Beschluss
3 StR 439/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gemeinsamer Tatausführung ist für Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB erforderlich, dass der eigene Tatbeitrag nach der Willensrichtung des Beteiligten als Teil der Tätigkeit aller erscheint und Tatherrschaft oder Wille hierzu erkennbar ist.
• Die bloße Teilnahme an Vorbereitungshandlungen, Begleitung zum Tatort und Warten im Fahrzeug reicht für Mittäterschaft an den vor Ort allein begangenen Taten nicht aus, wenn Ausführung und Erfolg der Tat dem Einfluss des Abwesenden entzogen sind.
• Bei unzureichender rechtlicher Subsumption durch das Tatgericht ist der Annahme von Mittäterschaft revisionsrechtlich nicht zu folgen; es ist im Umfang aufzuheben und neu zu verhandeln.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen fehlender Mittäterschaft bei abwesender Begleitung (3 StR 439/15) • Bei gemeinsamer Tatausführung ist für Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB erforderlich, dass der eigene Tatbeitrag nach der Willensrichtung des Beteiligten als Teil der Tätigkeit aller erscheint und Tatherrschaft oder Wille hierzu erkennbar ist. • Die bloße Teilnahme an Vorbereitungshandlungen, Begleitung zum Tatort und Warten im Fahrzeug reicht für Mittäterschaft an den vor Ort allein begangenen Taten nicht aus, wenn Ausführung und Erfolg der Tat dem Einfluss des Abwesenden entzogen sind. • Bei unzureichender rechtlicher Subsumption durch das Tatgericht ist der Annahme von Mittäterschaft revisionsrechtlich nicht zu folgen; es ist im Umfang aufzuheben und neu zu verhandeln. Die Angeklagte und ein Mitangeklagter planten mehrere Tankstellenüberfälle und bestritten gemeinsam ihren Lebensbedarf aus den Taterlösen. Der Mitangeklagte führte die Überfälle jeweils alleine durch und hatte im Voraus Waffen und Pfefferspray beschafft; die Angeklagte suchte Tatorte aus, fuhr teilweise als Fahrerin, in drei Fällen aber nur als Beifahrerin mit und wartete während der Überfälle im Fahrzeug. In einigen Fällen brachte sie den Mitangeklagten zum Tatort, in anderen Fällen blieb sie lediglich in einiger Entfernung wartend. Anklage und Urteil des Landgerichts nahmen in mehreren Fällen Mittäterschaft der Angeklagten bei besonders schwerer räuberischer Erpressung und gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung an. • Rechtsgrundsatz: Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB setzt einen eigenen Tatbeitrag voraus, der nach Willensrichtung als Teil der gemeinsamen Tat erscheint; maßgeblich sind Interesse am Erfolg, Umfang der Beteiligung und Tatherrschaft oder Wille hierzu. • Feststellungen: Der Mitangeklagte beging die Taten jeweils allein; die Angeklagte war in den strittigen Fällen nur mitvorbereitend tätig, fuhr mit und wartete im Fahrzeug, ohne am Kerngeschehen teilzunehmen. • Rechtsanwendung: Die vom Landgericht getroffene Annahme der Mittäterschaft in den Fällen 1, 3 und 6 lässt sich aus den Feststellungen nicht rechtfertigen, weil Ausführung und Erfolg der Taten dem Einfluss der Angeklagten entzogen waren; das bloße gemeinsame Tatentschlussinteresse und die Beschaffung von Tatmitteln allein genügen nicht. • Beurteilungsspielraum des Tatrichters: Ein solcher Spielraum besteht, aber das Landgericht hat in den angefochtenen Feststellungen keine hinreichende wertende Subsumption vorgenommen, sodass die Annahme der Mittäterschaft revisionsrechtlich nicht tragfähig ist. • Folgen: Auch die Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung (Pfefferspray-Einsatz) hält nicht stand, weil die Angeklagte dafür keinen wesentlichen Tatbeitrag geleistet hat. • Prozessfolge: Teilweise Aufhebung des Urteils sowie Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über den Strafausspruch und die Kosten des Rechtsmittels. Die Revision der Angeklagten hatte teilweise Erfolg: Das Urteil des Landgerichts Koblenz wurde insoweit aufgehoben, als die Angeklagte in drei Fällen wegen gemeinschaftlicher besonders schwerer räuberischer Erpressung und in einem dieser Fälle zusätzlich wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden war. Die Annahme von Mittäterschaft hielt der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Angeklagte in diesen Fällen nur vorbereitend und als wartende Beifahrerin tätig war und keinen die Tat beherrschenden Willen bzw. Tatherrschaft gezeigt hat. Wegen dieses Rechtsfehlers ist die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Strafe und die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen worden. Die weitergehende Revision wurde verworfen, sodass die übrigen Verurteilungen Bestand haben.