Urteil
I ZR 31/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Werden in Preiswerbung von Apotheken Referenzpreise als "einheitlicher Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse" genannt, ist dies irreführend, wenn nicht deutlich gemacht wird, dass Krankenkassen auf diesen Preis einen Rabatt von 5 % gewährt bekommen (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 UWG).
• Auch wenn der Referenzpreis nur für Krankenkassen gilt, kann er für das Kaufentscheidungsverhalten der Verbraucher relevant und somit wettbewerbsrelevant sein.
• Ein Unterlassungsgebot mit dem Zusatz, die Angabe sei zu unterlassen "falls nicht jeweils deutlich gemacht wird, dass der Krankenkasse ... ein Rabatt von 5% zu gewähren ist", ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
• Vorgerichtliche Abmahnkosten sind bei begründeter Unterlassungsanspruchsberechtigung erstattungsfähig (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG).
Entscheidungsgründe
Irreführende Preiswerbung von Apotheken bei Ausweisung eines Apothekenabgabepreises (5% Rabattpflicht zu beachten) • Werden in Preiswerbung von Apotheken Referenzpreise als "einheitlicher Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse" genannt, ist dies irreführend, wenn nicht deutlich gemacht wird, dass Krankenkassen auf diesen Preis einen Rabatt von 5 % gewährt bekommen (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 UWG). • Auch wenn der Referenzpreis nur für Krankenkassen gilt, kann er für das Kaufentscheidungsverhalten der Verbraucher relevant und somit wettbewerbsrelevant sein. • Ein Unterlassungsgebot mit dem Zusatz, die Angabe sei zu unterlassen "falls nicht jeweils deutlich gemacht wird, dass der Krankenkasse ... ein Rabatt von 5% zu gewähren ist", ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). • Vorgerichtliche Abmahnkosten sind bei begründeter Unterlassungsanspruchsberechtigung erstattungsfähig (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Die Klägerin, eine Wettbewerbszentrale, beanstandete Werbung einer Apotheke für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. In der Werbebroschüre wurde ein reduzierter Verkaufspreis mit Einblendung einer Ersparnis in Prozent und ein durchgestrichener "Statt"-Preis mit der Fußnote "einheitlicher Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse" ausgewiesen. Die Klägerin hielt die Darstellung für irreführend, da der genannte Referenzpreis den Anspruch der Krankenkassen auf einen 5%igen Rabatt nach § 130 Abs. 1 SGB V nicht berücksichtigte. Das Landgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht gab der Klage unter der Maßgabe statt, dass ein Hinweis auf den 5%-Rabatt erforderlich sei. Die Beklagte rügte diese Entscheidung mit Revision beim Bundesgerichtshof. • Das Berufungsgericht hat zutreffend § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 UWG angewandt: Die Werbung erweckt beim durchschnittlich informierten, aufmerksamen Verbraucher den Eindruck, der durchgestrichene Referenzpreis sei derjenige, den Krankenkassen im Einstandsfalle zu zahlen hätten. • § 130 Abs. 1 SGB V gilt auch für sonstige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, sodass der in der Werbung genannte "Statt"-Preis um den gesetzlichen 5%-Rabatt überhöht angegeben war; damit handelt es sich nicht um objektiv zutreffende Preisangaben. • Die Irreführung ist wettbewerblich relevant, weil Preisangaben oder Preisvorteile für die Kaufentscheidung von erheblicher Bedeutung sind; ein von Krankenkassen zu zahlender Preis kann vom Verbraucher als maßgeblicher Referenzpreis empfunden werden. • Der Unterlassungstenor des Berufungsgerichts ist hinreichend bestimmt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; die Formulierung "falls nicht jeweils deutlich gemacht wird" ist als "falls nicht darauf hingewiesen wird" zu verstehen und umgrenzt das Verbot ausreichend. • Die Werbung ist ebenfalls irreführend, wenn die prozentuale Ersparnis offensichtlich auf den in der Fußnote genannten Referenzpreis bezogen wird, weil die dargestellte Ersparnis den 5%-Rabatt nicht berücksichtigt. • Vorgerichtliche Abmahnkosten sind bei begründetem Unterlassungsanspruch ersatzfähig nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. • Die Revision der Beklagten ist unbegründet; die angefochtene Entscheidung ist zu bestätigen und die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der BGH weist die Revision der Beklagten zurück. Die angegriffene Werbung ist irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 UWG, weil der ausgewiesene Referenzpreis und die prozentuale Ersparnis den nach § 130 Abs. 1 SGB V zu gewährenden 5%igen Rabatt der Krankenkassen nicht berücksichtigen. Das Berufungsgericht durfte der Beklagten untersagen, den beworbenen Preis einem höheren Referenzpreis gegenüberzustellen oder mit "Sie sparen: x%" zu werben, sofern nicht deutlich gemacht wird, dass Krankenkassen auf den Apothekenabgabepreis ein Rabatt von 5% zu gewähren ist. Zudem hat die Beklagte die vorgerichtlichen Abmahnkosten zu ersetzen. Kosten und Prozessrisiko trägt die Beklagte.