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XII ZB 693/14

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 09. März 2016 XII ZB 693/14 BGB §§ 1603 Abs. 1, 1609, 1615l Abs. 1 u. 2 Abzug des Betreuungsunterhalts gem. § 1615l BGB bei Ermittlung der Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt; Berücksichtigung von elternbezogenen Gründen beim Betreuungsunterhalt in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 1603 Abs. 1, 1609, 1615l Abs. 1 u. 2 Abzug des Betreuungsunterhalts gem. § 1615l BGB bei Ermittlung der Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt; Berücksichtigung von elternbezogenen Gründen beim Betreuungsunterhalt in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft a) Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt ist ein von dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich geschuldeter Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB als – gem. § 1609 Nr. 2 BGB vorrangige – sonstige Verpflichtung im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB von dessen Einkommen abzuziehen. Auf einen Familienselbstbehalt kann sich der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende Unterhaltspflichtige nicht berufen. b) Ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen mit dem anderen persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung der nichtehelichen Gemeinschaft ist dem Pflichtigen im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint (im Anschluss an Senat, NJW 2007, 2412 = FamRZ 2007, 1081 ). BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14 Problem Der Anspruch auf Elternunterhalt setzt die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten (vgl. § 1602 BGB ) und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ( § 1603 BGB ) voraus (vgl. z. B. Hußmann, NZFam 2015, 15 ). Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ist entscheidend, inwieweit unterhaltsverpflichtete Kinder auch ihr eigenes Vermögen einsetzen müssen. Dies wird im Grundsatz verlangt, wenn sie den Unterhalt aus dem laufenden Einkommen nicht bestreiten können (BGH FamRZ 2002, 1698 = DNotZ 2003, 285 ; FamRZ 2006, 1511 = DNotZ 2007, 48 ; OLG Nürnberg BeckRS 2012, 10580 ; Krauß, DNotZ 2004, 502 ; Ludyga, NZS 2011, 606 ). Bei Bemessung der Einsatzgrenze bzgl. des Vermögensstamms ist jedoch zu berücksichtigen, dass beim Elternunterhalt ein schwächeres bzw. rangschlechteres Unterhalts­rechtsverhältnis besteht als etwa beim Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt. Dem­entsprechend ist nach Ansicht des BGH auch die Einsatzgrenze großzügiger zu bemessen, obwohl sich dies aus § 1603 BGB nicht explizit ergibt (BGH FamRZ 2006, 1511 ). Die Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt findet dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige unter Berücksichtigung seiner sonstigen Unterhaltspflichten außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu erfüllen (BGH FamRZ 2006, 1511 ). Ob dabei, ebenso wie beim Kindesunterhalt, der Unterhaltsanspruch aus § 1615l BGB vorweg abzuziehen ist, war eine bislang ungeklärte Frage. Entscheidung Der BGH hält den Anspruch aus § 1615l BGB für eine vorrangige sonstige Verpflichtung, die gem. § 1603 Abs. 1 BGB vom Einkommen des Verpflichteten abzuziehen ist. 1. Dabei stellt der BGH zunächst klar, dass es sich bei der Verpflichtung aus § 1615l BGB nicht um einen zu berücksichtigenden Familienselbstbehalt, sondern um eine gem. § 1609 Nr. 2 BGB vorrangige Verpflichtung handelt, die gem. § 1603 Abs. 1 BGB vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abzuziehen ist. Familienselbstbehalt – nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle – wird immer dann zugebilligt, wenn der/die Unterhaltsverpflichtete verheiratet ist und mit seinem Partner/seiner Partnerin in einem Haushalt zusammenlebt (vgl. Heiß/Heiß, in: Heiß/Born, Unterhaltsrecht, 48. EL 10/2016, 1. Teil 3. Kap. Rn. 188). Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ehegatten durch ihr Zusammenleben Haushaltsersparnisse erzielen (BGH FamRZ 2012, 1553 = NJW 2012, 2883 ). Mit Blick auf den Elternunterhalt hat der BGH bereits in der Vergangenheit entschieden ( NJW 2010, 3161 = DNotZ 2011, 209 ), dass sich beide Ansprüche wechselseitig beeinflussen: Zwar sei der Ehegattenunterhalt gem. § 1609 Nr. 2 u. 3 BGB vorrangig; die Höhe des Anspruchs auf Familienunterhalt richte sich aber auch nach dem die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden ( § 1578 Abs. 1 BGB ) Elternunterhalt. Nach Ansicht der Karlsruher Richter lassen sich diese Grundsätze auf den Anspruch aus § 1615l BGB allerdings nicht ohne Weiteres übertragen: Denn der danach geschuldete Bedarf des Unterhaltsberechtigten richtet sich allein nach seiner eigenen Lebensstellung ( § 1610 BGB ; vgl. schon BGH FamRZ 2010, 357 = DNotZ 2010, 784 ). Die Höhe des Betreuungsunterhalts bleibt von einem daneben geltend gemachten Anspruch auf Elternunterhalt mithin unberührt. Insoweit könne der Betreuungsunterhalt ohne Weiteres als sonstige Verpflichtung gem. § 1603 Abs. 1 BGB vorab vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden, ohne dass sich der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende Unterhaltsverpflichtete auf den Familienselbstbehalt berufen müsse. 2. Beruft sich ein zum Elternunterhalt Verpflichteter auf seine Unterhaltspflicht nach § 1615l BGB als sonstige Verpflichtung im Rahmen von § 1603 BGB , so müssen die Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs geprüft werden. Der BGH nimmt insofern in grundsätzlicher Art und Weise zum Bestehen eines solchen Anspruchs für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Stellung. In diesem Fall steht dem betreuenden Elternteil ein Unterhaltsanspruch aus § 1615l Abs. 2 S. 4 BGB nur dann zu, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei lässt § 1615l Abs. 2 S. 5 BGB eine Verlängerung über das dritte Lebensjahr des Kindes „insbesondere“ aus kindbezogenen Gründen zu. Elternbezogene Belange werden – anders als bei § 1570 Abs. 2 BGB – dagegen ausdrücklich nicht in Bezug genommen. Die Verwendung des Begriffs „insbesondere“ in § 1615l Abs. 2 S. 5 BGB ermöglicht nach Ansicht des BGH aber eine teleologische Extension dahingehend, dass sich auch beim Betreuungsunterhalt in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft elternbezogene Gründe berücksichtigen lassen. Dies soll etwa dann gelten, wenn die Eltern mit dem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und außerdem ein „besonderer Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie“ (Tz. 25) entstanden ist (vgl. BT-Drucks. 16/6980, S. 10; BGH NJW 2015, 2257 f. = DNotZ 2016, 123 ). Die gesetzliche Regelung, wonach der Betreuungsunterhalt zunächst nur für drei Jahre geschuldet ist und eine Verlängerung nur ausnahmsweise in Betracht kommt, dürfe aber nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden (vgl. schon BGH NJW 2015, 2257 f.). Für eine derartige Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kind- bzw. elternbezogenen Gründen trägt der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast (vgl. schon BGH NJW 2015, 2257 f.). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall einer sonstigen Verpflichtung i. S. d. § 1603 BGB bei der Geltendmachung von Elternunterhalt (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1603 Rn. 47 m. w. N.). Dabei habe der Verpflichtete zunächst darzulegen und zu beweisen, dass keine kindgerechte Einrichtung für die Betreuung des gemeinsamen Kindes zur Verfügung stehe oder dass aus besonderen Gründen eine persönliche Betreuung erforderlich sei. Gleiches gilt für Umstände, die aus elternbezogenen Gründen zu einer eingeschränkten Erwerbspflicht und damit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts führen könnten (vgl. schon BGH NJW 2015, 2257 f.). Der BGH betont, dass an die Darlegung elternbezogener Gründe höhere Anforderungen als bei § 1570 Abs. 2 BGB zu stellen seien, da sich bei nicht verheirateten Partnern nicht ohne Weiteres auf einen gegenseitigen Einstandswillen schließen lasse. Ein Indiz für ein entsprechendes Einvernehmen sei indes der Umstand, dass ein Elternteil im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Betreuung des gemeinsamen Kindes übernommen habe und diese Rollenverteilung von den Partnern auch tatsächlich gelebt worden sei. Der gesonderten Darlegung eines besonderen Vertrauenstatbestands bedürfe es in diesem Fall nicht. 3. In einem obiter dictum weist der Senat schließlich darauf hin, dass eine über die Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt hinausgehende, allein aus dem Zusammenleben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft folgende wirtschaftliche Belastung des Unterhaltsverpflichteten im Lichte des Art. 6 GG unterhaltsrechtlich außer Betracht bleiben müsse. Eine Gleichstellung mit Eheleuten, die sich untereinander auf den Familienselbstbehalt berufen könnten, scheide aus. Zwar ist der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG nach Ansicht der Karlsruher Richter auch bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eröffnet, da es für den Schutz des Familiengrundrechts nicht darauf ankommt, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht (vgl. auch BVerfG NJW 2013, 847 ). Es fehlt laut BGH aber an einer Grundrechtsverletzung. Denn der Gesetzgeber sei grundsätzlich frei darin, die Ehe als rechtlich verbindliche und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten ausgestattete dauerhafte Paarbeziehung gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. So könne er die besonderen gesamtgesellschaftlichen Lasten, die in der Ehe übernommen würden, durch entsprechende Privilegierungen, z. B. im Unterhaltsrecht, ausgleichen (BVerfG NJW 2013, 2257 ). Entschieden sich Partner bewusst gegen eine rechtliche Bindung, könnten sie sich folglich auch nicht gegenüber Dritten, d. h. hier dem unterhaltsberechtigten Elternteil, auf eine entsprechende Bindung berufen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 09.03.2016 Aktenzeichen: XII ZB 693/14 Erschienen in: DNotI-Report 2016, 89-90 MittBayNot 2016, 414-418 Normen in Titel: BGB §§ 1603 Abs. 1, 1609, 1615l Abs. 1 u. 2