Entscheidung
5 StR 52/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:150316B5STR52
4mal zitiert
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:150316B5STR52.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 52/16 vom 15. März 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2016 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 15. September 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kos- tenentscheidung des vorgenannten Urteils dahingehend ab- geändert, dass der Angeklagte die durch den Adhäsionsan- trag entstandenen besonderen Kosten in vollem Umfang zu tragen hat; im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentschei- dung des Landgerichts. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dem Adhäsions- und Nebenkläger durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte greift seine Verurteilung mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen sowie formellen Rechts ge- stützten Revision und die Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde an. 1 - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts erfolglos. Soweit der Beschwerdeführer (wohl) beanstandet, das Landgericht habe in seine Beweiswürdigung nicht ausdrücklich den Umstand einbezogen, dass dem Nebenkläger und einzigen Tatzeugen Akteneinsicht erteilt wurde, ist Folgendes zu bemerken: Es existiert kein Rechtssatz des Inhalts, dass eine – auch bei Gewäh- rung der Akteneinsicht nach § 406e StPO ohnehin nicht stets gegebene und vorliegend durch den Nebenklägervertreter in Abrede gestellte – Kenntnis der Verfahrensakten zur Annahme der Unrichtigkeit der in der Hauptverhandlung erfolgten Aussage des Zeugen drängt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Janu- ar 2005 – 1 StR 498/04, NJW 2005, 1519, 1520). Auch im Blick auf das in der Rechtsprechung anerkannte Vorbereitungsrecht eines Zeugen (vgl. schon BGH, Urteil vom 28. November 1950 – 2 StR 50/50, BGHSt 1, 4, 8) lässt sich ferner kein Grundsatz aufstellen, wonach das Tatgericht stets gehalten ist, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit der Erteilung der Akteneinsicht an den Nebenkläger auseinanderzusetzen. Das gilt namentlich dann, wenn – wie hier – zahlreiche Beweisanzeichen außerhalb der Aussage des Zeugen für deren Richtigkeit sprechen. Anders kann es liegen, wenn es etwa im Rahmen einer Konstellation Aussage gegen Aussage in besonderem Maße auf eine Kon- stanzanalyse ankommt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Januar 2005 – 1 StR 498/04, aaO). 2. Die Überprüfung der Kostenentscheidung auf die hiergegen gerichte- te, jedoch von ihm nicht begründete sofortige Beschwerde des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Rechtsmittel war daher kostenpflichtig zu verwerfen. 2 3 4 - 4 - Allerdings hat das Landgericht, worauf in den Urteilsgründen hingewie- sen wird (UA S. 54), übersehen, dass dem Angeklagten die gesamten durch den Adhäsionsantrag anfallenden besonderen (gerichtlichen) Kosten aufzuer- legen sind (§ 472a Abs. 1 StPO, KVGKG Nr. 3700; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. April 2015 – 3 StR 52/15). Die Entscheidung über die insoweit ent- standenen notwendigen Auslagen sowie die Kostenentscheidung im Übrigen werden hierdurch nicht berührt und haben demgemäß Bestand. Der Senat ändert die Kostenentscheidung entsprechend ab. Das Verbot der Schlechterstellung steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Ok- tober 1953 – 1 StR 710/52, BGHSt 5, 52, 53; Beschluss vom 23. Januar 1981 – 3 StR 512/80; OLG Köln, StraFo 2012, 249; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 464 Rn. 26 mwN). Sander Schneider Dölp König Feilcke 5 6