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Urteil

V ZR 150/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arglistig verschweigt ein Mitverkäufer einen Sachmangel, so kann sich nach § 444 Alt. 1 BGB keiner der Verkäufer auf einen vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss berufen. • Die Vermutung des Verschuldens bei Lieferung einer mangelhaften Sache nach § 280 Abs.1 Satz 2 BGB gilt auch gegenüber einem mitverkaufenden Verkäufer und kann durch dessen own Vortrag nicht entkräftet werden. • Bei mehreren Verkäufern ist die Auslegung des § 444 Alt. 1 BGB im Interesse des Käuferschutzes dahin vorzunehmen, dass die Berufung auf einen Haftungsausschluss insgesamt ausgeschlossen wird, wenn ein Mitverkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. • Ist der Käufer wegen eines Mangels schadensersatzberechtigt, kann er die Zahlungspflicht aller Verkäufer verlangen, wenn die Voraussetzungen der Mängelbeseitigung/Sanierung und die Höhe des Schadens feststehen.
Entscheidungsgründe
Arglist eines Mitverkäufers verhindert gesamthafte Berufung auf Haftungsausschluss (BGH V ZR 150/15) • Arglistig verschweigt ein Mitverkäufer einen Sachmangel, so kann sich nach § 444 Alt. 1 BGB keiner der Verkäufer auf einen vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss berufen. • Die Vermutung des Verschuldens bei Lieferung einer mangelhaften Sache nach § 280 Abs.1 Satz 2 BGB gilt auch gegenüber einem mitverkaufenden Verkäufer und kann durch dessen own Vortrag nicht entkräftet werden. • Bei mehreren Verkäufern ist die Auslegung des § 444 Alt. 1 BGB im Interesse des Käuferschutzes dahin vorzunehmen, dass die Berufung auf einen Haftungsausschluss insgesamt ausgeschlossen wird, wenn ein Mitverkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. • Ist der Käufer wegen eines Mangels schadensersatzberechtigt, kann er die Zahlungspflicht aller Verkäufer verlangen, wenn die Voraussetzungen der Mängelbeseitigung/Sanierung und die Höhe des Schadens feststehen. Die Kläger kauften 2009 von den Beklagten ein Grundstück mit Wohnhaus unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Die Beklagte zu 2 führte die Verhandlungen; der Beklagte zu 1 hatte die Stützmauer in Eigenleistung errichtet. Die Mauer entsprach nicht der statischen Planung und war nicht standsicher; Sanierungskosten ergaben sich. Die Kläger verlangten Schadensersatz von beiden Beklagten in Höhe von insgesamt 49.546 €. Landgericht und Oberlandesgericht verurteilten überwiegend, wiesen jedoch die Klage gegen Beklagte zu 2 ab. Die Kläger legten Revision ein, mit dem Ziel, auch gegen Beklagte zu 2 volle Zahlung zu erreichen. • Der Senat stellt zunächst fest, dass die nicht standsichere Winkelstützmauer einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs.1 Satz2 Nr.2 BGB darstellt und dass beim Verkäuferverschulden gemäß § 280 Abs.1 Satz2 BGB eine Vermutung des Verschuldens besteht, die hier nicht entkräftet wurde. • Das Berufungsgericht hat zu Recht die Arglist des Beklagten zu 1 bejaht; ihm war bekannt, dass die Ausführung nicht den statischen Vorgaben entsprach, und er hat dies nicht offenbart, sodass § 444 Alt.1 BGB anzuwenden ist. • Entscheidend ist die Auslegung von § 444 Alt.1 BGB bei Verkäufermehrheit. Der Senat folgt nicht der Ansicht, dass nur individueller Arglistnachweis oder Zurechnung nach § 166 BGB die Berufung auf den Ausschluss verhindert; vielmehr ist § 444 Alt.1 BGB so auszulegen, dass bei arglistigem Verschweigen durch einen Mitverkäufer die Berufung auf den Haftungsausschluss sämtlichen Verkäufern versagt ist. • Diese Auslegung dient dem Käuferschutz und steht im Einklang mit den Zielen der Schuldrechtsreform, da ansonsten die Mängelrechte des Käufers bei Verkäufermehrheit unangemessen eingeschränkt würden. • Aus den feststehenden Sachverständigenkosten für die Sanierung (16.800 € netto) sowie den weiteren anerkannten Kosten (7.835,25 €) ergibt sich die geschuldete Gesamtsumme in der von den Klägern geltend gemachten Höhe; das Revisionsgericht entscheidet in der Sache selbst nach § 563 Abs.3 ZPO. • Folge: Die Beklagte zu 2 kann sich nicht auf den vertraglichen Haftungsausschluss berufen und ist den Klägern zum Schadensersatz verpflichtet; die zuvor getroffenen Annahmen des Berufungsgerichts sind insoweit aufzuheben bzw. zu ändern. • Kosten- und entschädigungsrechtliche Verteilung richtet sich nach §§ 92, 100 ZPO; die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Kläger teilweise stattgegeben und das Urteil des Oberlandesgerichts insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden war. Die Beklagte zu 2 wird nunmehr, gemeinsam mit dem Beklagten zu 1 als Gesamtschuldner, zur Zahlung des insgesamt erstattungsfähigen Betrags verurteilt; die Kläger können die im Revisionsverfahren geltend gemachte Zahlung von 24.635,25 € verlangen. Begründend führt der Senat aus, dass ein arglistiges Verschweigen eines Mitverkäufers die Berufung auf einen vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung für alle Verkäufer ausschließt (§ 444 Alt.1 BGB). Daher kann sich die Beklagte zu 2 nicht auf den Haftungsausschluss berufen und haftet mindestens fahrlässig gemäß § 280 i.V.m. § 437 Nr.3 BGB. Die Kostenentscheidung folgt den §§ 92, 100 ZPO; die Beklagten tragen die Gerichtskosten überwiegend, die Beklagte zu 2 die Kosten der Revision.