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Entscheidung

II ZR 261/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:120416UIIZR261
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:120416UIIZR261.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 261/15 Verkündet am: 12. April 2016 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht er- hoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Auseinandersetzung ihrer überörtlichen Gemeinschaftspraxis. Der Beklagte ist mit Urteil des Landgerichts Marburg vom 6. März 2013 zur Zahlung von 178.000 € an den Kläger verurteilt worden. Diese Entscheidung hat der Beklagte mit der Berufung angegriffen. 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2015 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 12. Februar 2015 bestimmt. Am 12. Februar 2015 wurde der Verkündungster- min zunächst auf den 5. März 2015 und sodann auf den 19. März 2015 verlegt. An diesem Tag hat das Berufungsgericht ein die Berufung zurückweisendes Urteil ohne Gründe verkündet. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Senat zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsurteil ist mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaf- tet, weil es im Sinne von § 547 Nr. 6 ZPO entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gründen versehen ist, und ist daher auf die Rüge der Revision aufzu- heben. I. Nach gefestigter Rechtsprechung ist der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO gegeben und ein bei Verkündung noch nicht vollständig abge- fasstes Urteil "nicht mit Gründen versehen", wenn der notwendige Inhalt des Urteils nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Be- schluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603 ff.; BVerfG, NJW 2001, 2162 f.; BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 270/02, NJW- RR 2004, 1439; Urteil vom 28. September 2011 - IV ZR 110/09, juris Rn. 6; 2 3 4 5 - 4 - Urteil vom 27. Mai 2015 - RiSt (R) 1/14, juris Rn. 7, jew. mwN). Tragender Ge- sichtspunkt für diesen übergreifenden verfahrensrechtlichen Grundsatz ist - unabhängig davon, ob die jeweiligen Verfahrensordnungen (wie hier § 548 ZPO) die Fünfmonatsfrist als absolute Frist für die Rechtsmitteleinlegung vor- sehen - die Einsicht, dass das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt und nach Ablauf von mehr als fünf Monaten nicht mehr gewährleistet ist, dass der Eindruck von der mündlichen Verhandlung noch zuverlässigen Niederschlag in den so viel später abgefassten Gründen der Entscheidung findet. Es geht mithin um die Vermeidung von Fehlerinnerungen und damit um Gründe der Rechtssi- cherheit. Schließlich ist es insbesondere der unterlegenen und an der Einle- gung eines Rechtsmittels interessierten Partei nicht zuzumuten, nach Verkün- dung eines Urteils länger als fünf Monate warten zu müssen, um - über eine etwaige mündliche Urteilsbegründung hinaus - die detaillierten Gründe zu erfah- ren, die zu ihrem Unterliegen geführt haben. Auf eine Rüge der Parteien haben die Gerichte deswegen bei Überschreitung der Fünfmonatsfrist ein Urteil, das wegen der Fristüberschreitung die Beurkundungsfunktion nicht mehr erfüllt und deswegen als "nicht mit Gründen versehen" gilt, aufzuheben (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603, 2605; BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 270/02, NJW-RR 2004, 1439; Urteil vom 28. September 2011 - IV ZR 110/09, juris Rn. 6, 7 mwN). II. Das Berufungsurteil gilt wegen einer solchen Fristüberschreitung als "nicht mit Gründen versehen". Es wurde ausweislich des bei den Gerichtsakten befindlichen Verkündungsprotokolls vom 19. März 2015 an diesem Tag verkün- det und hätte daher mit den nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendigen Ur- teilsgründen binnen fünf Monaten nach der Verkündung schriftlich niedergelegt, von dem Einzelrichter besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle über- geben werden müssen. Diese Frist ist nicht gewahrt. Eine mit Gründen verse- 6 - 5 - hene und von dem Einzelrichter unterschriebene Fassung des Berufungsurteils ist bis heute nicht zur Geschäftsstelle des Berufungsgerichts gelangt. Das Berufungsgericht wird nochmals in der Sache zu verhandeln und zu entscheiden haben. III. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Gerichtskosten für das Revisi- onsverfahren nicht erhoben. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 06.03.2013 - 1 O 233/11 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 19.03.2015 - 15 U 103/13 - 7 8