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Beschluss

I ZR 174/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn der Antragsgegner durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist. • Beschwer bemisst sich bei der klagenden Partei nach dem rechtskraftfähigen Inhalt; bei der beklagten Partei kommt es auf eine materielle, inhaltlich nachteilige Wirkung an. • Ein klageabweisendes Urteil beschwert den Beklagten nur in bestimmten Ausnahmefällen (z. B. Abweisung als derzeit unbegründet, Unzulässigkeit der Klage oder Aufrechnung). • Rechtliches Gehör ist verletzt, wenn eine Partei nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde oder das Gericht vorgetragenes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat; jedoch ist nicht jede Unterlassung entscheidungserheblich (§ 321a ZPO).
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge unzulässig: keine Beschwer der Beklagten und kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß • Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn der Antragsgegner durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist. • Beschwer bemisst sich bei der klagenden Partei nach dem rechtskraftfähigen Inhalt; bei der beklagten Partei kommt es auf eine materielle, inhaltlich nachteilige Wirkung an. • Ein klageabweisendes Urteil beschwert den Beklagten nur in bestimmten Ausnahmefällen (z. B. Abweisung als derzeit unbegründet, Unzulässigkeit der Klage oder Aufrechnung). • Rechtliches Gehör ist verletzt, wenn eine Partei nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde oder das Gericht vorgetragenes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat; jedoch ist nicht jede Unterlassung entscheidungserheblich (§ 321a ZPO). Die Klägerinnen begehrten Sperrmaßnahmen gegen die Beklagte wegen Zugänglichmachung rechtswidriger Inhalte über die Seite "Goldesel.to". Das Landgericht wies die Klage insgesamt als unbegründet ab. Die Klägerinnen legten Revision ein; der Senat wies die Revision zurück und bestätigte damit die Klageabweisung. Die Beklagte erhob gegen das Senatsurteil eine Anhörungsrüge mit dem Vorwurf, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil der Senat bestimmte vorgetragene Einwendungen (Fernmeldegeheimnis, Unzulässigkeit der Verwendung von Daten, wirtschaftlicher Aufwand, fehlende Effektivität der Sperren, Overblocking) nicht berücksichtigt habe. Die Beklagte wollte durch Änderung der Begründung des Senats bei unverändertem Ergebnis eine günstigere prozessuale Stellung erreichen. Der Senat prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Rüge. • Zulässigkeit: Die Anhörungsrüge ist zwar nach § 321a ZPO statthaft und fristgerecht erhoben, es fehlt jedoch an einer Beschwer der Beklagten. Beschwer bemisst sich bei der beklagten Partei materiell; ein klageabweisendes Urteil beschwert den Beklagten grundsätzlich nicht, es sei denn, es liege einer der Ausnahmefälle vor (z. B. Abweisung als derzeit unbegründet). Hier hat das Landgericht die Klage dauerhaft als unbegründet abgewiesen, sodass die Beklagte nicht beschwert ist. • Begründetheit: Selbst wenn die Rüge zulässig wäre, wäre sie unbegründet. Der Senat hat das rechtliche Gehör nicht verletzt; er hat die vorgetragenen Einwendungen der Beklagten (Art. 10 GG, § 88 TKG-Rechtsfolgen, wirtschaftlicher Aufwand, Effektivität der Sperren, Overblocking) zur Kenntnis genommen und beurteilt. Viele vom Senat angeführte Erwägungen beruhen auf Vorbringen der Klägerinnen oder auf Prüfungsunterstellungen des Berufungsgerichts, nicht auf eigener tatsachenerschließender Feststellung. • Entscheidungserheblichkeit (§ 321a Abs.1 Nr.2 ZPO): Ein Gehörsverstoß wäre nur dann entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden könnte, dass das Urteil ohne den Verstoß anders ausgefallen wäre. Die Zurückweisung der Revision beruhte jedoch allein auf der Erwägung, dass der Beklagten das Verbot nicht zumutbar sei, weil die Klägerinnen zuvor nicht gegen den Betreiber der Seite vorgegangen waren. Damit war ausgeschlossen, dass ein etwaiger Gehörsverstoß das Ergebnis beeinflusst hätte. • Rechtsfolgen: Mangels Beschwer und fehlender Entscheidungserheblichkeit ist die Anhörungsrüge unzulässig bzw. unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Gerichtskosten sind der Beklagten aufzuerlegen. Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 26.11.2015 wird als unzulässig verworfen und damit nicht stattgegeben. Der Beklagten fehlt die prozessuale Beschwer, weil das landgerichtliche Urteil die Klage dauerhaft als unbegründet abwies und keiner der Ausnahmetatbestände vorliegt; eine Änderung der Begründung des Senats bei unverändertem Ergebnis würde ihre Lage nicht günstiger stellen. Selbst bei Zulässigkeit wäre die Rüge unbegründet: Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt, der Senat hat die vorgetragenen Einwendungen geprüft und gewürdigt. Ferner ist eine Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung ausgeschlossen, weil die Zurückweisung der Revision allein auf der Unzumutbarkeit des begehrten Verbots wegen fehlender Maßnahmen der Klägerinnen gegen den Seitenbetreiber beruht. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.