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Entscheidung

2 ARs 374/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:080316B2ARS374
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:080316B2ARS374.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 374/15 2 AR 235/15 vom 8. März 2016 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Az.: 4100 E-7.25/15 Generalstaatsanwaltschaft Köln Az.: 101 Js 65/08 Staatsanwaltschaft Köln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 8. März 2016 beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO war zurückzuweisen, da es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht an einem zuständigen Gericht fehlt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt, dass in den Fällen 2 und 4, in denen in den Niederlanden keine so- fortige Bezahlung des Marihuanas an den Beschuldigten erfolgte, der gesondert Verfolgte Ö. jeweils aufgrund eines entsprechenden gemeinsamen Tatplans mit dem Beschuldigten für diesen den (Rest-)Kaufpreis in Deutschland entge- gengenommen und weitergeleitet hat, was den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 73, 74 mwN). Diese und weitere mittäterschaftliche Tatbeiträge des gesondert Verfolgten Ö. in Deutschland sind dem Beschuldigten zuzurech- nen; für den Tatort gilt nichts anderes (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 1992 - 2 StR 442/92, BGHSt 39, 88, 91). Da der gesondert Verfolgte Ö. das Geld in Köln entgegengenommen hat, befindet sich dort auch für den Beschul- digten ein Tatort im Sinne von § 7 Abs. 1 StGB. Für die 1 2 - 3 - - sachgerechte - Bestimmung des Landgerichts Köln als zuständiges Gericht besteht daher kein Raum. Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel