Entscheidung
2 StR 417/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:250216B2STR417
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:250216B2STR417.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 417/15 vom 25. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 13. Januar 2016 wird aufgehoben, da angesichts der vom Landgericht Hanau erfolgten Verfahrensbeschrän- kung die Voraussetzungen nicht gegeben waren, die Sache an den 4. Strafsenat abzugeben. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 19. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng