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Beschluss

2 StR 483/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Strafzumessung darf nicht mehrfach dieselben negativen Folgen einer Tat bzw. Tatreihe zugunsten erhöhter Einzelstrafen anrechnen. • Psychologische Behandlungsbedürftigkeit als Folge seelischer Beeinträchtigungen kann, sofern sie sich erst aus dem Zusammenwirken mehrerer Taten ergibt, nur bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden. • Das bloße zeitliche Auseinanderfallen mehrerer situativ entstandener Taten rechtfertigt keine strafschärfende Würdigung wegen eines längeren Tatzeitraums, sofern nicht eine planmäßige Vielzahl von Taten und damit eine rechtsfeindliche Gesinnung festgestellt ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässige wiederholte Anrechnung derselben psychischen Folgen und Zeitdauer bei der Strafzumessung • Die Strafzumessung darf nicht mehrfach dieselben negativen Folgen einer Tat bzw. Tatreihe zugunsten erhöhter Einzelstrafen anrechnen. • Psychologische Behandlungsbedürftigkeit als Folge seelischer Beeinträchtigungen kann, sofern sie sich erst aus dem Zusammenwirken mehrerer Taten ergibt, nur bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden. • Das bloße zeitliche Auseinanderfallen mehrerer situativ entstandener Taten rechtfertigt keine strafschärfende Würdigung wegen eines längeren Tatzeitraums, sofern nicht eine planmäßige Vielzahl von Taten und damit eine rechtsfeindliche Gesinnung festgestellt ist. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bonn wegen mehrerer Taten, insbesondere fünf Fällen sexueller Nötigung, zweier Körperverletzungen und versuchter Nötigung, verurteilt. Das Landgericht setzte Einzelstrafen fest und bildete daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Bei der Strafrahmenwahl und der konkreten Bemessung berücksichtigte die Strafkammer unter anderem, dass die Nebenklägerin psychologische Unterstützung benötige und dass sich die Taten über einen sehr langen Zeitraum erstreckten. Der Angeklagte legte Revision ein, mit der er insbesondere die Rechtsfehler im Strafausspruch rügte. • Die Revision hatte mit der Sachrüge im Strafausspruch Erfolg, weil der Strafausspruch rechtlich fehlerhaft ist. • Die Kammer hat strafschärfend berücksichtigt, dass die Nebenklägerin psychologische Unterstützung benötige; die Feststellungen reichen aber nicht heran, dass diese Behandlungsbedürftigkeit bereits nach der ersten Tat bestand. • Sind psychische Schäden erst Folge des Zusammenwirkens mehrerer Taten, dürfen sie nicht bei jeder Einzelstrafe voll angerechnet werden; sie kommen ggf. nur bei der Gesamtstrafenbildung in Betracht. • Die Berücksichtigung der langen Tatdauer als strafschärfender Umstand ist unzulässig, sofern nicht feststeht, dass eine Vielzahl von Taten geplant war und damit eine rechtsfeindliche Gesinnung i.S.v. § 46 Abs. 2 StGB vorliegt. • Mangels entsprechender Feststellungen war nicht auszuschließen, dass die Strafzumessung auf diesem Rechtsfehler beruht; daher sind die Einzelstrafen aufzuheben und der Gesamtstrafenausspruch entfällt. Die Revision des Angeklagten führte in Teilen zum Erfolg: der Strafausspruch wird aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neueren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Begründet wurde dies damit, dass strafschärfende Erwägungen des Landgerichts (psychologische Behandlungsbedürftigkeit und lange Tatdauer) rechtlich nicht tragfähig festgestellt waren und nicht mehrfach oder ohne konkrete Feststellungen zur Planmäßigkeit der Taten angerechnet werden dürfen; dies kann die Strafzumessung wesentlich beeinflusst haben und rechtfertigt die Aufhebung der Einzelstrafen sowie des Gesamtstrafenausspruchs.