Urteil
2 StR 478/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten wird verworfen; die auf Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist teilweise erfolgreich.
• Die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB (frühere Jugendstrafe von mindestens einem Jahr für eine Tat) nicht vorliegen, ist vom Tatrichter tragfähig darzulegen; bloße Verweise auf die Gesetzesbegriffe genügen nicht.
• Die Beschränkung der Revisionsrüge der Staatsanwaltschaft auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung ist wirksam, auch wenn die angegriffenen Feststellungen zugleich strafmildernd für den Strafausspruch sind.
• Bei der Prüfung des Vorliegens eines Hangs zur Begehung sexualisierter Straftaten sind tatsächliche Feststellungen zur Devianz und zur Motivlage erforderlich; bloße Erwägungen über abnehmenden Gewalteinsatz oder angenommene Nachreifung sind nicht ausreichend.
• Ist die Begründung der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung rechtsfehlerhaft, hat das Revisionsgericht den angefochtenen Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung wegen unzureichender Begründung der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung • Die Revision des Angeklagten wird verworfen; die auf Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist teilweise erfolgreich. • Die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB (frühere Jugendstrafe von mindestens einem Jahr für eine Tat) nicht vorliegen, ist vom Tatrichter tragfähig darzulegen; bloße Verweise auf die Gesetzesbegriffe genügen nicht. • Die Beschränkung der Revisionsrüge der Staatsanwaltschaft auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung ist wirksam, auch wenn die angegriffenen Feststellungen zugleich strafmildernd für den Strafausspruch sind. • Bei der Prüfung des Vorliegens eines Hangs zur Begehung sexualisierter Straftaten sind tatsächliche Feststellungen zur Devianz und zur Motivlage erforderlich; bloße Erwägungen über abnehmenden Gewalteinsatz oder angenommene Nachreifung sind nicht ausreichend. • Ist die Begründung der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung rechtsfehlerhaft, hat das Revisionsgericht den angefochtenen Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Köln wegen zweimaligen sexuellen Missbrauchs von Kindern und exhibitionistischer Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt; das Gericht verzichtete auf Sicherungsverwahrung. Nach früherer Aufhebungsteilsentscheidung des BGH (Aufhebung wegen Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung) fand eine erneute Hauptverhandlung statt; das Landgericht sprach dieselbe Gesamtstrafe aus und sah erneut von Sicherungsverwahrung ab. Der Angeklagte rügte Sachverhaltsrechtverletzungen; die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Revision auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung. Streitpunkt war, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB und das Vorliegen eines Hangs zur Begehung sexualisierter Straftaten zutreffend und ausreichend begründet habe. • Revision des Angeklagten: Keine Rechtsfehler zu seinem Nachteil ersichtlich; die Sachrüge führt nicht zur Aufhebung. • Revisionsbeschränkung der Staatsanwaltschaft: Obwohl anfänglich unpräzise beantragt, ist aus der Begründung ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft allein die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung angreift; diese Beschränkung ist wirksam. • Erfordernis tatrichterlicher Feststellungen zu § 66 Abs. 2 StGB: Bei früheren Jugendurteilen muss der Tatrichter feststellen, wie der Jugendrichter die einzelnen Taten bewertet hat und ob für mindestens eine Tat eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt worden wäre; bloße Gesetzeswiedergabe genügt nicht. • Fehlerhaftigkeit der Begründung zur Sicherungsverwahrung: Das Landgericht hat die relevanten Erwägungen nicht hinreichend belegt, sich nicht erkennbar mit den schriftlichen Urteilsgründen des Jugendschöffengerichts auseinandergesetzt und Annahmen über nachlassende Gewalt und Nachreifung des Angeklagten nicht tragfähig begründet. • Wertungsfehler und unzureichende Tatsachenverknüpfung: Die Abnahme des Gewalteinsatzes oder unterschiedliche Motivation der Taten rechtfertigen ohne vertiefte Auseinandersetzung und Bezug zur Devianz des Angeklagten nicht das Absehen von Sicherungsverwahrung; die Annahme von Therapieeffekten und Nachreifung wurde übergewichtet. • Rechtsfolge: Wegen dieser Rechtsfehler wird der Teil des Urteils, der das Absehen von Sicherungsverwahrung betrifft, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten wird verworfen; seine Verurteilung bleibt in der getroffenen Strafhöhe bestehen. Die auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat jedoch Erfolg: Die Erwägungen des Landgerichts zur Unterbringung in Sicherungsverwahrung sind rechtsfehlerhaft und unzureichend begründet, insbesondere in Bezug auf die Anwendung des § 66 Abs. 2 StGB und die Bewertung eines Hangs des Angeklagten. Deshalb hebt der BGH den Teil des Urteils, der vom Erlass der Sicherungsverwahrung abgesehen hat, auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine Strafkammer des Landgerichts Bonn zurück. Die Kostenentscheidung wurde insoweit ebenfalls aufgehoben, die Beteiligten tragen die Kosten entsprechend den angeordneten Entscheidungen.