Urteil
IX ZR 303/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Drittwiderspruchsklage ist zulässig und begründet, wenn eine Abtretung des Anspruchs auf Rückzahlung einer als Eigenhinterlegung geleisteten Kaution vor einer späteren Pfändung erfolgt ist.
• Die Anordnung, die Kaution als "Eigenhinterleger" zu leisten, schließt die Abtretbarkeit des Rückzahlungsanspruchs nach § 399 BGB nicht aus, sofern dadurch der Inhalt der Rückzahlungsleistung nicht verändert wird.
• Ein verfahrensrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Abtretungsausschluss (§ 399 Fall 2 BGB; andere Vorschriften) liegt hier nicht vor; gilt § 399 Fall 1 BGB nicht, bleibt die Forderung auch pfändbar und gilt der Prioritätsgrundsatz zwischen Abtretung und Pfändung.
Entscheidungsgründe
Abtretung eines Rückzahlungsanspruchs bei Eigenhinterlegung nicht generell unzulässig • Die Drittwiderspruchsklage ist zulässig und begründet, wenn eine Abtretung des Anspruchs auf Rückzahlung einer als Eigenhinterlegung geleisteten Kaution vor einer späteren Pfändung erfolgt ist. • Die Anordnung, die Kaution als "Eigenhinterleger" zu leisten, schließt die Abtretbarkeit des Rückzahlungsanspruchs nach § 399 BGB nicht aus, sofern dadurch der Inhalt der Rückzahlungsleistung nicht verändert wird. • Ein verfahrensrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Abtretungsausschluss (§ 399 Fall 2 BGB; andere Vorschriften) liegt hier nicht vor; gilt § 399 Fall 1 BGB nicht, bleibt die Forderung auch pfändbar und gilt der Prioritätsgrundsatz zwischen Abtretung und Pfändung. Der Beschuldigte musste als Auflage zur Außervollzugsetzung einer Haftanordnung eine Kaution als "Eigenhinterleger" hinterlegen. Die Klägerin zahlte 500.000 € auf ein Anderkonto, wodurch die Sicherheit erbracht wurde. Die Parteien schlossen später eine Vereinbarung, wonach der Beschuldigte die Summe zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen und die Rückzahlungsansprüche bis zur Höhe des Darlehens an die Klägerin abzutreten hatte. Nachdem der Beschuldigte erneut inhaftiert wurde, pfändete die Staatsanwaltschaft den Rückzahlungsanspruch bis 1 Mio. €. Die Klägerin erhob Drittwiderspruchsklage und begehrte die Unwirksamkeit der Pfändung in Höhe von 500.000 € nebst Zinsen mit der Begründung, ihre Abtretung sei vor der Pfändung wirksam erfolgt. • Zulässigkeit: Die Drittwiderspruchsklage ist nach § 111d Abs. 2 StPO i.V.m. § 771 ZPO und § 928 ZPO statthaft. • Zeitliche Priorität: Die Abtretung an die Klägerin erfolgte vor der Vollziehung der Pfändung; daher ist die Abtretung vorrangig zu behandeln. • Keine Zweckgebundenheit durch "Eigenhinterlegung": Die Bestimmung, die Kaution als Eigenhinterlegung zu leisten, betrifft nur die Form der Hinterlegung gegenüber der Hinterlegungsstelle und schließt die Verwendung von fremden Mitteln (z.B. Darlehen) und damit die Abtretung des Rückzahlungsanspruchs nicht aus. • § 399 Fall 1 BGB greift nicht: Die Rückzahlung der Kaution ändert ihren Inhalt nicht dadurch, dass sie an einen Dritten erfolgt, wenn der Strafzweck (Sicherstellung der Teilnahme am Verfahren) gewahrt bleibt. • Kein Abtretungsverbot nach § 399 Fall 2 BGB: Die Auflage des Haftrichters ist keine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner; ferner ergibt sich kein gesetzlicher Abtretungsausschluss. • Pfändbarkeit und Priorität: Ist eine Abtretung wirksam und vorhergehend, steht sie nach dem Prioritätsgrundsatz über einer späteren Pfändung; andernfalls wäre auch eine Pfändung unzulässig, soweit sie die Zweckbestimmung der Kaution verletzte. • Rechtspolitische Erwägungen: Die Abtretung dient häufig der Absicherung eines Darlehensgebers und beeinträchtigt nicht den strafprozessualen Zweck der Kaution; daher besteht kein Missbilligungsgrund gegen solche Sicherungsvereinbarungen. Der Bundesgerichtshof weist die Revision des Beklagten zurück und bestätigt die Berufungsentscheidung zu Gunsten der Klägerin. Die Abtretung des Anspruchs auf Rückzahlung der als Eigenhinterlegung geleisteten Kaution an die Klägerin war wirksam und erfolgte vor der Pfändung, sodass die Pfändung insoweit unwirksam war. Ein Abtretungsverbot ergab sich weder aus § 399 Fall 1 noch aus § 399 Fall 2 BGB oder sonstigen Vorschriften, und die Abtretung beeinträchtigte nicht den strafprozessualen Zweck der Kautionsleistung. Damit hat die Klägerin Anspruch auf Freigabe und Auszahlung des hinterlegten Betrages in Höhe von 500.000 € nebst der vereinbarten Zinsen; die Pfändung ist insoweit unzulässig.