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Entscheidung

5 StR 594/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:190416U5STR594
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:190416U5STR594.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 594/15 vom 19. April 2016 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Ap- ril 2016, an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, Richter Prof. Dr. König, Richter Dr. Berger, Richter Bellay, Richter Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Gruppenleiterin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juli 2015 mit Ausnahme der Feststel- lungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die zu Ungunsten des Ange- klagten eingelegte und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt ver- treten wird, ist begründet. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts plante der zur Tatzeit 16 Jahre und zehn Monate alte Angeklagte, durch einen Überfall auf ein von ihm zuvor ausgespähtes Ladengeschäft in Berlin-Steglitz 2.000 bis 3.000 € zu erbeuten. Am frühen Abend des 14. Februar 2014 betrat er den Laden, wobei 1 2 - 4 - er sein Gesicht mit einer Mütze und einem Schal weitgehend verdeckt hatte. Er führte ein einseitig scharf geschliffenes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 15 bis 20 cm bei sich. Als er sich im Verkaufsraum der Kasse näherte, er- schien der Ladeninhaber. Der Angeklagte forderte ihn auf, stehen zu bleiben, und streckte ihm drohend das Messer entgegen. Es kam zu einer körperlichen Auseinandersetzung, deren Verlauf das Landgericht nicht im Einzelnen festzu- stellen vermochte. Der Angeklagte verfolgte hierbei weiter sein Ziel, Geld aus der Ladenkasse zu erbeuten, war aber während des Kampfgeschehens ange- sichts der Wehrhaftigkeit des Ladeninhabers auch darauf bedacht, sich einer Ergreifung durch diesen zu entziehen. Er fügte dem Opfer unter anderem sechs Stichverletzungen zu, davon drei an der rechten Körperseite und drei im linken Brust- und Bauchbereich. Einen Stich führte der Angeklagte in der Weise, dass er das Küchen- messer schwungvoll und gezielt in den Oberkörper des Ladeninhabers stieß, wobei er einen tödlichen Ausgang für möglich hielt und hinnahm. Die Messer- klinge drang etwa 10 bis 11 cm in die linke Brusthöhle des Tatopfers ein. Der Stichkanal endete in der linken Herzkammer und verursachte eine tödliche Herzbeuteltamponade. Nachdem das Tatopfer kampfunfähig zu Boden gegan- gen war, entnahm der Angeklagte in Fortführung seines Beutestrebens der La- denkasse etwa 800 € und ergriff sodann die Flucht. 2. Das Landgericht hat die Tat als Totschlag in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge gewertet. Die Mordmerkmale Habgier und Ermöglichungsabsicht seien nicht gegeben. Zwar könne ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte seinen Raubvorsatz zu irgendeinem Zeitpunkt während der Tatbegehung end- gültig aufgegeben habe. Es sei aber nicht auszuschließen, dass im Sinne eines Motivbündels neben der Beuteerlangungsabsicht weitere Tatantriebe für die 3 4 - 5 - Tötung mitbestimmend gewesen seien. In Betracht kämen Wut und Verärge- rung über den vom Tatopfer geleisteten Widerstand sowie ein angesichts der Gegenwehr vorübergehend handlungsmitbestimmend gewordener Fluchtim- puls. 3. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich aufgrund des umfassenden Eindrucks der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklag- ten zu bilden. Die revisionsgerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt, ob dem Tatgericht dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist in sachlich- rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ver- stößt oder das Tatgericht an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt. Darüber hinaus muss die Überzeugung des Tatgerichts in den Feststellungen und der den Feststellungen zugrunde liegen- den Beweiswürdigung eine ausreichende objektive Grundlage finden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2015 – 2 StR 322/15; vom 22. August 2013 – 1 StR 378/13, NStZ-RR 2013, 387, 388). Insbesondere dürfen weder im Hin- blick auf den Zweifelssatz noch aus sonstigen Gründen zugunsten des Ange- klagten Unterstellungen vorgenommen werden, für deren Vorliegen das Be- weisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. Dezember 2015 – 1 StR 423/15; vom 26. März 2015 – 4 StR 442/14, NStZ-RR 2015, 172, 173; vom 9. Septem- ber 2014 – 5 StR 200/14). 5 6 - 6 - b) Diesen Anforderungen an die Beweiswürdigung wird das angefochte- ne Urteil nicht gerecht. Soweit das Landgericht neben der Beuteerlangungsab- sicht des Angeklagten das Vorliegen weiterer Handlungsantriebe und damit ei- nes „Motivbündels“ für nicht ausschließbar erachtet hat, weist das Urteil Erörte- rungsmängel auf. aa) Dies gilt zunächst insoweit, als die Jugendkammer dem Angeklagten zugutegehalten hat, er habe im Zeitpunkt der Tötungshandlung möglicherweise auch aus „Wut und Verärgerung über das widerständige, wehrhafte Verhalten des Tatopfers“ (UA S. 20) gehandelt. Das Vorliegen von Wut und Verärgerung durfte das Landgericht indes nicht ohne Weiteres zugunsten des Angeklagten unterstellen. Konkrete tatsäch- liche Anhaltspunkte für deren Vorliegen oder gar entsprechende Feststellungen ergeben sich aus den Urteilsgründen nicht. Insbesondere hat sich der Ange- klagte – ausweislich seiner im Urteil mitgeteilten Einlassung (UA S. 11 f.) – selbst gar nicht auf ein Handeln aus Wut oder Verärgerung berufen. Eine nähe- re Erörterung und Begründung dieser zugunsten des Angeklagten erfolgten Un- terstellung war schließlich auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, da sich der- artige Handlungsantriebe des Täters auch bei einem sich zur Wehr setzenden Raubopfer nicht von selbst verstehen. bb) Ein Erörterungsmangel liegt auch insoweit vor, als die Jugendkam- mer es für möglich erachtet hat, dass neben der Beuteerlangungsabsicht als weiterer Tatantrieb für die Tötung ein „vorübergehend handlungsmitbestimmend gewordener Fluchtimpuls“ (UA S. 20) auf den Angeklagten eingewirkt habe. Auch ein solches Fluchtmotiv durfte das Landgericht nur zugunsten des Ange- klagten annehmen, wenn das Beweisergebnis konkrete tatsächliche Anhalts- punkte hierfür erbracht hätte und diese von der Kammer im Rahmen der Be- 7 8 9 10 - 7 - weiswürdigung erörtert worden wären. Da es hieran fehlt, bleibt unklar, auf- grund welcher Umstände das Landgericht sich veranlasst gesehen hat, zuguns- ten des Angeklagten ein Fluchtmotiv zu unterstellen. Soweit sich die Jugendkammer hierzu durch die Angaben des Angeklag- ten, er habe angesichts des Widerstands des Tatopfers „an Flucht gedacht“, hingegen „an das Geld gar nicht mehr“ (UA S. 12), veranlasst gesehen haben sollte, hätte sie beweiswürdigend erörtern müssen, warum sie zwar entgegen der Einlassung davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe zu keinem Zeit- punkt seinen Raubvorsatz aufgegeben (UA S. 19), das Fluchtmotiv hingegen für glaubhaft erachtet hat; auch hierzu verhält sich das Urteil nicht. Schließlich hat sich die Jugendkammer nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob das von ihr zugunsten des Angeklagten unterstellte Fluchtmotiv überhaupt mit ihrer Feststellung vereinbar ist, der Angeklagte habe durchge- hend mit Raubvorsatz und Beuteerlangungsabsicht gehandelt (UA S. 8, 19 f.). Die Annahme, im Zeitpunkt der Tötungshandlung sei es dem Angeklagten da- rum gegangen, das Geld aus der Ladenkasse zu erbeuten, und gleichzeitig ha- be er – nicht ausschließbar – das Motiv gehabt, ohne Beute zu fliehen, hätte zumindest näher erörtert werden müssen. 4. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Ergänzende Fest- stellungen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen, sind möglich. 5. Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat: Das neue Tatge- richt wird Gelegenheit haben, eingehender als bislang erfolgt zu prüfen, ob die Tat auf ein bewusstseinsdominantes Motiv zurückgeht. Sollte die Jugendkam- 11 12 13 14 - 8 - mer wiederum zu dem Ergebnis gelangen, dass sich ein bewusstseinsdominan- tes Motiv nicht feststellen lasse, wird sie das Mordmerkmal der sonstigen nied- rigen Beweggründe zu prüfen haben; insoweit nimmt der Senat auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts Bezug. Sander RiBGH Prof. Dr. König ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander Berger Bellay Feilcke