Beschluss
XII ZB 43/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein erhöhter Betreuervergütungssatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG setzt voraus, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung für die Betreuung nutzbarer Kenntnisse gerichtet ist und diese einen erheblichen Teil der Ausbildung ausmachen.
• Zur Beurteilung sind konkrete Feststellungen zum Inhalt der Ausbildung und zum Anteil der betreuungsrelevanten Ausbildungsinhalte an der Gesamtausbildungszeit erforderlich; es genügt nicht, allgemein auf die Bedeutung bestimmter Kenntnisse für die Berufsausübung zu verweisen.
• Ob das vermittelte Wissen über Grundwissen hinausgeht, ist gesondert zu prüfen; berufspraktisch erworbene Kenntnisse oder Fortbildungen rechtfertigen ohne konkrete Ausbildungsanteile keine erhöhte Vergütung.
Entscheidungsgründe
Erhöhter Stundensatz nach § 4 Abs.1 Satz2 VBVG erfordert konkrete Feststellungen zur Ausbildungsintensität • Ein erhöhter Betreuervergütungssatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG setzt voraus, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung für die Betreuung nutzbarer Kenntnisse gerichtet ist und diese einen erheblichen Teil der Ausbildung ausmachen. • Zur Beurteilung sind konkrete Feststellungen zum Inhalt der Ausbildung und zum Anteil der betreuungsrelevanten Ausbildungsinhalte an der Gesamtausbildungszeit erforderlich; es genügt nicht, allgemein auf die Bedeutung bestimmter Kenntnisse für die Berufsausübung zu verweisen. • Ob das vermittelte Wissen über Grundwissen hinausgeht, ist gesondert zu prüfen; berufspraktisch erworbene Kenntnisse oder Fortbildungen rechtfertigen ohne konkrete Ausbildungsanteile keine erhöhte Vergütung. Die Beteiligte zu 3 (Staatskasse) rügte die Festsetzung eines erhöhten Betreuerstundensatzes von 33,50 € und begehrte stattdessen den Ansatz des Regelstundensatzes von 27 €. Die Betreuerin hat 1992 eine Ausbildung zur Krankengymnastin (heute: Physiotherapeutin) abgeschlossen. Das Beschwerdegericht setzte einen erhöhten Stundensatz an mit der Begründung, die Ausbildung habe der Betreuerin betreuungsrelevante medizinische Kenntnisse vermittelt, mit denen sie Krankheitsbilder einschätzen, Therapiebedarf beurteilen und therapeutische Maßnahmen überwachen könne. Der Bundesgerichtshof überprüfte die Entscheidung der Beschwerdekammer und bemängelte unzureichende tatsächliche Feststellungen zum konkreten Inhalt und Umfang der Ausbildung sowie zum Anteil betreuungsrelevanter Kenntnisse an der Gesamtausbildungszeit. • Rechtliche Ausgangslage: § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG erlaubt einen erhöhten Vergütungssatz, wenn die Ausbildung der Betreuerin in ihrem Kernbereich Kenntnisse vermittelt, die für die Betreuung nutzbar sind. • Anforderungen an die Feststellungen: Das Gericht muss feststellen, dass ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solcher Kenntnisse gerichtet war und dass das erworbene Wissen über ein bloßes Grundwissen hinausgeht. • Konkrete Inhalte sind zu prüfen: Es ist nicht ausreichend, pauschal auf die berufliche Bedeutung bestimmter Kenntnisse zu verweisen; der tatsächliche Ausbildungsinhalt und sein Anteil an der Gesamtausbildungszeit sind zu ermitteln; maßgeblich ist auch, ob diese Inhalte selbständiger Gegenstand der Abschlussprüfung waren. • Beweislast und Anknüpfungspunkte: Der Umfang kann nicht unbedingt prozentual exakt anzugeben sein; es genügt, dass aufgrund zeitlicher Aufwände oder sonstiger Anhaltspunkte ein erheblicher Ausbildungsanteil erkennbar ist. • Anwendung im Streitfall: Das Beschwerdegericht hat weder den konkreten Ausbildungsinhalt noch den Anteil betreuungsrelevanter Kenntnisse festgestellt und damit die erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. • Konsequenz: Mangels ausreichender Feststellungen ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt wurde aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde der Staatskasse führt zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht, weil die erforderlichen Feststellungen zum Inhalt und zum Anteil der für die Betreuung nutzbaren Ausbildungsinhalte nicht getroffen wurden. Es konnte deshalb nicht entschieden werden, ob der erhöhte Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG gerechtfertigt ist. Das Beschwerdegericht hat nun die Aufgabe, konkret den Ausbildungsinhalt, den zeitlichen Anteil betreuungsrelevanter Kenntnisse und deren Bedeutung über ein Grundwissen hinaus festzustellen und danach neu über die Vergütung zu entscheiden. Über die Kosten der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls wieder zu entscheiden.