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Beschluss

1 StR 431/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer auf Steuervergütung gerichteten Umsatzsteuervoranmeldung tritt der Taterfolg der Steuerhinterziehung erst mit der Zustimmung des Finanzamts zur Vergütung ein. • Eine Steuerhinterziehung durch Einreichung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen bemisst sich nach der tatsächlich verkürzten Steuer, insbesondere dem ungerechtfertigten Vorsteuerabzug, nicht nach der nicht abgeführten Bruttoumsatzsteuer. • Ist die Tat nach den Feststellungen nicht vollendet (fehlende Wirkung der Anmeldung als Steuerfestsetzung), liegt zumindest versuchte Steuerhinterziehung vor. • Eine fehlerhafte Bestimmung des Verkürzungsumfangs in den Urteilsgründen kann den Strafausspruch nur dann berühren, wenn die Strafe erkennbar auf dem fehlerhaften Betrag beruht.
Entscheidungsgründe
Steuerhinterziehung durch unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen: Abgrenzung von Vollendung und Versuch • Bei einer auf Steuervergütung gerichteten Umsatzsteuervoranmeldung tritt der Taterfolg der Steuerhinterziehung erst mit der Zustimmung des Finanzamts zur Vergütung ein. • Eine Steuerhinterziehung durch Einreichung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen bemisst sich nach der tatsächlich verkürzten Steuer, insbesondere dem ungerechtfertigten Vorsteuerabzug, nicht nach der nicht abgeführten Bruttoumsatzsteuer. • Ist die Tat nach den Feststellungen nicht vollendet (fehlende Wirkung der Anmeldung als Steuerfestsetzung), liegt zumindest versuchte Steuerhinterziehung vor. • Eine fehlerhafte Bestimmung des Verkürzungsumfangs in den Urteilsgründen kann den Strafausspruch nur dann berühren, wenn die Strafe erkennbar auf dem fehlerhaften Betrag beruht. Die G. GmbH wurde von Ga. faktisch geführt; S. war formeller Geschäftsführer zeitweise. Die GmbH kaufte Flachbildfernseher ohne Umsatzsteuerbelastung über vorgespielte Erwerber im EU-Ausland und verkaufte sie im Inland mit offenem Umsatzsteuerausweis. Die eingenommene Umsatzsteuer sollte als Gewinn einbehalten werden; hierzu meldete die G. GmbH in den Umsatzsteuervoranmeldungen unberechtigte Vorsteuerbeträge, um die abzuführende Umsatzsteuer zu reduzieren. Für Dezember 2009 (Fall I.5) ergab die Voranmeldung einen Vergütungsanspruch, ohne dass das Finanzamt einer Auszahlung oder Zustimmung festgestellt wurde. Das Landgericht verurteilte Ga. wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen, S. in neun Fällen; der BGH änderte Urteil teilweise ab und wies die übrigen Revisionen zurück. • Rechtslage: Tatbestand der Steuerhinterziehung erfordert Steuerverkürzung oder Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile; bei Voranmeldungen tritt Erfolg erst ein, wenn die Anmeldung einer Steuerfestsetzung gleichsteht (§§ 168, 370, 150 AO; UStG betreffend Voranmeldungen). • Für den Dezembersachverhalt (Fall I.5) ergaben die Feststellungen keine Zustimmung des Finanzamts zur Vergütung; damit fehlte der Taterfolg der vollendeten Steuerhinterziehung, weshalb hier lediglich Versuch vorliegt (§ 370 Abs. 2 AO). • In den übrigen Fällen hatten die Umsatzsteuervoranmeldungen Wirkung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung, weil die angemeldeten Vorsteuerbeträge die Umsatzsteuerbeträge nicht überstiegen; dort führte der unberechtigte Vorsteuerabzug zur tatsächlichen Steuerverkürzung und trägt den Schuldspruch. • Das Landgericht hat bei der Schadensbemessung zwar teils die nicht abgeführte Bruttoumsatzsteuer zugrunde gelegt statt allein des ungerechtfertigten Vorsteuerabzugs, doch übersteigt dieser Fehler den angenommenen Hinterziehungsumfang nur geringfügig und hat nicht den Strafausspruch beeinflusst. • Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO; wegen nur geringfügigem Teilerfolg des Angeklagten Ga. ist es nicht unbillig, ihm die Kosten voll aufzuerlegen. Der BGH änderte das Urteil insoweit, dass Ga. im Fall I.5 nur wegen versuchter Steuerhinterziehung verurteilt wird; ansonsten bleiben die Verurteilungen von Ga. und S. wegen Steuerhinterziehung in den angeführten Fällen bestehen. Die weitergehenden Revisionen wurden als unbegründet verworfen. Maßgeblich war, dass die Voranmeldung für Dezember 2009 keinen Nachweis einer Zustimmung des Finanzamts zur Vergütung ergab, weshalb kein Taterfolg der vollendeten Steuerhinterziehung eingetreten ist; in den übrigen Fällen war die Steuerverkürzung durch unberechtigten Vorsteuerabzug gegeben. Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Revisionsverfahrens; die Gesamtstrafe bleibt im Übrigen unverändert.