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Entscheidung

3 StR 52/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:190416B3STR52
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:190416B3STR52.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 52/16 vom 19. April 2016 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2016 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 3. November 2015 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Der Senat bemerkt ergänzend: Das Landgericht hat zutreffend in den Fällen III. 2. a) bis e) der Urteils- gründe einen vollendeten Betrug angenommen. Insbesondere ist hier nach der langjährigen, gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. aus neuerer Zeit etwa BGH, Beschluss vom 24. April 2007 - 4 StR 558/06, NStZ-RR 2007, 236, 237; Beschluss vom 6. März 2012 - 4 StR 669/11, wistra 2012, 267, 269), die auch in der Literatur überwiegend Zustimmung gefunden hat (vgl. et- wa LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 218; MüKoStGB/Hefendehl, 2. Aufl., § 263 Rn. 636; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 263 Rn. 166; aA etwa S/S- Perron, StGB, 29. Aufl., § 263 Rn. 145) bereits mit der Gutschrift der Scheckbe- träge auf den bei der Andelskassen geführten Konten dieser ein Vermögens- schaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB entstanden. - 3 - Danach gilt: Reicht der Täter ungedeckte Schecks bei der Inkassobank ein und schreibt diese die Scheckbeträge dem Angeklagten täuschungs- und irrtumsbedingt zunächst vorläufig gut, so tritt ein Vermögensschaden bereits zu diesem Zeitpunkt ein, wenn der Angeklagte während des Zeitraums der vorläu- figen Gutschrift der Scheckbeträge hierauf Zugriff genommen hat oder jeden- falls Zugriff hätte nehmen können und die Inkassobank nach den konkreten Umständen des Einzelfalles durch das ihr zustehende Rückbelastungsrecht nicht hinreichend gegen eine Vermögenseinbuße gesichert ist. Dies wird von den Feststellungen belegt. Aus diesen ergibt sich, dass der Angeklagte nach den Gutschriften jeweils ohne Weiteres über den Ge- samtbetrag verfügen konnte. Seinem Tatplan entsprechend hob er in einigen Fällen zumindest einen Teil der Schecksumme ab, ohne zur Rückzahlung wil- lens oder in der Lage zu sein. Die Verlustgefahr für die Inkassobank war des- halb insgesamt außerordentlich hoch. Dies rechtfertigt es, in jedem Einzelfall - 4 - von einem Schaden in Höhe der gesamten Scheckbeträge auszugehen. Die von der Revision unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundes- verfassungsgerichts vermisste weitere Bezifferung des Schadens war deshalb hier nicht erforderlich. Becker Schäfer Gericke Spaniol Tiemann