Beschluss
1 StR 619/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verjährung stoppt die Verfolgung eines tateinheitlich begangenen Delikts auch wenn andere tateinheitliche Delikte fortbestehen.
• Für die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung sind hinreichend konkrete Feststellungen zu den steuerlichen Besteuerungsgrundlagen und der Berechnung der verkürzten Steuer erforderlich.
• Liegt Verjährung eines Teils der tateinheitlichen Delikte vor, kann dies die Strafzumessung beeinflussen und die Einzelstrafenaufhebung erfordern.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung des Schuldspruchs wegen Verjährung und unzureichender steuerlicher Feststellungen • Verjährung stoppt die Verfolgung eines tateinheitlich begangenen Delikts auch wenn andere tateinheitliche Delikte fortbestehen. • Für die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung sind hinreichend konkrete Feststellungen zu den steuerlichen Besteuerungsgrundlagen und der Berechnung der verkürzten Steuer erforderlich. • Liegt Verjährung eines Teils der tateinheitlichen Delikte vor, kann dies die Strafzumessung beeinflussen und die Einzelstrafenaufhebung erfordern. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Würzburg wegen Betrugs (15 Fälle), Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung, versuchter Steuerhinterziehung, vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und vorsätzlichem Bankrott zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtete sich seine Revision. Der Generalbundesanwalt beantragte teilweise Zurückweisung. Das Revisionsgericht prüfte insbesondere die Verjährung von Urkundenfälschungen in mehreren Fällen sowie die Nachvollziehbarkeit der Berechnung der verkürzten Steuern für das Jahr 2011. In fünf Fallkonstellationen (Fälle 10, 12, DA 1, DA 2, DA 3) bestand Streit darüber, ob die Urkundenfälschungen verjährt sind. Weiter stritt das Gericht, ob die Urteilsgründe hinreichende Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen für die Verurteilung wegen versuchter Steuerhinterziehung enthalten. • Verjährung: Die Verjährungsfrist für Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) beträgt fünf Jahre nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Die Urkundenfälschungen waren mit der Vorlage der Unterlagen bei der Bank beendet und erfolgten in den betroffenen Fällen vor dem 24.09.2007. Die erste verjährungsunterbrechende Maßnahme (Haftbefehl 24.09.2012) trat nach Ablauf der Frist ein. Daher sind die betreffenden Verfolgungstatbestände wegen Verjährung ausgeschlossen und der Schuldspruch insoweit zu ändern. • Amtswegige Prüfung: Der Eintritt der Verjährung ist ein Verfolgungshindernis, das das Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten hat; deshalb entfällt der tateinheitlich erfüllte Tatbestand der Urkundenfälschung in den genannten Fällen. • Auswirkungen auf Strafzumessung: Obwohl verjährte Taten grundsätzlich strafschärfend berücksichtigt werden können, lässt sich nicht ausschließen, dass der Wegfall der tateinheitlichen Urkundenfälschungen die Einzelstrafen und damit die Gesamtstrafe gemildert hätte. Deshalb sind die betroffenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafenformel aufzuheben. • Unzureichende Feststellungen bei Steuerstraftaten: Für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) müssen die Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO hinreichend konkrete Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen und zur Berechnung der verkürzten Steuer enthalten. Hier hat das Landgericht nicht anschaulich dargelegt, wie die Festsetzung der Gewerbe- und Körperschaftsteuer für 2011 (z. B. Gewerbeertrag 797.000 €) zu der angegebenen Steuerbemessung führte, sodass die Feststellungen unzureichend sind. • Folgen der fehlerhaften Feststellungen: Die Rechtsfehler betreffen auch die mit den Feststellungen verbundenen Schuldsprüche wegen versuchter Steuerhinterziehung; diese sind aufzuheben und die zugehörigen Einzelstrafen entfallen. • Verfahrensrückverweisung: Soweit aufgehoben wurde, ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg. Der Schuldspruch wurde insoweit aufgehoben oder geändert, als in den Fällen 10, 12, DA 1, DA 2 und DA 3 die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung entfällt (Verjährung) und die daraus resultierenden Einzelstrafen sowie die betroffenen Teile der Gesamtstrafe aufgehoben sind. Außerdem wurden die Schuldsprüche und zugehörigen Feststellungen wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen aufgehoben, weil die Urteilsgründe nicht hinreichend darlegen, wie die verkürzten Steuern berechnet wurden. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.