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Entscheidung

2 StR 471/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:120416B2STR471
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:120416B2STR471.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 471/15 vom 12. April 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 2016 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2015 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes, versuchten Diebstahls, Fah- rens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Kennzeichen- missbrauch, vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung und wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätz- licher Körperverletzung verurteilt und im Übrigen freige- sprochen wird, bb) im Maßregelausspruch dahin geändert, dass die Auf- rechterhaltung der durch Urteil des Amtsgerichts Frank- furt am Main vom 30. Januar 2013 angeordneten Sperr- frist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis entfällt, cc) im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgeho- ben, soweit bestimmt ist, dass dem Angeklagten vor Ab- - 3 - lauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, ver- suchten Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Kennzei- chenmissbrauch, Hehlerei, vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung ver- urteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2013 und unter Aufrechterhaltung der darin ausgesprochenen Sperrfrist für die Wiederer- teilung der Fahrerlaubnis hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verhängt und angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteils- gründe wegen Hehlerei verurteilt wurde, weil sich das Landgericht nicht mit ei- 1 2 - 4 - ner etwaigen Beteiligung des Angeklagten an der rechtswidrigen Vortat, einem Einbruchsdiebstahl bei einer Autofirma, auseinandergesetzt hat. 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den Gründen der Zu- schrift des Generalbundesanwalts zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Einsatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten und die im Übrigen in die Gesamtfreiheits- strafe einzubeziehenden Einzelstrafen (neben Geldstrafen, einmal neun Mona- te, dreimal sieben Monate, zweimal sechs Monate und einmal vier Monate Frei- heitsstrafe) aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung im Fall II. 3 der Urteils- gründe (Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 Euro) auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte. 3. Hingegen hat der Maßregelausspruch keinen Bestand. Der General- bundesanwalt hat dazu ausgeführt: "Gegen die Bemessung der Sperrfrist für die Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis bestehen dagegen durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Strafkammer hat die in dem einbezogenen Urteil des Amtsge- richts Frankfurt am Main angeordnete Sperrfrist gemäß § 69a StGB ausdrücklich aufrechterhalten und eine neue (weitere) Sper- re gemäß § 69a StGB von zwei Jahren angeordnet (UA S. 129/130). Dies ist rechtsfehlerhaft. Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter, wenn in der früheren Entscheidung eine Sperre gemäß § 69a StGB bestimmt war und der Angeklagte erneut wegen einer Straf- tat verurteilt wird, die seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erneut belegt, eine neue einheitliche Sperre fest- zusetzen (BGH, Beschl. vom 19. September 2000 – 4 StR 320/00, NJW 2000, 3654; OLG Stuttgart VRS 275; OLG Düsseldorf VRS 80, 273; Fischer StGB 62. Auflage § 69a Rn 27; Geppert in LK 3 4 - 5 - StGB 12. Auflage § 69a Rn 62), die die alte Sperre gegenstands- los werden lässt. Den Urteilsgründen ist nicht sicher zu entneh- men, wie der Tatrichter ohne diesen Rechtsfehler entschieden hät- te. Soweit das Landgericht bei Anordnung der neuen Sperre einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren für erforderlich hielt (UA S. 130), ist es ersichtlich davon ausgegangen, dass diese Sperr- frist ab Rechtskraft dieses Urteils zu laufen beginnt; dass sich die- se Sperre an die im einbezogenen Urteil angeordnete Sperre (23.06.2016; UA S. 14) anschließen würde, hat die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe nicht im Blick gehabt. Unter diesen Umständen kann im Revisionsverfahren die neue einheitliche Sperre auch nicht ohne weiteres auf vier Jahre - beginnend ab Rechtskraft des früheren einbezogenen Urteils - festgesetzt wer- den. Das angefochtene Urteil ist daher im Maßregelausspruch in Bezug auf die Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis mit den Feststellungen aufzuheben und zurückzuverweisen." Dem schließt sich der Senat an. Fischer Appl RiBGH Prof. Dr. Krehl ist an der Unterschrift gehindert. Fischer Eschelbach Ott 5