteil des auf den Barunterhalt entfallenden Kindergelds dem Antragsteller zusteht; dies betrifft die Frage einer weitergehenden Auskehrung über den Betreuungsanteil hinaus. • Unabhängig hiervon steht dem nicht kindergeldberechtigten Elternteil jedenfalls die Auskehrung eines Viertels des Kindergelds zu (hälftiger Anteil des Betreuungsanteils), auch wenn er mangels Einkünften unterhalb des Selbstbehalts nicht am Barunterhalt beteiligt ist. • Die von der Antragsgegnerin erklärte Hilfsaufrechnung mit eigenen Aufwendungen für Kleidung, Schulsachen etc. war unbegründet, weil sie nicht die notwendigen Angaben zu ihren Einkommens- und Haftungsanteilen am Barunterhalt gemacht hat. • Folgerichtig ist im vorliegenden Fall die Auskehrung eines Viertels des gesetzlichen Kindergelds für jedes Kind geboten; weitergehende Auskehrungsansprüche bedürfen weiterer Feststellungen zur Einkommensverteilung. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hatte nur teilweisen Erfolg: Die Vorentscheidung des Oberlandesgerichts wurde aufgehoben und das familiengerichtliche Urteil insoweit abgeändert, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, dem Antragsteller ab August 2013 monatlich jeweils ein Viertel des gesetzlichen Kindergelds für jedes Kind zu zahlen sowie einen bestimmten Rückstandsbetrag nebst Zinsen. Begründet ist dies damit, dass beim Wechselmodell der auf den Betreuungsunterhalt entfallende Teil des Kindergelds beiden Eltern hälftig zusteht und der Antragsteller mangels näherer Feststellungen zur Einkommensverteilung nicht mehr verlangen konnte als diesen Betreuungsanteil. Die Kosten der Rechtszüge wurden gegeneinander aufgehoben. Weitere oder höhere Auskehrungsansprüche sind nicht ausgeschlossen, setzen aber konkrete Feststellungen zur jeweiligen Beteiligung der Eltern am Barunterhalt voraus.