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Entscheidung

5 StR 37/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:200416U5STR37
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:200416U5STR37.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 37/16 vom 20. April 2016 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Ap- ril 2016, an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, Richter Prof. Dr. König, Richter Dr. Berger, Richter Bellay, Richter Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt N. als Verteidiger, Rechtsanwältin No. als Vertreterin der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. September 2015 unter Auf- rechterhaltung der zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Einzelstrafe für die Tat 1 (Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) sowie im Gesamtstraf- ausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein- heit mit Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit ver- suchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hier- gegen richtet sich die auf die Sachbeschwerde gestützte und auf den Einzel- strafausspruch für die Tat 1 gemäß den Urteilsgründen sowie den Gesamtstraf- ausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbun- desanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - 1. Das Landgericht hat zur vorbezeichneten Tat im Wesentlichen Fol- gendes festgestellt: Der Angeklagte und die Nebenklägerin waren nach türkischem Ritus verheiratet. Im Zuge eines Streits Mitte des Monats Mai 2013 schlug der auch schon zuvor ihr gegenüber gewalttätige Angeklagte der Nebenklägerin ins Ge- sicht und beschimpfte sie. Er kündigte an, er werde an ihr den Analverkehr aus- führen, weil sie das verdiene. Die Nebenklägerin widersetzte sich, weinte und versuchte, den Raum zu verlassen. Der Angeklagte zerrte sie ins Gästezimmer. Mehrfach brachte er zum Ausdruck, sie solle locker lassen, dann brauche er sie nicht zu schlagen; wenn sie sich wehre, tue es noch mehr weh. Die Nebenklä- gerin versuchte, sich zu befreien. Der Angeklagte hielt sie jedoch weiter fest, schlug auf sie ein und warf sie aufs Gästebett. Die Nebenklägerin versuchte mit aller Kraft, das Bett zu verlassen, und bat ihn, er solle aufhören. Der Angeklagte hielt sie weiter fest, zog ihr die Hose aus und drückte sie aufs Bett. Sie fiel mit dem Gesicht in das Kissen und verspürte Atemnot. Er drückte ihr mit großem Kraftaufwand die Beine auseinander und drang zunächst mit den Fingern und dann mit seinem erigierten Glied anal in sie ein. Er führte den Analverkehr ohne Kondom bis zum Samenerguss durch. Anschließend sagte er zur Nebenkläge- rin, für die zwei Minuten habe sie sich jetzt so gewehrt, und verließ den Raum. Der Nebenklägerin war übel. Sie fühlte sich durch die Tat erniedrigt. Auf der Toilette stellte sie eine anale Blutung fest. Sie hatte durch die Schläge und das Auseinanderdrücken ihrer Beine mehrere Tage Schmerzen am ganzen Körper. Namentlich wegen dieser Tat leidet die Nebenklägerin an einer post- traumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen Depression. Sie kann nicht mehr allein leben, hat Schlafstörungen und empfindet bei körperli- chen Berührungen Aggressivität. Seit Juli 2013 befindet sie sich in psychothe- 2 3 4 - 5 - rapeutischer Behandlung und musste mehrere Monate mit Antidepressiva so- wie Schlafmitteln behandelt werden. 2. Das Landgericht hat die für die Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB ent- nommen. Die Tat weiche in ihrem Unrechts- und Schuldgehalt wesentlich vom Regeltatbild des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB „nach unten ab“. Der Ange- klagte und die Nebenklägerin hätten seit längerem eine intime Beziehung ge- führt. Vor der Tat sei es vier- bis fünfmal zum Analverkehr gekommen. Zwar habe die Nebenklägerin dabei jeweils zum Ausdruck gebracht, dass sie den Analverkehr nicht wolle, diese Sexualpraktik aber dann doch über sich ergehen lassen. Wegen dieses Verhaltens sei die Hemmschwelle des Angeklagten her- abgesetzt worden, „noch einen Schritt weiter zu gehen“ und den Analverkehr nicht nur gegen den verbalen, sondern auch gegen den körperlichen Wider- stand der Nebenklägerin durchzusetzen. 3. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Nichtanwendung des Strafrahmens des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB trotz Erfüllung eines Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2 StGB begegnet nur dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn nach einer Gesamtwürdigung der relevanten Strafzumessungstatsachen gewichtige Milderungsgründe hierfür streiten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1998 – 1 StR 116/98, NStZ-RR 1998, 299; Urteil vom 25. Februar 2009 – 2 StR 554/08, NStZ-RR 2009, 203). Dies hat das Landgericht verkannt, indem es der durch die Verwirklichung des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB begründeten Regelwir- kung lediglich die Erwägung zu einer womöglich verminderten „Hemmschwelle“ des Angeklagten gegenübergestellt hat. Es bestehen schon Bedenken, ob die- ser Gesichtspunkt für sich genommen eine ausschlaggebende Entlastung des 5 6 7 - 6 - Angeklagten begründen könnte. Das bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil die Tat ausweislich der Äußerung des Angeklagten, die Nebenklägerin „verdie- ne“ die Vergewaltigung, Bestrafungscharakter aufweist. Bereits dies schließt es aus, früher gepflogene, von der Nebenklägerin überdies stets abgelehnte Se- xualpraktiken strafmildernd in Ansatz zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2007 – 3 StR 242/07, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 19). Darüber hinaus hat das Landgericht die weiteren den Angeklagten schwer be- lastenden Umstände (gewichtige Gewaltausübung, besondere Demütigung der Nebenklägerin, Durchführung des Analverkehrs bis zum Samenerguss, Trau- matisierung der Nebenklägerin) nicht wie geboten im Rahmen einer Gesamtbe- trachtung gewürdigt. 4. Der Senat kann nicht ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Wertung den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB angewendet und für Tat 1 eine höhere Einzelfreiheitsstrafe verhängt hätte. Der betroffene Einzel- und der Gesamtstrafausspruch können demnach keinen Bestand haben. 5. Da nur ein Wertungsfehler gegeben ist, können die rechtsfehlerfrei ge- troffenen zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind zulässig, sofern sie den bestehenden nicht widersprechen. Sander König Berger Bellay Feilcke 8 9