Beschluss
5 ARs 50/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei selbstverschuldeter Trunkenheit spricht in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung, wenn aufgrund persönlicher oder situativer Verhältnisse das Risiko der Begehung von Straftaten durch Alkoholisierung vorhersehbar signifikant erhöht ist.
• Der Tatrichter handelt nicht rechtsfehlerhaft, wenn er die Versagung einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB damit begründet, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf verschuldeter Trunkenheit beruht, sofern er eine Gesamtwürdigung vornimmt.
• Abweichende Rechtsprechung innerhalb des Bundesgerichtshofs wurde geprüft; der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.
Entscheidungsgründe
Versagung der Strafrahmenverschiebung bei selbstverschuldeter Trunkenheit • Bei selbstverschuldeter Trunkenheit spricht in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung, wenn aufgrund persönlicher oder situativer Verhältnisse das Risiko der Begehung von Straftaten durch Alkoholisierung vorhersehbar signifikant erhöht ist. • Der Tatrichter handelt nicht rechtsfehlerhaft, wenn er die Versagung einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB damit begründet, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf verschuldeter Trunkenheit beruht, sofern er eine Gesamtwürdigung vornimmt. • Abweichende Rechtsprechung innerhalb des Bundesgerichtshofs wurde geprüft; der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Der Beschluss betrifft die Revision eines Angeklagten, der wegen Totschlags zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das Landgericht versagte eine Strafrahmenmilderung nach § 213 bzw. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mit der Begründung, die erheblich verminderte Schuldfähigkeit beruhe auf selbstverschuldeter Trunkenheit. Das Landgericht traf keine Feststellungen dazu, dass persönliche oder situative Umstände des Einzelfalls eine vorhersehbar signifikante Erhöhung des Tatrisikos durch Alkoholisierung begründeten. Der 3. Strafsenat beabsichtigte, die Revision zu verwerfen und hielt an seiner Rechtsprechung fest. Gleichzeitig wurde gemäß § 132 Abs. 3 GVG bei anderen Senate wegen abweichender Entscheidungen angefragt. Der Senat bestätigte, dass trotz entgegenstehender Entscheidungen des 5. Strafsenats seine Linie fortbesteht. • Anwendbare Normen: §§ 21, 49 Abs. 1, §§ 20 ff. StGB (Schuldfähigkeit) sowie allgemeines Ermessen bei Strafrahmenverschiebung. • Grundsatz: Bei selbstverschuldeter Trunkenheit ist eine Strafrahmenverschiebung grundsätzlich nicht geboten, wenn die Alkoholisierung infolge persönlicher oder situativer Verhältnisse des Täters das Risiko der Tat vorhersehbar und signifikant erhöht hat. • Ermessen des Tatrichters: Der Tatrichter kann im Rahmen der Gesamtwürdigung die Versagung der Strafmilderung allein auf die von dem Täter verschuldete Trunkenheit stützen, ohne dadurch grundsätzlich rechtsfehlerhaft zu handeln. • Prüfung abweichender Rechtsprechung: Es besteht eine entgegenstehende Linie des 5. Strafsenats, die der 3. Strafsenat berücksichtigte, der Senat hält jedoch an seiner Rechtsprechung fest. • Begründungskern: Der Senat verwies zur weiteren Begründung auf frühere Ausführungen (insbesondere BGH, 17.08.2004 – 5 StR 93/04), die darlegen, dass bei vorhersehbarer signifikant erhöhter Gefährlichkeit durch Alkoholisierung die mildernden Wirkungen einer verminderten Schuldfähigkeit entfallen können. Die vom Landgericht vorgenommene Versagung der Strafrahmenmilderung aufgrund selbstverschuldeter Trunkenheit wird als zulässig angesehen; die Revision des Angeklagten soll verworfen werden. Der Senat bestätigt, dass der Tatrichter sein Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausübt, wenn er die Milderung allein mit der verschuldeten Trunkenheit begründet, soweit keine Feststellungen vorliegen, die eine vorhersehbar signifikante Risikoerhöhung durch persönliche oder situative Umstände ausschließen. Zwar existiert entgegenstehende Rechtsprechung anderer Senate, der Senat hält jedoch an seiner bisherigen Linie fest. Insgesamt bleibt es dabei, dass bei Vorliegen der genannten Umstände die Strafrahmenverschiebung in der Regel nicht angezeigt ist.