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Leitsatz

IX ZR 157/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:240316BIXZR157
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:240316BIXZR157.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 157/14 vom 24. März 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 270b Abs. 3 Im Eröffnungsverfahren zur Vorbereitung einer Sanierung kann der Schuldner nur dann Masseverbindlichkeiten begründen, wenn ihn das Insolvenzgericht auf seinen Antrag dazu ermächtigt hat. InsO § 259 Abs. 3 Führt der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter im Insolvenzverfahren mit Eigen- verwaltung des Schuldners aufgrund einer Ermächtigung im Insolvenzplan einen An- fechtungsprozess fort, bleiben die anfechtungsrechtlichen Beschränkungen der Ein- wendungs- und Aufrechnungsmöglichkeiten des Anfechtungsgegners auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhalten. BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - IX ZR 157/14 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 24. März 2016 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Juni 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 71.998,11 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist Sachwalter in dem auf den Antrag vom 26. Februar 2013 über das Vermögen der S. AG (nachfolgend: Schuldnerin) am 30. April 2013 eröffneten Insolvenzverfahren. In diesem Verfahren hatte das Insolvenz- gericht zunächst am 4. März 2013 zur Vorbereitung einer Sanierung eine Frist von längstens drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans bestimmt und den Kläger zum vorläufigen Sachwalter gemäß § 270b Abs. 2 Satz 1 InsO be- stellt. Aufgrund einer Ermächtigung in dem am 6. Juni 2013 von den Gläubigern angenommenen Insolvenzplan zur Fortführung anhängiger Anfechtungsprozes- se nimmt der Kläger die Beklagte auf Rückgewähr am 22. März 2013 und am 1 - 3 - 22. April 2014 von der Schuldnerin gezahlter Gesamtsozialversicherungsbeiträ- ge in Höhe von insgesamt 71.998,11 € in Anspruch. Die auf § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO gestützte Klage ist im ersten Rechtszug erfolglos geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das Beru- fungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2014, 1294 veröffentlicht ist, die Beklagte an- tragsgemäß verurteilt. Diese beantragt, die Revision zuzulassen, um ihr ur- sprüngliches Klagabweisungsbegehren weiterzuverfolgen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet, wenn im Eröffnungsverfahren ein vorläufiger Sachwalter bestellt sei und der Schuldner keinen Antrag gestellt habe, ihn zur Begründung von Masseverbindlichkeiten zu ermächtigen, kommt es nicht an. Diese in der Rechtsprechung und im Schrift- tum umstrittene Frage kann sich nur in einem Insolvenzeröffnungsverfahren nach § 270a InsO stellen. Handelt es sich um ein Eröffnungsverfahren zur Vor- bereitung einer Sanierung nach § 270b InsO, kommt die Begründung von Mas- severbindlichkeiten durch den Schuldner nach § 270b Abs. 3 Satz 1 in Verbin- dung mit Satz 2 InsO nur in Betracht, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner 2 3 4 - 4 - auf dessen Antrag zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt hat (vgl. OLG Köln, ZInsO 2015, 204, 205). Dies entspricht der Begründung des Gesetzgebers (BT-Drucks. 17/7511, S. 37), der es dem Schuldner in diesem besonderen Verfahren ausdrücklich ermöglichen wollte, über die Anordnung nach § 270b Abs. 3 InsO gleichsam in die Rechtsstellung eines starken vorläu- figen Insolvenzverwalters einzurücken. Im Streitfall ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem von der Schuldnerin gestellten Eröffnungsantrag und den in dem Verfah- ren vom Insolvenzgericht getroffenen Anordnungen, dass es sich um ein Ver- fahren zur Vorbereitung einer Sanierung nach § 270b InsO gehandelt hat. In diesem Verfahren hat die Schuldnerin einen Antrag, sie zur Begründung von Masseverbindlichkeit zu ermächtigen, nicht gestellt. 2. Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird, in Eröffnungsverfah- ren nach § 270a InsO begründe der Schuldner schon originär nach dem Gesetz Masseverbindlichkeiten, ohne dass es eines Antrag auf Ermächtigung zur Be- gründung von Masseverbindlichkeiten bedürfe (so AG Hannover, ZInsO 2015, 1112, 1113; AG Montabaur, ZInsO 2013, 397, 398; FK-InsO/Foltis, 8. Aufl. 2015, § 270a Rn. 22), betrifft dies einen anderen Sachverhalt. Diese Ansicht weicht zwar von der weit überwiegend vertretenen Meinung ab, nach welcher der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter im Eröffnungsverfahren nach § 270a InsO nur dann Masseverbindlichkeiten begründet, wenn ihn das Insol- venzgericht auf einen entsprechenden Antrag dazu ermächtigt hat (so LG Duis- burg, ZInsO 2012, 2346, 2347; AG Köln, ZInsO 2012, 790; AG München, ZIP 2012, 1470; AG Hamburg, ZIP 2012, 787; HmbKomm-InsO/Fiebig, 5. Aufl., § 270a Rn. 34; Ringstmeier in: Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 270a Rn. 8; HK-InsO/Landfermann, 7. Aufl., § 270a Rn. 18 ff; 5 6 - 5 - Graf-Schlicker/InsO, 4. Aufl., § 270a Rn. 16 ff; Schmidt/Undritz, InsO, 19. Aufl., § 270a Rn. 6; Pape in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 270a Rn. 19 f; MünchKomm-InsO/Kern, 3. Aufl., § 270a Rn. 41 ff mwN; Marotzke, DB 2013, 1283, 1288 f; Undritz, BB 2012, 1551, 1552 f; Pape, ZIP 2013, 2285, 2292; ders. ZInsO 2013, 2129, 2134; Klinck, ZIP 2013, 853, 855; ders. ZInsO 2014, 365, 366; Buchalik/Kraus, ZInsO 2012, 2330, 2331; dies. ZInsO 2013, 815, 816 f). Sie wird aber nur für das Eröffnungsverfahren nach § 270a InsO vertre- ten. Im Verfahren zur Vorbereitung einer Sanierung nach § 270b InsO bedarf es dagegen nach allen in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auf- fassungen einer Einzel- oder Globalermächtigung des Insolvenzgerichts (vgl. BT-Drucks. 17/7511, S. 37), Masseverbindlichkeiten zu begründen. 3. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht. Es sei rechts- grundsätzlich zu klären, ob und inwieweit dem Anfechtungsgegner Einwendun- gen zustehen können, wenn der ehemalige Insolvenzverwalter oder Sachwalter einen Anfechtungsprozess aufgrund einer Ermächtigung im Insolvenzplan ge- mäß § 259 Abs. 3 InsO fortführe, bedarf es der Zulassung der Revision eben- falls nicht. Im Schrifttum wird im Anschluss an die Begründung des Gesetzge- bers zu § 259 Abs. 3 InsO (BT-Drucks. 12/2443, S. 214) einhellig die Auffas- sung vertreten, aus dem Umstand, dass § 259 Abs. 3 InsO einen Fall der ge- setzlichen Prozessstandschaft darstelle und der Insolvenzverwalter oder Sach- walter den Anfechtungsprozess nach Aufhebung des Verfahrens grundsätzlich für Rechnung des Schuldners führe, könne keine Veränderung der materiellen Rechtslage dahin abgeleitet werden, dass den Anfechtungsgegnern Einwen- dungen zukämen, die sie sonst nicht geltend machen könnten. Die Beschrän- kungen der Einwendungs- und Aufrechnungsmöglichkeiten des Anfechtungs- gegners blieben auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhalten, weil der Anfechtungsanspruch von der Aufhebung des Verfahrens nach Bestätigung 7 - 6 - des Insolvenzplans nicht berührt werde (vgl. Häsemeyer, InsO, 4. Aufl., Rn. 28.52; Spahlinger in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 259 Rn. 21; Schmidt/Spliedt, aaO § 259 Rn. 13; Uhlenbruck/Lüer/Streit, InsO, 14. Aufl., § 259 Rn. 17). Diese naheliegende Auffassung ist zutreffend. Nur sie entspricht der Absicht des Gesetzgebers, mit der Einführung des § 259 Abs. 3 InsO zu verhindern, dass für den Anfechtungsgegner ein Anreiz besteht, den Anfech- tungsprozess bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu verschleppen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, aaO). Eine Aufrechnung der Beklagten mit ihrer nach an- fechtungsrechtlicher Rückgewähr gemäß § 144 Abs. 1 InsO wiederaufgelebten Beitragsforderung kommt danach eindeutig nicht in Betracht, so dass es hierzu rechtsgrundsätzlicher Ausführungen des Bundesgerichtshofs nicht bedarf. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 16.12.2013 - 10 O 1289/13 - OLG Dresden, Entscheidung vom 18.06.2014 - 13 U 106/14 -