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Entscheidung

3 StR 524/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:080316B3STR524
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:080316B3STR524.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 524/15 vom 8. März 2016 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aurich vom 2. Juli 2015, soweit es ihn betrifft, aufgeho- ben a) im Fall B. III. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststel- lungen; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, jedoch bleiben die in- soweit zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Men- schenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverlet- zung, wegen Diebstahls und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn von weiteren Tatvorwürfen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Beschwerdeführer 1 - 3 - mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge- stützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel er- sichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüge ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner An- tragsschrift zutreffend ausgeführt hat - unbegründet. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat in den Fällen B. I. und IV. der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte wegen Dieb- stahls bzw. wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, keinen Rechtsfeh- ler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte im Fall B. III. der Urteilsgründe der gefährlichen Körperverletzung schuldig gespro- chen worden ist. a) Zu diesem Fall hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte und ein unbekannter Begleiter mit einem Pkw auf offener Straße in zügigem Tempo nah an den Geschädigten L. heranfuhren und beide aus dem Au- to sprangen. Während der Unbekannte den Kofferraum öffnete, schlug der An- geklagte das Opfer mit einem Faustschlag ins Gesicht nieder. Der Unbekannte kam nun hinzu und zog zusammen mit dem Angeklagten an dem am Boden liegenden Geschädigten, der um Hilfe rief. Der Angeklagte nahm diesem im Anschluss daran gewaltsam eine Schreckschusswaffe weg, als L. diese aus seinem Hosenbund ziehen wollte. 2 3 4 5 - 4 - b) Den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht, wer die Tat mit einem anderen Beteiligten ge- meinschaftlich begeht. Dabei wird weder Eigenhändigkeit noch Mittäterschaft vorausgesetzt; ausreichend ist vielmehr schon das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei der Begehung einer Körperverletzung (BGH, Ur- teil vom 3. September 2002 - 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 386). Gerade die- ses gemeinsame Einwirken auf das Opfer bei der Begehung der Körperverlet- zungshandlung ergibt sich aus den geschilderten Feststellungen indes nicht; insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass das gemeinsame Ziehen an dem Opfer bereits die Voraussetzungen einer Körperverletzung erfüllte. In der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht allerdings einen Sach- verhalt subsumiert, der ein gemeinschaftliches Vorgehen belegen würde. Die- ser kann der Entscheidung aber nicht zugrunde gelegt werden, denn er weicht in einem entscheidenden Punkt von den Feststellungen ab, indem er schildert, der Unbekannte habe "zumindest mit an dem am Boden liegenden Zeugen ge- zogen", "während der Angeklagte (…) durch Schläge auf diesen einwirkte". Diese Gleichzeitigkeit des Vorgehens ist gerade nicht festgestellt und wird auch durch die Beweiswürdigung nicht belegt. Dort hat das Landgericht die Aussage des Geschädigten L. , auf die es die Feststellungen gegründet hat, so wiedergegeben, dass der Angeklagte allein auf sein Opfer eingeschlagen habe, während der unbekannt gebliebene Dritte den Kofferraum des Wagens öffnete. Dieser sei dann zwar hinzugekommen und er und der Angeklagte hätten - nach dem Eindruck des Zeugen - versucht, ihn in den Kofferraum zu zerren. Als der Unbekannte alsdann aber der Schreckschusswaffe des Geschädigten gewahr geworden sei, habe er von ihm abgelassen; der Angeklagte allein habe sich wieder auf ihn gestürzt und ihm die Waffe abgenommen. 6 7 - 5 - Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen sind die Voraussetzun- gen des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB damit nicht erfüllt; der Senat kann aber nicht ausschließen, dass weitere, die Tatbestandsverwirklichung belegende Feststel- lungen möglich sind und verweist die Sache insoweit zu umfassend neuer Ver- handlung und Entscheidung zurück. c) Die Aufhebung der für diese Tat verhängten Einzelstrafe entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die hierzu rechtsfehlerfrei ge- troffenen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler indes nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Becker Schäfer Gericke Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet Tiemann sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 8 9