Beschluss
5 StR 26/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) erfordert konkrete Feststellungen zur hinreichenden Erfolgsaussicht der Therapie; bloße Hinweise auf Motivation oder frühere Ressourcen genügen nicht.
• Fehlende Feststellungen zur voraussichtlichen Therapiedauer können die Tragfähigkeit einer Maßregel-Anordnung entscheidend beeinträchtigen.
• Bei der Prüfung einer Strafrahmenmilderung nach § 46b StGB ist das Merkmal der wesentlichen Aufklärungshilfe revisionsgerichtlich überprüfbar; liegt bereits tragfähige Beweislage vor, ist eine Milderung ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Unterbringungsanordnung mangels konkreter Erfolgsaussicht und fehlender Therapiedauerschätzung • Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) erfordert konkrete Feststellungen zur hinreichenden Erfolgsaussicht der Therapie; bloße Hinweise auf Motivation oder frühere Ressourcen genügen nicht. • Fehlende Feststellungen zur voraussichtlichen Therapiedauer können die Tragfähigkeit einer Maßregel-Anordnung entscheidend beeinträchtigen. • Bei der Prüfung einer Strafrahmenmilderung nach § 46b StGB ist das Merkmal der wesentlichen Aufklärungshilfe revisionsgerichtlich überprüfbar; liegt bereits tragfähige Beweislage vor, ist eine Milderung ausgeschlossen. Zwei Angeklagte wurden vom Landgericht Lübeck wegen Mordes mit Todesfolge in Tateinheit mit schwerem Raub zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt; zusätzlich ordnete das Landgericht ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) an. Beide Angeklagten sind langjährige Drogenabhängige mit zahlreichen gescheiterten Entgiftungs- und Therapieversuchen; bei einem bestand zudem eine Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Anteilen. Einer der Angeklagten befand sich in Substitutionsbehandlung mit fortbestehendem Beikonsum; der andere nahm Amphetamin, Kokain und Heroin und brach eine stationäre Therapie ab. Die Revisionen der Angeklagten richteten sich insbesondere gegen die Anordnung des Maßregelvollzugs sowie gegen sonstige Verfahrensaspekte. Der Bundesgerichtshof prüfte die Rechtmäßigkeit der Maßregelanordnung und die Frage einer möglichen Strafrahmenmilderung nach § 46b StGB. • Anordnung der Unterbringung (§ 64 StGB): Die Anordnung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Urteil keine hinreichend konkrete Darlegung der Erfolgsaussichten einer Therapie im Maßregelvollzug enthält. Bei beiden Angeklagten bestehen zwar ungünstige Prognosefaktoren (langjährige Abhängigkeit, Beikonsum, frühere Therapieversagen), diese Umstände hätten jedoch einer eingehenderen Abwägung und Konkretisierung bedurft; bloße Hinweise auf Therapiemotivation oder frühere 'Ressourcen' genügen nicht. Entscheidend ist auch das Erfordernis, Feststellungen zur voraussichtlichen Therapiedauer zu treffen; das Urteil enthält dazu keine Angaben, so dass nicht beurteilt werden kann, ob eine tragfähige Basis für konkrete Erfolgsaussicht besteht. Ergebnis: Der Maßregelausspruch ist aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. • Revision zu § 46b StGB (Wesentlichkeit der Aufklärungshilfe): Das Gericht hat eine mögliche Strafrahmenmilderung nicht ausdrücklich erwogen; der Senat ermittelte jedoch, dass die vom Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe nicht wesentlich im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB war. Begründung: Für die Täterschaft des Mitangeklagten lagen bereits tragfähige Beweismittel (Videofund des Tatfahrzeugs, Geständnisse gegenüber Dritten, Versuche der Anwerbung von Mittätern, Schuhprofilspuren), so dass die Angaben des Angeklagten nicht entscheidend zur Aufklärung beitrugen. • Weitergehende Revisionen: Soweit die Revisionen darüber hinausgingen, sind sie nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; das Urteil bleibt insoweit bestätigt. Der Bundesgerichtshof hebt den Maßregelausspruch (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, § 64 StGB) auf und verweist diesen Teil der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurück, weil das Urteil keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Therapie und keine Feststellungen zur voraussichtlichen Therapiedauer enthält. Die Verurteilungen wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub mit Todesfolge sowie sonstige Teile des Urteils bleiben im Übrigen bestehen; die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen. Eine in Betracht kommende Strafrahmenmilderung nach § 46b StGB war nicht zu gewähren, da die vom Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe nicht wesentlich war angesichts bereits tragfähiger Beweiserkenntnisse gegen den Mitangeklagten. Kostenfolgen: Jeder Revisionsführer hat die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.