Urteil
VII ZR 56/15
BGH, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine insolvenzabhängige Kündigungs- und Rechtsfolgenregelung in der VOB/B (§ 8 Abs.2 Nr.1 Fall 2 i.V.m. Nr.2) ist nicht grundsätzlich wegen Verstoßes gegen §§ 103,119 InsO unwirksam.
• Die VOB/B-Regelung entspricht den gesetzlichen Lösungsmöglichkeiten und schützt die berechtigten Interessen des Bauauftraggebers, sodass sie mit der Insolvenzordnung vereinbar ist.
• Die Regelung, nur bereits ausgeführte Leistungen zu vergüten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu gewähren, stellt regelmäßig keine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers dar; Schadensersatzanspruch kann auf Verletzung vertraglicher Nebenpflichten gestützt werden.
• Vertragserfüllungsbürgschaften in Höhe von 10 % der Auftragssumme sind im Bauverkehr üblich und nicht unangemessen.
• Der Besteller (Klägerin) kann aufgrund des durch die VOB/B geregelten Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Insolvenzschuldner von der Bürgschaft Zahlung verlangen, wenn die Bürgschaft die gesicherte Hauptforderung umfasst.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit insolvenzbezogener VOB/B-Kündigungs- und Rechtsfolgenregelung und Haftung der Bürgin • Eine insolvenzabhängige Kündigungs- und Rechtsfolgenregelung in der VOB/B (§ 8 Abs.2 Nr.1 Fall 2 i.V.m. Nr.2) ist nicht grundsätzlich wegen Verstoßes gegen §§ 103,119 InsO unwirksam. • Die VOB/B-Regelung entspricht den gesetzlichen Lösungsmöglichkeiten und schützt die berechtigten Interessen des Bauauftraggebers, sodass sie mit der Insolvenzordnung vereinbar ist. • Die Regelung, nur bereits ausgeführte Leistungen zu vergüten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu gewähren, stellt regelmäßig keine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers dar; Schadensersatzanspruch kann auf Verletzung vertraglicher Nebenpflichten gestützt werden. • Vertragserfüllungsbürgschaften in Höhe von 10 % der Auftragssumme sind im Bauverkehr üblich und nicht unangemessen. • Der Besteller (Klägerin) kann aufgrund des durch die VOB/B geregelten Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Insolvenzschuldner von der Bürgschaft Zahlung verlangen, wenn die Bürgschaft die gesicherte Hauptforderung umfasst. Die Klägerin beauftragte 2011 die B. GmbH mit dem Bau eines Geschäftshauses zum Pauschalpreis von 1.660.000 €; die AGB enthielten eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Auftragssumme und VOB/B-Kündigungsregelungen für den Insolvenzfall (§ 8 Abs.2 VOB/B 2009). Die Beklagte stellte eine Bürgschaft über 166.000 € aus. Nachdem die B. GmbH im April 2012 Insolvenz beantragte, kündigte die Klägerin den Vertrag aus wichtigem Grund und ließ das Bauwerk durch Dritte fertigstellen. Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten Mehraufwendungen zur Fertigstellung geltend; das Landgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie ab mit der Begründung, die VOB/B-Insolvenzregelung sei nach §§ 103,119 InsO unwirksam. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und entschied zugunsten der Klägerin. • Anwendbares Recht und Kernfrage: Es war zu prüfen, ob § 8 Abs.2 Nr.1 Fall 2 i.V.m. Nr.2 VOB/B (2009) wegen Verstoßes gegen §§ 103,119 InsO unwirksam ist und damit eine gesicherte Hauptforderung fehlt. • Überblick frühere Rechtsprechung: Die Rechtsprechung zu insolvenzabhängigen Lösungsklauseln unterscheidet zwischen Dauerschuldverhältnissen (Lieferungen/Energie) und Bauverträgen; frühere BGH-Entscheidung zu Lieferverträgen (IX ZR 169/11) verneint Wirksamkeit solcher Klauseln. • Verhältnis zu §§ 103,119 InsO: Die Insolvenzordnung verfolgt Massemehrung und Gleichbehandlung der Gläubiger; sie schließt vertragliche Regelungen aus, die dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO zuwiderlaufen. Solche Klauseln sind jedoch nur dann unwirksam, wenn sie das Wahlrecht in unzulässiger Weise ausschließen. • Besonderheiten des Bauvertrags: Im Bauvertragsrecht überwiegen regelmäßig die schutzwürdigen Interessen des Auftraggebers (Bauherrn) gegenüber denen der Insolvenzgläubiger, weil Vertrauen in persönliche Eigenschaften, mögliche lange Baustillstände und erhebliche Folgeschäden eine frühzeitige Lösungsbefugnis rechtfertigen. • Auslegung der VOB/B-Regelung: § 8 Abs.2 Nr.1 Fall 2 VOB/B entspricht de facto der gesetzlichen Kündigungsmöglichkeit (§ 649 BGB) und ist deklaratorisch; die Rechtsfolgen nach Nr.2 (Vergütung nur für erbrachte Leistungen, Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung) regeln die Folgen einer Kündigung aus wichtigem Grund und weichen nicht vom gesetzlichen Leitbild ab. • Haftungsgrundlage für Schadensersatz: Der Schadensersatzanspruch der VOB/B ist als Anspruch wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (§§ 280, 282 BGB i.V.m. § 241 Abs.2 BGB) zu verstehen; die Pflichtverletzung liegt in der durch den Eigeninsolvenzantrag zerstörten Vertrauensbasis; die fehlende Liquidität ist vom Auftragnehmer zu vertreten (§ 276 Abs.1 BGB). • Vertragskontrolle und AGB-Recht: Die Klauseln verstoßen nicht gegen § 307 BGB; sie sind inhaltlich mit den Grundgedanken des Gesetzes vereinbar und benachteiligen den Auftragnehmer nicht unangemessen. • Sicherungsabrede: Die Verpflichtung zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft von 10 % ist im Bauverkehr üblich, weicht nicht von § 632a Abs.3 BGB ab und ist nicht unangemessen. • Schlussfolgerung: Die VOB/B-Klauseln sind wirksam; deshalb bestand eine durch die Bürgschaft gesicherte Hauptforderung (Schadensersatzanspruch), und die Beklagte haftet als Bürgin für den geltend gemachten Betrag bis zur Höhe der Bürgschaft. • Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt die Kosten der Berufungs- und Revisionsverfahren gem. §§ 91,97 ZPO. Der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf und weist die Berufung der Beklagten zurück. Die VOB/B-Regelung (§ 8 Abs.2 Nr.1 Fall 2 i.V.m. Nr.2) ist wirksam und begründet einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bei Eigeninsolvenzantrag des Auftragnehmers, der durch die Vertragserfüllungsbürgschaft gedeckt ist. Folglich hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch aus der Bürgschaft in der geltend gemachten Höhe bis zur Höhe der Bürgschaft (166.000 €) dem Grunde nach. Die Beklagte hat die Kosten der Berufungs- und Revisionsverfahren zu tragen.