Leitsatz
VI ZR 506/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:190416UVIZR506
8Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:190416UVIZR506.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 506/14 Verkündet am: 19. April 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 256 Abs. 1 Der Kläger ist nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Fest- stellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Einzelne bei Klageerhebung bereits entstandene Schadenspositionen stel- len lediglich einen Schadensteil in diesem Sinne dar. BGH, Urteil vom 19. April 2016 - VI ZR 506/14 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Teil-Grund- und Teil- Endurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Oktober 2014 hinsichtlich des Feststellungsausspruchs im dritten Absatz des Tenors aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10. Dezember 2010 weiter abgeän- dert. Der Feststellungsausspruch wird wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die rechtswidrige Kaiserschnittentbindung am 21. Oktober 2002 ent- standen ist oder entstehen wird, soweit nicht Ansprüche auf Sozi- alversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind o- der noch übergehen werden. Eine Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer bei seiner nicht ausreichend aufgeklärten Mutter in der 34. Schwangerschaftswoche rechtswidrig vorge- nommenen sectio, die bei ihm zu einer Schwerstbehinderung geführt hat, auf Schmerzensgeld und Feststellung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Teil-Grund- und Teil-Endurteil entschieden, dass der auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichtete Klageantrag dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Insoweit hat es die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes an das Landgericht zurückverwiesen. Es hat ferner festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche im Zeit- punkt der Klageerhebung noch nicht bezifferbaren oder in der Fortentwicklung befindlichen sowie zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm durch die rechtswidrige Kaiserschnittentbindung entstanden sind oder entstehen wer- den, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Im Übrigen hat es wegen des weitergehenden Feststellungsantrags die Klage abgewiesen und die Beru- fung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Fest- stellungsbegehren, soweit das Berufungsgericht ihm nicht bereits entsprochen hat, weiter. 1 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit hier erheblich - im Wesentlichen ausgeführt, es sei klarzustellen, dass nur sol- che materiellen Schäden umfasst seien, die zur Zeit der Klageerhebung nicht bezifferbar gewesen seien oder sich noch in der Fortentwicklung befunden hät- ten. Dass im Fall des Klägers zukünftige oder in der Fortentwicklung befindliche Schäden möglich seien, liege angesichts der erlittenen Hirnschädigung auf der Hand. Mit Blick auf Schäden, die bereits bei Klageerhebung bezifferbar gewe- sen seien und sich nicht in der Fortentwicklung befunden hätten, fehle es dage- gen an dem notwendigen Feststellungsinteresse. Insoweit sei der Feststel- lungsantrag des Klägers wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) des Klägers an der weitergehenden Feststellung hinsichtlich des bei Klageerhebung bereits bezifferbaren Schadensteils zu Un- recht verneint. 1. Es ist anerkannt, dass der Kläger grundsätzlich nicht gehalten ist, sei- ne Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leis- tung erreichen kann. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Fest- 4 5 6 - 5 - stellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungs- klage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Pro- zesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlos- sen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann (st. Rspr., BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - III ZR 205/85, NVwZ 1987, 733 mwN; vom 21. Februar 1991 - III ZR 204/89, VersR 1991, 788 f. mwN; Senat, Urteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02, NJW 2003, 2827 unter II 1 mwN). 2. So liegt es, wie die Revision zu Recht rügt und das Berufungsgericht verkannt hat, hier. Es hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 280, 278, § 823 Abs. 1, § 831 Abs. 1, § 249 BGB wegen der am 21. Oktober 2002 rechtswidrig durchgeführten Kaiserschnittentbindung bejaht, nach Klage- erhebung eingetretene Schäden und Zukunftsschäden für möglich gehalten und insoweit der Feststellungsklage stattgegeben. Dann aber durfte es hinsichtlich des etwaig vor Klageerhebung entstandenen (Teil-)Schadens die Feststel- lungsklage nicht mangels Feststellungsinteresses des Klägers abweisen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht dem nicht entge- gen, dass einzelne Schadenspositionen bei Klageerhebung bereits bezifferbar und die diesen zugrunde liegenden Sachverhalte bereits abgeschlossen gewe- sen sein mögen. Ein Feststellungsantrag erfasst den gesamten dem Kläger entstandenen Schaden, auch solche Positionen, die - aus welchem Grund auch immer - nicht mit der Leistungsklage geltend gemacht und auch nicht zur Be- gründung des Feststellungsantrags konkretisiert wurden (vgl. Senat, Beschlüs- se vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, NJW 2011, 615 Rn. 8; vom 16. April 7 8 - 6 - 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 9). Einzelne bei Klageerhebung bereits entstandene Schadenspositionen stellen daher lediglich einen Scha- densteil im obigen Sinne dar. 3. Da weitere Feststellungen nach alledem nicht erforderlich sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO. Galke Wellner Stöhr Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 10.12.2010 - 8 O 16/09 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.10.2014 - 5 U 16/11 - 9