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Entscheidung

1 StR 95/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:190416B1STR95
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:190416B1STR95.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 95/16 vom 19. April 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Totschlags zu 2.: vorsätzlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Ur- teil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Oktober 2015 im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten D. sowie die Revision des Angeklagten M. werden als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechts- mittels zu tragen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, an ei- ne andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten D. wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt sowie ge- gen den Angeklagten M. wegen vorsätzlicher Körperverletzung zwei Freizeitarreste verhängt. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten D. hat lediglich in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang 1 2 - 3 - Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten M. ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ins- gesamt unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Die erhobene Sachrüge deckt zum Schuldspruch und in Bezug auf die Verhängung einer Jugendstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten D. auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass wegen der Schuldschwere die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich ist. Die Erwägungen des Landgerichts zur Höhe der verhängten Jugendstrafe halten hingegen revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, da sie nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 JGG entsprechen. 1. Auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstra- fe ist gemäß § 18 Abs. 2 JGG die Höhe der Strafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist (BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 1995 - 2 StR 309/95, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10 und vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8). Grund- sätzlich ist zwar die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat her- vorgetretenen Unrechts auch bei der Bestimmung der Höhe der Jugendstrafe zu berücksichtigen. Keinesfalls darf aber die Begründung wesentlich oder gar aus- schließlich nach solchen Zumessungserwägungen vorgenommen werden, die 3 4 5 - 4 - auch bei Erwachsenen in Betracht kommen. Die Bemessung der Jugendstrafe erfordert vielmehr von der Jugendkammer, das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abzu- wägen (BGH, Beschluss vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8; Eisenberg JGG 18. Aufl., § 18 Rn. 42). Denn auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe bemisst sich ihre Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen da- her in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zu- kommende Beachtung geschenkt worden ist (BGH, Beschluss vom 22. April 2015 - 2 StR 503/14, NStZ 2016, 105). 2. Diesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts nicht. Das Landgericht hat sich bei der konkreten Bemessung der Jugendstrafe im Rahmen seiner mit „Strafzumessung im Einzelnen“ überschrie- benen Darstellung nur an der Bewertung des in der Schwere des in der Straftat hervorgetretenen Unrechts orientiert, wie sie in der Strafandrohung der allgemei- nen Gesetze Ausdruck gefunden hat. So hat das Landgericht bei der Prüfung des Provokationstatbestands nach § 213 Alt. 1 StGB zwar die letzten Äußerun- gen („Hurensohn“) des Tatopfers dem Angeklagten D. gegenüber berücksichtigt. Es hat jedoch die Faustschläge des Tatopfers gegen ihn und die vorausgegangenen Äußerungen einschließlich der zwei Ohrfeigen gegenüber dem Angeklagten M. jeweils nur isoliert betrachtet, ohne dieses Ver- halten in seiner Gesamtheit schon in die Beurteilung nach § 213 Alt. 1 StGB ein- zubeziehen. Zu Lasten des Angeklagten D. berücksichtigt das Land- gericht schließlich im Rahmen seiner „Strafzumessung“ - auch wenn § 46 Abs. 3 StGB hier jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar ist -, dass „der Angeklagte nicht vermocht hat, deeskalierend zu wirken“. Dies ist schon für sich genommen nicht rechtsfehlerfrei. 6 - 5 - Jedenfalls aber berücksichtigt das Landgericht damit ausschließlich Um- stände, die auch bei Erwachsenen berücksichtigt werden müssen, lässt hinge- gen wesentliche erzieherische Gesichtspunkte völlig außer Betracht, die für die Bemessung der Jugendstrafe Bedeutung haben und deren Erörterung sich des- halb für das Landgericht aufdrängte. Auch fehlt die erforderliche Abwägung zwi- schen dem Tatunrecht und den Folgen der Verbüßung der verhängten Jugend- strafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407; BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186, 187; vom 11. April 1989 - 1 StR 108/89, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3 und vom 14. Januar 1992 - 5 StR 657/91, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 7; 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und vom 14. Juli 1994 - 4 StR 367/94, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 9). So wäre im Rahmen der Abwä- gung etwa zu erörtern gewesen, dass die Persönlichkeitsentwicklung des Ange- klagten D. nach den Feststellungen des Landgerichts bisher im We- sentlichen problemlos verlaufen ist, er insbesondere nicht straffällig geworden ist und nach abgeschlossener Berufsausbildung bis zur Tat ununterbrochen in ei- nem festen Arbeitsverhältnis stand. Zum Tatzeitpunkt lebte der Angeklagte D. auch mit seiner Freundin, mit der er sich inzwischen verlobte, in einer eigenen Wohnung und gefestigten Beziehung zusammen. Des Weiteren hätte es der Erörterung bedurft, welche erzieherischen Wirkungen die vollzogene Untersuchungshaft auf den bis dahin nicht vorbestraften Angeklagten gehabt hat (BGH, Beschluss vom 10. September 1985 - 1 StR 416/85, StV 1986, 68). 7 - 6 - II. Das Urteil ist somit auf die Revision des Angeklagten D. in Be- zug auf den Ausspruch der Höhe der Jugendstrafe aufzuheben. Die Feststellun- gen können bestehen bleiben, da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht be- troffen sind; ergänzende Feststellungen zu den erzieherischen Aspekten sind aber möglich. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückzu- verweisen. Raum Graf Cirener Radtke Bär 8