Entscheidung
III ZB 77/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:250216BIIIZB77
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:250216BIIIZB77.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 77/15 vom 25. Februar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Mai 2015 - 21 U 3887/14 - aufgehoben. Streitwert für die Rechtsbeschwerde: bis 6.000 €. Gründe: Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Ka- pitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Im Jahre 1996 beteiligte sich der Kläger auf Empfehlung der Beklagten als mittelbarer Kommanditist an der D. KG mit einer Einlage von 60.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Mit Datum vom 29. Dezember 2011 reichte der Kläger über seine vor- instanzlichen Prozessbevollmächtigten bei der Gütestelle des Rechtsanwalts D. in L. einen "Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung" (Anlage K 1a) ein. Die Gütestelle unterrichtete die Beklagte hiervon. Nachdem diese zum Gütetermin nicht erschienen war, stellte die Güte- 1 2 3 - 3 - stelle am 18. Dezember 2012 das Scheitern des Verfahrens fest. Im Juni 2013 hat der Kläger bei dem Landgericht Klage eingereicht, gerichtet auf Feststel- lung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung ihre Ursachen haben. Nach dem Vorbringen des Klägers ergibt sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten zum einen aus der Beratung unter Verwendung eines unrichti- gen, unvollständigen und irreführenden Emissionsprospekts und zum anderen daraus, dass die Berater der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2014 hat der Kläger einen Musterverfah- rensantrag mit mehreren Feststellungszielen gestellt, die den Emissionspros- pekt und die behaupteten Schulungsinhalte betroffen haben. Diesen Antrag hat das Landgericht unter Hinweis auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit der Feststellungsziele durch Beschluss vom 29. August 2014 als unzulässig ver- worfen. Mit Urteil vom gleichen Tage hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. In seiner Berufungsbe- gründung hat er seinen Klageanspruch hilfsweise - hinsichtlich der bisher einge- tretenen Schäden - beziffert. Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit mit Rücksicht auf den Vor- lagebeschluss des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2015 - 3 OH 50/14 KapMuG - gemäß § 8 des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrecht- lichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vom 19. Oktober 2012, BGBl. I S. 2182 - KapMuG) ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten. 4 5 6 7 - 4 - II. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses des Berufungsgerichts. Dem Verfahren ist Fort- gang zu geben. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Die Aussetzung des Rechtsstreits sei nach § 8 KapMuG begründet. Ein einschlägiger im Klageregister bekannt gemachter Vorlagebe- schluss liege vor. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von den Feststel- lungszielen (hier: den Prospektfehlervorwürfen) ab. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand greife die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durch. Insoweit fehle es an der Entscheidungsreife. Über die Frage der rechtzeitigen Einreichung des Güteantrags (vor dem 3. Januar 2012) und das Vorliegen einer diesbezüglichen Vollmacht des Klägers an seine Rechtsanwälte müsse gege- benenfalls noch Beweis erhoben werden. Der Güteantrag sei ausreichend be- stimmt, da er den Kläger, den Anlagefonds, die Beteiligungsnummer, die Höhe der geleisteten Einlage und die gerügten Prospektfehler benenne. Es liege auch kein Missbrauch des Güteverfahrens beziehungsweise der in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB eröffneten Möglichkeit zur Hemmung der Verjährung vor. Soweit die Klage auf § 826 BGB gestützt werde, seien die Ausführungen zum Vorsatz und zur subjektiven Seite der Sittenwidrigkeit unsubstantiiert, so dass die Klage nicht bereits unabhängig von den Feststellungszielen begründet sei. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentli- chen Punkt nicht stand. 8 9 10 - 5 - a) Allerdings wendet die Rechtsbeschwerde zu Unrecht ein, dass das Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz für positive Feststellungsklagen keine Anwendung finde. Wie der Senat mit Beschluss vom 5. November 2015 (III ZB 69/14, WM 2015, 2308, 2309 ff Rn. 9 ff mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) inzwischen entschieden hat, sind auch solche Zivilprozesse, in denen positive Feststellungsanträge geltend gemacht werden, uneingeschränkt musterverfahrensfähig. b) Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, das Kapitalanleger-Muster- verfahrensgesetz sei mangels Bezugnahme auf eine öffentliche Kapitalmarktin- formation nicht anwendbar, weil der Kläger, gestützt auf § 826 BGB, einen An- spruch auch daraus herleiten möchte, dass die Berater der Beklagten hinsicht- lich der streitgegenständlichen Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht einen solchen An- spruch für nicht hinreichend dargelegt erachtet hat und sich das Musterverfah- ren allein auf den Prospektinhalt bezieht. Entgegen der Ansicht der Rechtsbe- schwerde führt der Umstand, dass der Kläger seinen Anspruch auch auf einen Sachverhalt stützt, dem keine in einem Musterverfahren festzustellenden Tat- sachen oder Rechtsfragen zugrunde liegen, im Übrigen nicht dazu, dass der Klageanspruch insgesamt aus dem Anwendungsbereich des Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz fällt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2015 aaO S. 2311 Rn. 24 mwN). c) Zu Recht jedoch rügt die Rechtsbeschwerde, dass es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - an der Entscheidungserheblichkeit der Fest- stellungsziele fehlt, weil der Rechtsstreit wegen Verjährung etwaiger Scha- densersatzansprüche des Klägers unabhängig vom Ausgang des Musterverfah- rens im Sinne einer sachlichen Abweisung der Klage entscheidungsreif ist. 11 12 13 - 6 - aa) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ist für eine Aussetzung erforder- lich, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Fest- stellungszielen abhängt. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Sache ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15, zur Veröffentlichung vorgesehen; BGH, Beschluss vom 2. De- zember 2014 - XI ZB 17/13, NJW-RR 2015, 299, 300 Rn. 13 f; KK-KapMuG/ Kruis, 2. Aufl., § 8 Rn. 29, 32 mwN; vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesre- gierung für ein Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensge- setzes, BT-Drucks. 17/8799 S. 20, wonach es genügt, "wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen mit hinreichender Wahrschein- lichkeit abhängen kann"). Grund dafür ist, dass durch das Musterverfahren in solchen Fällen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, die für die Ent- scheidung des Rechtsstreits erheblich werden können, und es den Prozesspar- teien deswegen auch nicht zuzumuten ist, den Ausgang eines Musterverfah- rens abzuwarten (vgl. Senat aaO; BGH aaO Rn. 14; KK-KapMuG/Kruis aaO Rn. 32). bb) Der vorliegende Rechtsstreit ist ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entschei- dungsreif, weil etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt sind (§ 214 Abs. 1 BGB). Der Güteantrag des Klägers ent- spricht nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen. Mangels wirksa- mer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjäh- 14 15 - 7 - rungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012 (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im Juni 2013 abgelaufen. (1) Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest so- weit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (z.B. Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407, 2409 Rn. 25 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vor- gesehen; vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, NJW 2015, 3297, 3298 Rn. 18; vom 3. September 2015 - III ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019 Rn. 17 und vom 15. Oktober 2015 - III ZR 170/14, WM 2015, 2181, 2182 Rn. 17; jew. mwN). Auch bedarf es für die Individualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie sie für die Substantiierung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforder- lich sind (Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 aaO a.E.). (2) Den vorgenannten Erfordernissen genügt der Güteantrag des Klägers vom 29. Dezember 2011 entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung nicht. Er nennt zwar den Namen und die Anschrift des Klägers (als "antragstel- lende Partei"), die Fondsgesellschaft, die Vertragsnummer und die Summe der Einlagen ("30.677,51 € zzgl. 5 % Agio") sowie eine Reihe der geltend gemach- ten Beratungsmängel. Der Name des Beraters und der Zeitraum der Beratung und Zeichnung werden demgegenüber nicht erwähnt. Vor allem aber bleibt - und diesen Punkt sieht der erkennende Senat hier als maßgeblich an - das 16 17 - 8 - angestrebte Verfahrensziel (Art und Umfang der Forderung) im Dunkeln. Im Güteantrag ist davon die Rede, dass die antragstellende Partei so zu stellen sei, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. Der geforderte Scha- densersatz umfasse "sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgange- nen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinan- zierung oder Steuerrückzahlungen)" sowie Rechtsanwaltskosten und "künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden" (Anlage K 1a, S. 7). Dabei bleibt ausdrücklich offen ("ggf."), ob und inwieweit das eingebrachte Beteili- gungskapital fremdfinanziert wurde, so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar zu einem großen Teil - wie hier - in den aufgebrachten Zins- und Tilgungs- leistungen bestanden hätte (vgl. Senatsurteile vom 20. August 2015 aaO S. 3299 Rn. 22 und vom 3. September 2015 aaO Rn. 18). Auch die (hier durch- aus beträchtlichen) weiteren Schäden (entgangener Gewinn und sonstige Schäden) sind nicht abschätzbar. Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) und für die Gütestelle hiernach aus dem Güteantrag nicht zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen. d) Entgegen der Meinung der Beschwerdeerwiderung ergeben sich aus europarechtlichen Normen keine Vorgaben für die Anforderungen an die Indivi- dualisierung des in einem Güteantrag geltend gemachten (prozessualen) An- spruchs. Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG L 171/12) betrifft den Verbrauchs- güterkauf (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie) und somit nicht die Kapitalanlagebera- tung und enthält darüber hinaus auch keine Bestimmungen zum Inhalt eines Güteantrags. Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alter- 18 - 9 - native Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. EU L 165/63) genügt § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, wobei es offen bleiben kann, ob diese Richtlinie auf Gütestellen im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB überhaupt An- wendung findet. Vorgaben für den erforderlichen Inhalt eines Güteantrags er- geben sich aus Art. 12 Abs. 1 der genannten Richtlinie ohnehin nicht. Eine Vor- lage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 AEUV ist entbehrlich. Die Erwägungen des Senats zum Europarecht ergeben sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der zitierten Richtlinien, so dass die richtige Anwen- dung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. zB Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243, 257 f Rn. 31 und vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11, 22 Rn. 29; BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273, 287 Rn. 34). 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Beklagte wendet sich gegen die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 KapMuG. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangs- rechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2015 - III ZB 69/14, BeckRS 2015, 19551 Rn. 25 [insoweit in WM 2015, 2308 nicht mit abgedruckt] und vom 17. Dezember 2015 - III ZB 14/15, WM 2016, 156, 157 Rn. 2, jeweils mwN). Den Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat mit einem Fünftel des Ausgangswerts des Rechtsstreits (ohne Berücksichtigung 19 - 10 - der hilfsweisen Anspruchsbezifferung in der Berufungsbegründung; mithin: 25.769,11 €) bemessen (§ 3 ZPO). Herrmann Tombrink Remmert Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 29.08.2014 - 43 O 916/13 Kap - OLG München, Entscheidung vom 20.05.2015 - 21 U 3887/14 -