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Beschluss

IX ZB 32/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Einstellungsantrags nach § 212 InsO ist statthaft und zulässig; die Vertretungsmacht der einreichenden Person gilt bis zur rechtskräftigen Feststellung als gegeben. • Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung in die Privatwohnung eines verfeindeten Mitgesellschafters kann unzumutbar sein und den Beschlussmangel begründen, führt aber nur dann zur Nichtigkeit des Beschlusses, wenn die Ladung der Teilnahme in einer Weise erschwert, die einer Nichtladung gleichkommt. • Wurde ein Abberufungsbeschluss nicht förmlich festgestellt oder nicht fristgerecht angefochten, kann seine Wirksamkeit im Insolvenzverfahren maßgeblich werden; maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Vertretungsbefugnis ist der Abschluss der Beschwerdeinstanz (§ 571 Abs.2 ZPO i.V.m. § 212 InsO).
Entscheidungsgründe
Vertretungsmacht und Folgen von Ladungsmängeln bei Gesellschafterbeschlüssen in Insolvenzverfahren • Die Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Einstellungsantrags nach § 212 InsO ist statthaft und zulässig; die Vertretungsmacht der einreichenden Person gilt bis zur rechtskräftigen Feststellung als gegeben. • Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung in die Privatwohnung eines verfeindeten Mitgesellschafters kann unzumutbar sein und den Beschlussmangel begründen, führt aber nur dann zur Nichtigkeit des Beschlusses, wenn die Ladung der Teilnahme in einer Weise erschwert, die einer Nichtladung gleichkommt. • Wurde ein Abberufungsbeschluss nicht förmlich festgestellt oder nicht fristgerecht angefochten, kann seine Wirksamkeit im Insolvenzverfahren maßgeblich werden; maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Vertretungsbefugnis ist der Abschluss der Beschwerdeinstanz (§ 571 Abs.2 ZPO i.V.m. § 212 InsO). Die Schuldnerin ist eine GmbH mit zwei Geschäftsführern, den weiteren Beteiligten zu 2 und 3, die jeweils 50% der Anteile halten. Nach Gründung kam es zum Zerwürfnis der Gesellschafter, sodass der Geschäftsbetrieb nicht aufgenommen wurde. Beteiligte zu 3 beantragte die Eröffnung der Insolvenzverfahren; das Gericht eröffnete beide Verfahren und ernannte einen Insolvenzverwalter. Beteiligte zu 2 lud daraufhin zu einer Gesellschafterversammlung ein, in der Beteiligte zu 3 in ihrer Abwesenheit in der Privatwohnung der Beteiligten zu 2 als Geschäftsführerin abberufen wurde. Die Schuldnerin stellte später, vertreten allein durch Beteiligte zu 2, beim Insolvenzgericht den Antrag auf Einstellung der Verfahren nach § 212 InsO; das Gericht und das Beschwerdegericht hielten die Anträge für unzulässig, weil nicht beide Geschäftsführerinnen unterschrieben hätten. Die Schuldnerin erhob Rechtsbeschwerde beim BGH. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig; die Schuldnerin gilt bis zur rechtskräftigen Feststellung der Vertretungsbefugnis als durch die antragstellende Geschäftsführerin wirksam vertreten (§§ 574 ZPO, 212, 216 InsO; Rechtsprechung zur vorläufigen Geltung der Parteivertretung). • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens berührt die organschaftlichen Vertretungsbefugnisse grundsätzlich nicht; mehrere Geschäftsführer bleiben nach den vor Insolvenzeröffnung geltenden Regeln vertretungsbefugt (§ 35 GmbHG, § 60 Abs.1 Nr.4 GmbHG, § 15 InsO für Eröffnungsantrag). • Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, wonach bei juristischen Personen ein Einstellungsantrag von sämtlichen organschaftlichen Vertretern gestellt werden müsse, ist rechtlich nicht tragfähig, da die Vertretungsbefugnis bis zur rechtskräftigen Feststellung zuerkannt bleibt. • Ein Einberufungsmangel durch Einladung in die Privatwohnung des verfeindeten Gesellschafters kann unzumutbar sein und einen Verfahrensmangel begründen; ob dieser Mangel einer Nichtladung gleichsteht und damit zur Nichtigkeit nach § 241 Nr.1 AktG führt, hängt von den konkreten Umständen ab. Hierauf hat die Beschwerdeinstanz nicht hinreichend festgestellt. • Die Abberufung der Beteiligten zu 3 war nicht bereits deshalb nichtig; die Einladung war primär an den Gesellschaftssitz gerichtet und nur subsidiär in die Wohnung; es liegen keine Umstände vor, die eine Teilnahmeverhinderung gleichstellten. • Soweit der Abberufungsbeschluss förmlich festgestellt oder nicht rechtzeitig angefochten wurde, ist er endgültig wirksam; das Beschwerdegericht muss prüfen, ob eine förmliche Feststellung vorliegt und gegebenenfalls die Voraussetzungen des § 212 InsO prüfen (§§ 241 ff. AktG entsprechend heranzuziehen, § 256 ZPO zur Feststellung). • Mangels Feststellungen zur förmlichen Beschlussfeststellung kann der Senat nicht selbst entscheiden; daher ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs.4 ZPO). Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 14.04.2015 wird aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über Kosten, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Die Rechtsbeschwerde war zulässig; die Schuldnerin galt bis zur rechtskräftigen Feststellung als durch die antragstellende Geschäftsführerin vertreten. Das Beschwerdegericht muss nun feststellen, ob der Abberufungsbeschluss förmlich festgestellt oder rechtzeitig angefochten worden ist; wenn förmlich festgestellt, sind die weiteren Voraussetzungen des § 212 InsO zu prüfen. Verfahrensmängel durch die Einladung in die Privatwohnung begründen zwar einen Mangel, führen aber nur bei Vorliegen zusätzlicher Umstände zur Nichtigkeit; da hierzu Feststellungen fehlen, bedarf es weiterer Prüfung durch das Beschwerdegericht. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde auf 5.000 € festgesetzt.