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Urteil

2 StR 121/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein außerhalb der Hauptverhandlung geführtes Rechtsgespräch, das die Möglichkeit einer Verständigung oder die weiteren prozessstrategischen Schritte betrifft, unterliegt der Mitteilungs- und Protokollpflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 273 Abs. 1a StPO. • Kommt ein solches Rechtsgespräch in Betracht, ist im Zweifel in der fortgesetzten Hauptverhandlung über Gegenstand und wesentlichen Inhalt zu informieren und dies zu protokollieren. • Verletzt das Gericht die Vorschriften zur Transparenz und Dokumentation verständigungsbezogener Erörterungen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht; dies rechtfertigt regelmäßig die Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unterbliebener Mitteilung und Protokollierung eines verständigungsbezogenen Rechtsgesprächs • Ein außerhalb der Hauptverhandlung geführtes Rechtsgespräch, das die Möglichkeit einer Verständigung oder die weiteren prozessstrategischen Schritte betrifft, unterliegt der Mitteilungs- und Protokollpflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 273 Abs. 1a StPO. • Kommt ein solches Rechtsgespräch in Betracht, ist im Zweifel in der fortgesetzten Hauptverhandlung über Gegenstand und wesentlichen Inhalt zu informieren und dies zu protokollieren. • Verletzt das Gericht die Vorschriften zur Transparenz und Dokumentation verständigungsbezogener Erörterungen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht; dies rechtfertigt regelmäßig die Aufhebung und Zurückverweisung. Die Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Totschlags durch Unterlassen verurteilt. Nach der Geburt ließ sie ihr Neugeborenes unversorgt liegen, worauf das Kind nach mehreren Stunden verstarb; als Todesursache wurde wahrscheinlich Unterkühlung festgestellt. In einer erneuten Hauptverhandlung äußerte die gerichtliche Sachverständige, Schuldunfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit komme in Betracht. Daraufhin führte der Vorsitzende ein Rechtsgespräch im Beratungszimmer mit der Schwurgerichtskammer, dem Verteidiger und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft. Inhaltlich ging es um die Bedeutung des neuen Gutachtens für die Teilrechtskraft des Schuldspruchs und mögliche verfahrensbezogene Maßnahmen; der Verteidiger nannte sein Ziel einer Bewährungsstrafe, die Staatsanwaltschaft lehnte ab. Nach Wiederaufnahme der Sitzung wurde weder über das Rechtsgespräch informiert noch dessen Inhalt protokolliert. Dagegen wendet sich die Revision der Angeklagten mit Verfahrensrügen. • Rechtsgrundlagen: §§ 243 Abs. 4 S.2, 273 Abs. 1a StPO regeln Mitteilungspflicht und Protokollierung verständigungsbezogener Erörterungen zur Gewährleistung von Transparenz und Kontrollmöglichkeit. • Anwendungsbereich: Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung sind dann mitteilungspflichtig, wenn sie die Möglichkeit einer Verständigung oder deren Vorbereitung betreffen; im Zweifel ist in der Hauptverhandlung zu informieren und zu protokollieren. • Sachgerechte Einordnung: Das vom Vorsitzenden veranlasste Beratungsrechtsgespräch hatte zum Gegenstand die rechtliche Bewertung des neuen Gutachtens im Hinblick auf Schuldunfähigkeit und die Fortwirkung der Teilrechtskraft; es diente nicht lediglich organisatorischen Zwecken. • Bedeutung für das Verfahren: Die Erörterungen betrafen eine strittige Frage von erheblicher Bedeutung für das Prozessergebnis, weil eine Feststellung oder zumindest Berücksichtigung von Schuldunfähigkeit Auswirkungen auf das Strafmaß haben kann. • Rechtsfehler: Das Landgericht übersprang die Mitteilungs- und Protokollpflicht nach §§ 243 Abs.4 S.2, 273 Abs.1a StPO, obwohl Anhaltspunkte für eine verständigungsbezogene Beratung vorlagen. • Rechtsfolge: Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht und die Vorschriften der Transparenz und Dokumentation besonders prozessbedeutsam sind, ist Aufhebung und Zurückverweisung erforderlich. Das Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere, zuständige Strafkammer zurückverwiesen. Begründung: Es fand ein außerhalb der Hauptverhandlung geführtes Rechtsgespräch statt, das die Möglichkeit einer Verständigung und die weitere Verfahrensführung betraf, ohne dass über dessen Gegenstand und wesentlichen Inhalt in der fortgesetzten Hauptverhandlung informiert oder dies protokolliert wurde, so dass die Vorgaben des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO und § 273 Abs. 1a StPO verletzt sind. Wegen der Bedeutung dieser Vorschriften für die Transparenz und die Verteidigungsposition der Angeklagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht; deshalb war die Aufhebung geboten. Die Kosten des Rechtsmittels sind ebenfalls zur Entscheidung mit zurückverwiesen worden.