Beschluss
4 StR 39/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verfahren kann aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt werden, wenn sich aus der Aktenlage nicht abschließend klären lässt, ob ein wirksamer Strafantrag nach § 77 Abs. 3 StGB vorliegt.
• Die selbständige Einziehung eines Gegenstands nach § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO nicht möglich; Voraussetzung ist das gesonderte Einziehungsverfahren nach § 440 Abs. 1 StPO.
• Ein Mangel in der Einziehungsentscheidung führt zur Aufhebung dieses Teils des Urteils, ohne dass im Maßregelausspruch ein Rechtsfehler zu Lasten des Beschuldigten festgestellt wurde.
• Ein nur geringfügiger Teilerfolg der Revision rechtfertigt keine teilweise Befreiung von den Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 4 StPO.
Entscheidungsgründe
Einstellung eines Verfahrens; Unzulässigkeit unabhängiger Einziehung im Sicherungsverfahren • Das Verfahren kann aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt werden, wenn sich aus der Aktenlage nicht abschließend klären lässt, ob ein wirksamer Strafantrag nach § 77 Abs. 3 StGB vorliegt. • Die selbständige Einziehung eines Gegenstands nach § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO nicht möglich; Voraussetzung ist das gesonderte Einziehungsverfahren nach § 440 Abs. 1 StPO. • Ein Mangel in der Einziehungsentscheidung führt zur Aufhebung dieses Teils des Urteils, ohne dass im Maßregelausspruch ein Rechtsfehler zu Lasten des Beschuldigten festgestellt wurde. • Ein nur geringfügiger Teilerfolg der Revision rechtfertigt keine teilweise Befreiung von den Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 4 StPO. Der Beschuldigte legte gegen ein Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) Revision ein. Das Landgericht hatte im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Einziehung eines Gegenstands verfügt. Der Generalbundesanwalt beantragte aus prozessökonomischen Gründen die Einstellung eines bestimmten Fallabschnitts (Fall II.9). Außerdem rügte der Beschuldigte die Einziehungsentscheidung mit seiner Revision. Im Revisionsverfahren wurde geprüft, ob Verfahrens- und Tatvoraussetzungen für die angeordnete Sicherungsmaßnahme und die Einziehung erfüllt sind. • Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO: Der Senat stellte das Verfahren im Fall II.9 auf Antrag des Generalbundesanwalts ein, weil die Aktenlage nicht eindeutig klären lässt, ob ein wirksamer Strafantrag nach § 77 Abs. 3 StGB vorliegt und aus prozessökonomischen Gründen kein weiteres Vorgehen geboten ist. • Maßregelrechtliche Entscheidung: Die Überprüfung ergab im Maßregelausspruch keine zu Lasten des Beschuldigten gehenden Rechtsfehler; die Unterbringungsanordnung blieb somit bestehen (§ 349 Abs. 2 StPO relevant für die Revisionsprüfung). • Einziehung: Die Einziehungsentscheidung ist rechtsfehlerhaft, weil die selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur in einem gesonderten Einziehungsverfahren nach § 440 Abs. 1 StPO vorgenommen werden darf; ein solcher gesonderter Antrag wurde nicht gestellt, somit fehlt eine Verfahrensvoraussetzung. • Kostenentscheidung: Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision hielt der Senat eine teilweise Entlastung von den Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 4 StPO nicht für gerechtfertigt; der Beschuldigte trägt die verbleibenden Kosten und Auslagen der Nebenkläger. Der Senat hat die Revision insoweit erfolgreich behandelt, als das Verfahren im Fall II.9 nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde und die Einziehungsentscheidung aufgehoben wurde; die Einziehung entfällt mangels des erforderlichen gesonderten Einziehungsverfahrens nach § 440 Abs. 1 StPO. Die weitergehende Revision wurde verworfen, die Maßregel der Unterbringung bleibt bestehen, da hierfür kein Rechtsfehler festgestellt wurde. Der Beschuldigte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten und notwendigen Auslagen des Beschuldigten.