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Beschluss

II ZR 253/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Untätigkeit der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG bleibt die Vertretungsbefugnis der übrigen Geschäftsführer im Prozess mit gegenwärtigen oder ausgeschiedenen Geschäftsführern bestehen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. • Die Vorschrift des § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG dient der Sicherstellung unvoreingenommener Prozessführung; sie steht der Fortdauer der außenvertretenden Befugnis der übrigen Geschäftsführer bei fehlender Gesellschafterentscheidung nicht entgegen. • Die Zulassung der Revision kann auf einen klar abtrennbaren Streitteil beschränkt sein; insoweit ist die Zulassung im Tenor im Licht der Entscheidungsgründe auszulegen.
Entscheidungsgründe
Fortbestehen der Vertretungsbefugnis übriger Geschäftsführer bei Untätigkeit der Gesellschafterversammlung • Bei Untätigkeit der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG bleibt die Vertretungsbefugnis der übrigen Geschäftsführer im Prozess mit gegenwärtigen oder ausgeschiedenen Geschäftsführern bestehen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. • Die Vorschrift des § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG dient der Sicherstellung unvoreingenommener Prozessführung; sie steht der Fortdauer der außenvertretenden Befugnis der übrigen Geschäftsführer bei fehlender Gesellschafterentscheidung nicht entgegen. • Die Zulassung der Revision kann auf einen klar abtrennbaren Streitteil beschränkt sein; insoweit ist die Zulassung im Tenor im Licht der Entscheidungsgründe auszulegen. Der Kläger führte gegen die beklagte GmbH verschiedene Anträge im Zusammenhang mit der Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsverhältnisses. Das Landgericht wies die Klage ab, da die Gesellschaft nach § 46 Nr. 8 GmbHG nur durch von der Gesellschafterversammlung bestimmte Vertreter in Prozessen mit ihrem Geschäftsführer vertreten sei. Das Berufungsgericht hingegen hielt die Klage für zulässig und ließ Revision zu. Streitgegenstand war insbesondere, ob bei Untätigkeit der Gesellschafterversammlung die verbleibenden Geschäftsführer weiterhin die Gesellschaft wirksam in einem Passivprozess vertreten können oder hierfür ein ausdrücklicher (auch stillschweigender) Bestellungsbeschluss erforderlich ist. Die Parteien wurden darüber informiert, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten insoweit als unzulässig zu verwerfen bzw. bei Zulassung zurückzuweisen. Ferner wurde der Streitwert für das Revisionsverfahren festgesetzt. • Rechtliche Grundlage ist § 46 Nr. 8 GmbHG in Verbindung mit § 35 GmbHG und § 51 Abs. 1 ZPO. • Zweck von § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG ist, unvoreingenommene Prozessführung zu gewährleisten, weil Geschäftsführer in Prozessen mit der Gesellschaft befangen sein können. • Nach ständiger Senatsrechtsprechung bleibt die Vertretungsbefugnis der übrigen oder bereits bestellten Geschäftsführer bestehen, solange die Gesellschafterversammlung keinen besonderen Vertreter bestellt und die Satzung nichts anderes regelt. • Eine gegenteilige Ansicht würde die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft weiter einschränken als vom Gesetzgeber intendiert; Voreingenommenheit der übrigen Geschäftsführer ist nicht stets gegeben, insbesondere nach Wechseln in der Geschäftsführung. • Das neuere Schrifttum und die überwiegende Rechtsprechung bestätigen die Auffassung, dass für die Außenvertretungsmacht kein gesellschafterlicher Beschluss erforderlich ist; innergesellschaftliche Pflichten oder Innenverhältnisse bleiben unberührt. • Die Revision der Beklagten hatte insoweit keine Erfolgsaussicht, weil die streitige Rechtsfrage bereits durch die Senatsrechtsprechung geklärt ist und kein relevanter, begründeter Meinungsstreit vorliegt. • Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht betraf nur die abgrenzbare Frage der Vertretung und nicht andere Aspekte wie das Feststellungsinteresse; Zulassung kann aus den Entscheidungsgründen beschränkt werden. Der Senat hat die Revision der Beklagten insoweit zurückgewiesen, dass die Klage als zulässig angesehen wurde, weil die GmbH bei Untätigkeit der Gesellschafterversammlung durch die übrigen Geschäftsführer wirksam vertreten wird (§ 51 Abs. 1 ZPO, § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG). Die Revision war in diesem Punkt unbegründet und hatte keine Aussicht auf Erfolg, da die Rechtsprechung des Senats die Fortdauer der Außenvertretungsmacht der Geschäftsführer klärt und keine hinreichend substantiierten Gegenmeinungen vorliegen. Soweit die Beklagte die Verneinung eines Wegfalls des Feststellungsinteresses angreift, ist die Revision unzulässig, weil das Berufungsgericht diese Frage nicht zur Revision zugelassen hat. Der Senat wies zudem darauf hin, dass eine vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos ist; der Streitwert des Revisionsverfahrens wurde auf 561.120 € festgesetzt.