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Urteil

XII ZR 148/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anwalt haftet grundsätzliche für fehlerhafte Beratung zur Fortdauer des Unterhaltsanspruchs nach §1615l BGB bei Heirat der Mutter. • Der Unterhaltsanspruch nach §1615l Abs.2 S.2 BGB erlischt bei Verheiratung der unterhaltsberechtigten Mutter entsprechend §1586 BGB; diese Rechtsprechung bleibt auch nach der Unterhaltsrechtsreform bestehen. • Zum Ersatz eines Unterhaltsschadens muss der Kläger den Bedarf und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen hinreichend darlegen. • Vorteile, die der Geschädigte durch das schädigende Ereignis erlangt (z. B. Familienunterhalt nach §1360 BGB durch Heirat), sind bei der Schadensbemessung anzurechnen (Vorteilsausgleich).
Entscheidungsgründe
Fehlberatung zum Fortbestand des Unterhaltsanspruchs bei Heirat und Vorteilsausgleich • Ein Anwalt haftet grundsätzliche für fehlerhafte Beratung zur Fortdauer des Unterhaltsanspruchs nach §1615l BGB bei Heirat der Mutter. • Der Unterhaltsanspruch nach §1615l Abs.2 S.2 BGB erlischt bei Verheiratung der unterhaltsberechtigten Mutter entsprechend §1586 BGB; diese Rechtsprechung bleibt auch nach der Unterhaltsrechtsreform bestehen. • Zum Ersatz eines Unterhaltsschadens muss der Kläger den Bedarf und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen hinreichend darlegen. • Vorteile, die der Geschädigte durch das schädigende Ereignis erlangt (z. B. Familienunterhalt nach §1360 BGB durch Heirat), sind bei der Schadensbemessung anzurechnen (Vorteilsausgleich). Die Klägerin, Mutter eines 2010 geborenen nichtehelichen Kindes, beauftragte den Beklagten als Fachanwalt für Familienrecht mit Unterhaltsansprüchen gegen den Kindesvater. Sie informierte ihn per E‑Mail, dass sie heiraten und weitere Kinder plane, dabei aber ihren Unterhaltsanspruch nach §1615l Abs.2 BGB nicht gefährden wolle; sie erwog deshalb alternative Lebensformen. Der Beklagte teilte irrtümlich mit, der Unterhaltsanspruch bestehe auch bei Heirat fort. Darauf heiratete die Klägerin im August 2011; ihr Ehemann hat ein hohes Einkommen. Die Klägerin forderte Schadensersatz wegen entgangenem Unterhalt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Landgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie ab; der BGH hat die Revision zurückgewiesen. • Der Beklagte hat seine anwaltliche Beratungspflicht verletzt und haftet dem Grunde nach nach §280 Abs.1 BGB, weil er die bestehende Senatsrechtsprechung zur analogen Anwendung des §1586 BGB auf §1615l BGB nicht berücksichtigte. • Nach der ständigen Rechtsprechung erlischt der Unterhaltsanspruch nach §1615l Abs.2 S.2 BGB bei Verheiratung der unterhaltsberechtigten Mutter entsprechend §1586 BGB; diese Rechtslage wurde durch die Unterhaltsrechtsreform 2008 nicht verändert. • Die Klägerin hätte bei richtiger Beratung die Heirat zurückgestellt; der kausale Zusammenhang zwischen Fehlberatung und Schadenseintritt (Heirat) steht fest. • Die Klägerin hat jedoch den behaupteten Unterhaltsschaden nicht schlüssig dargelegt, weil sie insbesondere kein Einkommen des Kindesvaters zur Leistungsfähigkeitsprüfung vorgetragen hat; für den Schadensersatz gilt die Darlegungs- und Beweislast des Klägers. • Unabhängig hiervon ist ein möglicher Unterhaltsschaden nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs durch den durch die Heirat erwachsenen Anspruch auf Familienunterhalt nach §§1360,1360a BGB kompensiert; Vorteil und Nachteil stehen im adäquaten Zusammenhang und sind kongruent. • Der Vorteilsausgleich ist zumutbar und führt nicht zu einer unangemessenen Entlastung des Beklagten; der Anspruch auf Familienunterhalt deckt den Lebensbedarf der Klägerin im Wesentlichen und stellt damit einen sachgerechten Ausgleich dar. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Zwar hat der Beklagte den Unterhaltsrat falsch erteilt und haftet dem Grunde nach nach §280 Abs.1 BGB, jedoch hat die Klägerin den geltend gemachten Unterhaltsschaden nicht schlüssig vorgetragen, insbesondere das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht dargelegt. Zudem ist der entgangene Unterhaltsanspruch durch den durch die Heirat begründeten Anspruch auf Familienunterhalt nach §§1360,1360a BGB ausgeglichen; daher sind etwaige Nachteile anzurechnen. Deshalb besteht kein ersatzfähiger Schaden in der geltend gemachten Höhe und die Klage bleibt abgewiesen.