Entscheidung
IX ZR 243/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:070416BIXZR243
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:070416BIXZR243.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 243/14 vom 7. April 2016 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 7. April 2016 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurück- weisenden Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2014 wird auf Kosten des Klägers zu- rückgewiesen, der auch die der Streithelferin erwachsenen Kosten zu tragen hat. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.045,30 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzli- che Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrund- rechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Der (Zuständigkeits- und Rechtsmittel-)Streitwert der Auskunftsklage be- trägt 22.045,30 € (25 vH von 8.903 Mandaten = 2.225 Mandate; diese multipli- ziert mit dem Differenzbetrag in Höhe von mindestens 49,54 € pro Mandat ergibt 110.226,50 €; davon 20 vH sind 22.045,30 €; vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 28/14, ZIP 2016, 70 Rn. 8). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.03.2014 - 3 O 327/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2014 - 24 U 56/14 - 1 2 3