Entscheidung
4 StR 402/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:020316B4STR402
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:020316B4STR402.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 402/15 vom 2. März 2016 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2016 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 27. März 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzu- merken: Mit seiner Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte die bei ihrer polizei- lichen Vernehmung am 16. April 2013 angeblich unterbliebene Belehrung der Zeugin W. nach § 55 Abs. 2 StPO bzw. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO und leitet hieraus ein Beweisverwertungsverbot bezüglich der damali- gen Angaben der Zeugin ab, das sich aus dem Zusammentreffen des Belehrungs- verstoßes mit einem Konfrontationsausschluss infolge der Auskunftsverweigerung der Zeugin in der Hauptverhandlung ergeben soll. Diese Rüge ist, wie der General- bundesanwalt in seinem Verwerfungsantrag zutreffend ausführt, gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht zulässig erhoben. Eine Verfahrensbeschwerde, die eine Verlet- zung des Konfrontationsrechts aus Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK in der Hauptverhandlung geltend macht, ist dem Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu ent- nehmen. Hierfür wäre innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine entsprechende Klarstellung der Angriffsrichtung der Rüge erforderlich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 – 3 StR 516/14, insoweit in NStZ 2016, 116 nicht abgedruckt; Gericke in KK-StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 34 mwN), die mit der Gegenerklärung nicht mehr nach- geholt werden kann. Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin