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Entscheidung

2 StR 319/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:240216U2STR319
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:240216U2STR319.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 2 StR 319/15 vom 24. Februar 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 3. Februar 2016 in der Sitzung am 24. Februar 2016, an denen teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof , als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten B. , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten D. , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten T. , - 3 - Rechtsanwältin in der Ver- handlung, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten R. , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Vertreter des Nebenklägers Bo. , Justizangestellte in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. Dezember 2014 im Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten B. und T. mit den zuge- hörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die insoweit entstandenen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. II. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verwor- fen. - 4 - Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, soweit es die Angeklagten D. und R. betrifft, und die hierdurch ent- standenen notwendigen Auslagen dieser Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen. III. Die Revisionen der Angeklagten B. , D. und R. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen gefährlicher Kör- perverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Den Angeklagten D. hat es wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten T. hat es wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit Beihilfe zur besonders schwe- ren räuberischen Erpressung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den Angeklagten R. hat das Landgericht wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bei- 1 - 5 - hilfe zur Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Von der Anordnung des Verfalls eines sichergestellten Geldbetrags in Höhe von 4.500 Euro gegen den Angeklagten D. hat es abge- sehen, weil Ansprüche des Nebenklägers entgegenstehen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten B. , D. und R. sowie die zu Ungunsten aller Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Das - hinsichtlich der Angeklagten B. und R. auf den Strafausspruch beschränkte - Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in dem aus der Urteils- formel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Rechtsmittel der Angeklagten sind un- begründet. A. Das Landgericht hat folgendes festgestellt: Der Angeklagte B. wollte nach seiner bedingten Entlassung aus ei- ner Strafhaft im Juli 2013 mit dem Zeugen K. als Strohmann in Ka. Wettbüros mit dem Wettanbieter Ti. betreiben. Die von ihm zuvor benutzten Standorte waren in der Zwischenzeit von dem Nebenkläger Bo. und dem Zeu- gen S. übernommen worden. B. wollte diesen die Wettbüros wieder abnehmen und erzählte dem Angeklagten D. davon, der sich zur Unterstüt- zung dieser Pläne bereit erklärte. B. forderte den Nebenkläger auf, ihn mit dem Gebietsvertreter des Wettanbieters Ti. in Kontakt zu bringen. Außer- dem bat er ihn, den Zeugen S. zu fragen, ob dieser seine Wettbüros für 250.000 Euro verkaufen würde. Der Nebenkläger wollte seine Verdrängung durch den Angeklagten B. vermeiden. In einem Gespräch mit dem Zeugen Ö. äußerte er, dass er B. nicht mit dem Gebietsvertreter des Wettanbieters Ti. in Kontakt bringen wolle. Außerdem deutete er an, dass er den Angeklagten D. als aggressiv empfinde. D. erfuhr davon und teilte dies B. mit. Später erfuhren die Angeklagten B. , D. und T. von 2 3 - 6 - dem Nebenkläger, dass der Zeuge S. nicht dazu bereit sei, seine Wettbüros zu verkaufen. B. und D. bestanden hiernach weiter darauf, dass der Nebenkläger für sie ein Treffen mit dem Vertreter des Wettanbieters Ti. her- beiführen solle. Dies sagte der Nebenkläger vordergründig zu, war aber insge- heim nicht dazu bereit und unternahm keine Anstrengungen in diese Richtung. Die Angeklagten B. , D. und T. unterhielten sich später darüber. B. und D. waren auch verärgert, weil der Nebenkläger mit dem Zeugen Ö. über ihre Pläne gesprochen hatte. Spätestens am 31. Juli 2013 be- schlossen sie, dass der Nebenkläger verprügelt werden solle. B. wollte dabei nicht persönlich in Erscheinung treten. Deshalb sollten die Angeklagten D. , T. und R. die Tätlichkeiten ausführen. Diese holten den Neben- kläger unter einem Vorwand ab und brachten ihn mit dem Auto in eine Tiefga- rage in die Nähe der Wohnung des Angeklagten D. . Als der Nebenkläger ausstieg, wurde er von D. , T. und R. zusammengeschlagen und ge- treten. R. verdrehte ihm derart ein Bein, dass der Nebenkläger befürchtete, es werde brechen. Der Angeklagte D. kam sodann auf den Gedanken, die Situation dazu auszunutzen, von dem Nebenkläger Geld zu fordern. Er verlangte 24.000 Euro als Strafzahlung. Der verängstigte Nebenkläger erklärte, er könne lediglich 10.000 Euro auftreiben. T. vernahm die Geldforderung und war dazu be- reit, D. auch bei deren Eintreibung zu unterstützen. Ob der Angeklagte R. die Forderung wahrnahm, ließ sich nicht feststellen. Die Angeklagten brachten den Nebenkläger, der nach ihren Schlägen und Tritten nicht mehr alleine gehen konnte und gestützt werden musste, gegen dessen Willen in die Wohnung des D. , wo sie im Wohnzimmer auf dem Bo- den eine Folie ausbreiteten. D. schlug den Nebenkläger mit einem Gürtel. Dann holte er ein Messer und drohte dem Nebenkläger, er werde ihm einen Finger abschneiden. T. war dabei anwesend, während R. sich mög- 4 5 - 7 - licherweise ins Schlafzimmer begeben hatte. D. verließ wiederholt das Wohnzimmer und erklärte, er werde mit B. telefonieren und diesen fragen, ob ihm eine Zahlung von 10.000 Euro durch den Nebenkläger ausreichend er- scheine. Ob ein solches Telefonat stattfand, ließ sich nicht feststellen. Schließ- lich erklärte sich D. mit einer Zahlung von 10.000 Euro einverstanden. Der Nebenkläger sollte jemanden finden, der ihm das Geld leihen würde. Durch verschiedene Telefonate erreichte der Nebenkläger eine Zusage des Zeugen Kar. , ihm sogleich 10.000 Euro zur Verfügung zu stellen. Die Angeklagten ließen dieses Geld durch einen Mitarbeiter des Wettbüros des Nebenklägers abholen und T. übergeben, der es an D. weitergab. Danach sprach D. mit dem Nebenkläger noch darüber, dass er zu- sammen mit B. alle Geschäfte mit dem Wettanbieter Ti. in Ka. übernehmen wolle. Der Nebenkläger solle für sie arbeiten. D. erklärte weiter, der Zeuge S. werde der nächste sein, der sein Wettbüro abgeben müsse. Der verängstigte Nebenkläger sah sich zu der Erklärung gezwungen, dass er seine Wettbüros an B. abgeben werde. Auf Geheiß des Angeklagten D. beschaffte sich T. vom Mobiltelefon des Nebenklägers Bilder von dessen Kindern. D. äußerte gegenüber dem Nebenkläger, er wisse, wo dieser woh- ne; wenn er „etwas sagen“ werde, würde seinen Kindern etwas zustoßen. Da- nach verbrachten D. und T. den Nebenkläger ins Krankenhaus, wo die- ser stationär aufgenommen wurde. Er hatte eine Gehirnerschütterung, Prellun- gen und Hautabschürfungen erlitten. Später suchten B. und D. den Nebenkläger im Krankenhaus auf. Dieser war danach so verängstigt, dass er das Krankenhaus vorzeitig verließ, kollabierte und sich durch einen Sturz zusätzlich verletzte. Er wurde daraufhin in ein anderes Krankenhaus gebracht, wo ihn B. abermals aufsuchte. 6 7 - 8 - B. Die Revisionen der Angeklagten B. , D. und R. sind unbegrün- det. I. Die Revision des Angeklagten D. hat aus den vom Generalbundes- anwalt genannten Gründen keinen Erfolg. 1. Der Erörterung bedarf nur die Verfahrensrüge der Verletzung des Fairnessgrundsatzes durch Mitwirkung einer gerichtlich bestellten Verteidigerin, in deren Person ein Interessenkonflikt bestanden habe. a) Dieser Rüge liegt folgendes Prozessgeschehen zu Grunde: Der Angeklagte D. beauftragte am 21. August 2013 den Rechtsanwalt P. mit seiner Verteidigung. Dieser erwirkte am Folgetag unter Niederle- gung des Mandats als Wahlverteidiger seine Bestellung zum Verteidiger durch die Haftrichterin. Am 17. September 2013 zeigte Rechtsanwalt M. an, dass er den Geschädigten als Zeugenbeistand vertrete. Am 28. Oktober 2013 zeigte Rechtsanwältin Me. an, von dem Angeklagten D. mit seiner Vertei- digung beauftragt worden zu sein. Rechtsanwältin Me. war - gerichtsbekannt - mit Rechtsanwalt M. in einer Bürogemeinschaft verbunden und auch privat mit diesem liiert. Am 18. Februar 2014 beauftragte der Angeklagte D. zusätzlich Rechtsanwalt A. mit seiner Verteidigung und erklärte, dass das Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwalt P. zerrüttet sei. Unter dem 4. März 2014 beantragte Rechtsanwalt A. Rechtsanwalt P. zu entpflichten. Der Vorsitzende der Strafkammer schrieb nach einem vorausgegangenen Tele- fonat an Rechtsanwalt P. , dass er davon ausgehe, dieser sei mit seiner Entpflichtung und der Bestellung von Rechtsanwältin Me. einverstanden. Rechtsanwältin Me. hatte zwischenzeitlich ihre gerichtliche Bestellung als 8 9 10 11 12 - 9 - Verteidigerin beantragt. Der Angeklagte D. und Rechtsanwalt A. wurden davon nicht unterrichtet. Mit Verfügung vom 7. März 2014 entpflichtete der Vorsitzende den Rechtsanwalt P. und ordnete dem Angeklagten D. Rechtsanwältin Me. als Verteidigerin bei. Unter dem 19. März 2014 erklärte Rechtsanwalt M. im Namen des Geschädigten Bo. dessen Anschluss als Nebenkläger und beantragte seine Bestellung zu dessen Beistand. Unter dem 26. März 2014 korrespondierte Rechtsanwalt M. mit Rechtsanwältin Me. schriftlich über die Frage eines Täter-Opfer-Ausgleichs durch außergerichtliche Zahlung eines Schmerzensgeldes. Diese Korrespondenz wurde auch Rechtsanwalt A. mitgeteilt. Am 20. April 2014 ließ das Landgericht den Geschädigten als Ne- benkläger zu. Die Voraussetzungen für eine Beiordnung des Rechtsanwalts M. sah es zunächst nicht als erfüllt an, ordnete ihn aber später bei. Rechtsanwalt M. nahm als Vertreter des Nebenklägers an 21 von 24 Verhandlungstagen an der Hauptverhandlung teil. Rechtsanwältin Me. war ebenfalls an 21 der 24 Verhandlungstage als Verteidigerin des Angeklagten D. anwesend. Rechtsanwalt A. war zu- nächst an den ersten zehn Verhandlungstagen präsent, unter anderem bei der Sacheinlassung des Angeklagten; an insgesamt sieben späteren Verhand- lungstagen war er nicht in der Hauptverhandlung anwesend. Er hielt den Schlussvortrag für den Angeklagten D. , dem sich Rechtsanwältin Me. an- schloss. Das Urteil der Strafkammer wurde am 10. Dezember 2014 verkündet. Am 18. Dezember 2014 beantragte Rechtsanwalt A. , Rechtsanwältin Me. zu entpflichten. Dies entspreche dem Wunsch des Angeklagten D. . Des- sen Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwältin Me. sei nachhaltig gestört. De- ren Beiordnung sei von Anfang an bedenklich gewesen. 13 14 15 - 10 - b) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, bereits die Bestellung von Rechtsanwältin Me. zur Verteidigerin sei mangels seiner Anhörung verfah- rensfehlerhaft gewesen. Für eine Verteidigerbestellung neben dem Wahlvertei- digermandat des Rechtsanwalts A. habe kein Raum bestanden. Auch die Aufrechterhaltung der Verteidigerbestellung sei verfahrensfehlerhaft, weil we- gen der persönlichen Verbindung der Rechtsanwältin Me. mit dem Neben- klagevertreter Rechtsanwalt M. und deren Bürogemeinschaft eine Inte- ressenkollision bestanden habe. Dadurch sei er in seinem Recht auf wirkungs- volle Verteidigung verletzt. Darauf beruhe das angefochtene Urteil. c) Die Verfahrensrüge ist zulässig, aber unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs des Angeklagten D. auf ein faires Verfahren in der Form des Rechts auf wirkungsvolle Verteidigung liegt nicht vor. aa) Jeder Beschuldigte hat das Recht auf ein faires Strafverfahren, zu dem auch die Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung gehört (Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG). Sofern kein Wahlverteidiger mitwirkt, bedarf es in Fällen der notwendigen Ver- teidigung der Bestellung eines Verteidigers durch das Gericht. Dabei ist auf ein bestehendes oder angestrebtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschul- digten und dem Verteidiger möglichst Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3696). Gründe, die gegen eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten durch einen bestimmten Rechtsanwalt sprechen, sind bei der Bestellungsentschei- dung zu berücksichtigen. Ein absehbarer Interessenkonflikt in der Person eines als Verteidiger in Betracht kommenden Rechtsanwalts kann dessen Bestellung im Einzelfall entgegenstehen, wenn deshalb geringere Effektivität seines Ein- satzes als Strafverteidiger zu befürchten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 – 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 173; Urteil vom 11. Juni 2014 16 17 18 19 - 11 - – 2 StR 489/13, NStZ 2014, 660, 662; Beschluss vom 1. Dezember 2015 – 4 StR 270/15; krit. Müller/Leitner in Widmaier/Müller/Schlothauer, Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 2. Aufl., § 39 Rn. 119; von Stetten ebenda § 16 Rn. 46). Hierin kann mit Blick auf die auch durch Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK geforderte subsidiäre Verantwortung des Staates für eine wirksame Ver- teidigung (vgl. Gaede, Fairness als Teilhabe – Das Recht auf konkrete und wirksame Teilhabe durch Verteidigung gemäß Art. 6 EMRK, 2007, S. 858 ff. mwN) ein wichtiger Grund im Sinne von § 142 Abs. 1 Satz 3 StPO liegen, von der Bestellung dieses Rechtsanwalts zum Verteidiger abzusehen. Ergeben sich nachträglich Hinweise auf die Möglichkeit eines Interessenkonflikts, so kann dies ein wichtiger Grund dafür sein, eine bereits erfolgte Verteidigerbestellung aufzuheben. Jedoch ist die Situation im Abberufungsverfahren anders als bei der Bestellung zum Verteidiger. Die Entpflichtung eines Verteidigers ist - von den in § 143 StPO ausdrücklich genannten Gründen abgesehen - dann zuläs- sig, wenn der Zweck der gerichtlich bestellten Verteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrens- ablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet ist. Die Grenze für die Begründet- heit vorgebrachter Einwände gegen den vom Gericht beigeordneten Verteidiger wird in der Situation der Entpflichtung enger gezogen (vgl. BVerfG aaO, NJW 2001, 3695, 3697). Dem Vorsitzenden des zuständigen Spruchkörpers kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 – 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 175). Dabei kann auch das Ziel einer Verfahrenssiche- rung durch die Verteidigerbestellung berücksichtigt werden. Nicht in jedem Fall, in dem die abstrakte Gefahr einer Interessenkollision besteht, ist der Vorsitzen- de verpflichtet, die Bestellung eines bestimmten Rechtsanwalts zum Verteidiger zu unterlassen oder nachträglich aufzuheben. Zu beachten ist auch, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich selbst für die Wahrung seiner beruflichen Pflichten 20 - 12 - verantwortlich ist (vgl. BGH aaO, BGHSt 48, 170, 174). Er hat im Fall eines tat- sächlich bestehenden Interessenkonflikts seinerseits darauf hinzuwirken, dass er nicht zum Verteidiger bestellt oder eine bestehende Bestellung aufgehoben wird. Der Vorsitzende hat in Fällen, in denen eine Interessenkollision möglich erscheint, regelmäßig Anlass, den Beschuldigten und den als Verteidiger in Be- tracht gezogenen Rechtsanwalt zu dem prozessualen Sachverhalt anzuhören (vgl. BGH aaO, SSW/Beulke, StPO, 2. Aufl., § 143 Rn. 20). Werden bei der An- hörung oder im weiteren Gang des Verfahrens keine Bedenken gegen die Be- stellung geäußert oder besondere Gründe dagegen vorgebracht, so kann auch dies dafür sprechen, dass die Entscheidung des Vorsitzenden zumindest ver- tretbar war. bb) Nach diesem Maßstab ist der Anspruch des Angeklagten D. auf wirkungsvolle Verteidigung als Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahren nicht verletzt worden. (1) Zwar hat der Vorsitzende der Strafkammer es versäumt, den Ange- klagten unter Mitteilung eventueller Bedenken im Hinblick auf die mit Rechts- anwalt M. bestehende Bürogemeinschaft gesondert zu der Frage der Bestellung der Rechtsanwältin Me. zur Verteidigerin anzuhören. Dieses Ver- säumnis fällt allerdings vorliegend nicht entscheidend ins Gewicht. So hatte der Angeklagte D. die Rechtsanwältin Me. zuvor selbst als Verteidigerin ge- wählt. Einwendungen gegen ihre Mitwirkung an der Hauptverhandlung wurden in Kenntnis aller Umstände auch nachträglich bis zur Urteilsverkündung nicht erhoben. Somit konnte der Vorsitzende der Strafkammer davon ausgehen, dass der Angeklagte D. mit der Bestellung dieser Verteidigerin einverstanden war. (2) Eine Verletzung des Anspruchs des Angeklagten D. auf ein faires Verfahren folgt auch nicht daraus, dass die Bestellung von Rechtsanwältin 21 22 23 24 - 13 - Me. zur Verteidigerin aufrechterhalten wurde, obwohl sie durch die Büroge- meinschaft mit dem Nebenklagevertreter Rechtsanwalt M. dem Risiko einer Interessenkollision ausgesetzt war (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 489/13, NStZ 2014, 660, 662 ff.). Allein daraus ist nicht abzuleiten, dass der Angeklagte nicht wirksam verteidigt wurde. Ihm standen im Verlauf der Hauptverhandlung zwei Strafverteidiger zur Verfügung, von denen stets zumindest einer anwesend war, an den meisten Verhandlungstagen beide zugleich. Wird ein Angeklagter durch mehrere Rechtsanwälte verteidigt, ist nur die ununterbrochene Anwesenheit eines dieser Verteidiger erforderlich (§ 227 StPO). Das gilt wegen der rechtlichen Gleichstel- lung von gewählten und bestellten Verteidigern für beide gleichermaßen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1959 – 1 StR 418/59, BGHSt 13, 337, 341; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 227 Rn. 5, 11). Erst bei Nichtwahrnehmung eines im Einzelfall zwingend erforderlichen Anwesenheitsrechts kann ein Verstoß ge- gen den Fairnessgrundsatz festgestellt werden. Mehrere gleichzeitig mandatier- te Verteidiger können sich - unbeschadet ihrer Selbständigkeit - die Aufgaben in der Hauptverhandlung teilen (vgl. Sommer StraFo 2013, 6 ff.). Aus der Abwe- senheit eines von mehreren Verteidigern folgt für sich genommen kein Rechts- fehler, auf dem das Urteil generell beruhen würde (vgl. § 338 Nr. 5 StPO). Ein relativer Revisionsgrund (§ 337 Abs. 1 StPO), resultierend aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. c EMRK, Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG), könnte im Fall einer Interessenkolli- sion in der Person des zeitweilig alleine anwesenden Verteidigers allerdings dann gegeben sein, wenn die Abwesenheit des anderen Verteidigers dazu ge- führt hätte, dass die Verteidigung insgesamt nicht wirksam wäre. Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Anwesenheit desselben Ver- teidigers bei allen Teilen der Hauptverhandlung für eine sachgemäße Durchfüh- rung der Verteidigung notwendig ist (vgl. BGH aaO, BGHSt 13, 337, 340). 25 - 14 - Vorliegend wird von der Revision nicht geltend gemacht, dass eine Zu- sammenarbeit der Verteidiger sowie eine Information des zeitweise abwesen- den Verteidigers über das zwischenzeitliche Geschehen in der Hauptverhand- lung nicht stattgefunden hätten. Der Angeklagte D. wurde maßgeblich durch Rechtsanwalt A. verteidigt, den er als Verteidiger gewählt hatte. Dieser war bei der Einlassung des Angeklagten zur Sache und während der anfänglichen Beweisaufnahme sowie bei zeitweiliger Abwesenheit auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung anwesend; insbesondere hat er auch den Schlussvortrag gehalten. Anhaltspunkte dafür, dass er den auf die gesamte Beweisaufnahme bezogenen Schlussvortrag, dem sich Rechtsanwältin Me. lediglich ange- schlossen hat, nicht unter Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte halten konnte, liegen nicht vor. Konkrete Hinweise darauf, dass Rechtsanwältin Me. seine Verteidigertätigkeit gestört oder jedenfalls nicht ausreichend durch Infor- mationen über das Geschehen in der Hauptverhandlung während seiner Abwe- senheit unterstützt hätte, hat die Revision nicht benannt. Bis zur Urteilsverkün- dung ist auch von keinem Verfahrensbeteiligten geltend gemacht worden, dass Bedenken gegen die Mitwirkung von Rechtsanwältin Me. als Verteidigerin in der Hauptverhandlung bestünden. In der Gesamtschau ist auszuschließen, dass die Fairness des Verfahrens im Ganzen nicht gewährleistet war. Ein ledig- lich abstraktes, zu keiner Zeit artikuliertes Misstrauen des Angeklagten gegen eine effektive Interessenwahrnehmung durch die gerichtlich bestellte Verteidi- gerin rechtfertigt unter diesen Umständen nicht die Annahme einer Verletzung des Fairnessgrundsatzes aus der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG) oder der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. c EMRK). (3) Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einzelfällen die Mitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung wegen eines konkre- ten Interessenkonflikts als Verfahrensfehler beanstandet wurde, handelte es 26 27 - 15 - sich um Fälle, in denen der Angeklagte ausschließlich durch diesen Rechtsan- walt verteidigt worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 – 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 171 ff.; Beschluss vom 15. November 2005 – 3 StR 327/05, NStZ 2006, 404; Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 489/13, NStZ 2014, 660, 662 ff.). In einem Fall, in dem der Angeklagte erst im Verlauf der Haupt- verhandlung zusätzlich durch einen weiteren von ihm gewählten Rechtsanwalt maßgeblich verteidigt worden ist, hat der Bundesgerichtshof jedenfalls ausge- schlossen, dass das Urteil auf dem Unterlassen einer Entpflichtung des bestell- ten Verteidigers trotz Vorliegens eines Interessenkonflikts beruhe (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2015 – 4 StR 270/15, NStZ 2016, 115 f.). Das würde auch im vorliegenden Fall gelten, wenn nicht bereits das Vorliegen eines Verstoßes gegen den Fairnessgrundsatz verneint würde. 2. Die Sachbeschwerde des Angeklagten D. ist ebenfalls unbegründet. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet, wie der Generalbundesan- walt zutreffend erläutert hat, keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafrahmenwahl und die Strafzumessung im engeren Sinn sind rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von § 46 Abs. 3 StGB liegt nicht vor. II. Die Revision des Angeklagten B. hat keinen Erfolg. Seine Sachrüge ist unbegründet. Soweit sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung wendet, die im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB durch meh- rere gemeinschaftlich begangen wurde, zeigt er keinen Rechtsfehler in der Be- weiswürdigung des Landgerichts auf. Die Schlussfolgerungen der Strafkammer aus dem Rahmengeschehen darauf, dass der Angeklagte B. , der bei den Tätlichkeiten nicht unmittelbar selbst in Erscheinung treten wollte, von einer Ausführung der Körperverletzung durch mehrere Täter ausgegangen ist, sind 28 29 30 - 16 - nicht nur möglich, sondern sogar naheliegend. Er hielt sich schließlich auch während der Tatausführung in der Nachbarwohnung auf. Es ist ferner rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung bedacht hat, der Angeklagte B. sei „Mitinitiator des Ganzen“ gewesen. Damit wurde ersichtlich nicht nur seine Mittäterschaft bei der gefährlichen Körperverletzung strafschärfend bewertet. Vielmehr hat die Straf- kammer ohne Rechtsfehler berücksichtigt, dass der Angeklagte B. bei dem Gesamtgeschehen, das auf die Übernahme aller Wettbüros abzielte, die führende Rolle innehatte. III. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten R. bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Insbesondere ist der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Bei- hilfe zur Freiheitsberaubung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte R. war an der unmittelbar vorangegangenen gefährlichen Körperverletzung als Mittäter beteiligt. Diese mündete unmittelbar in die Freiheitsberaubung, in- dem der Nebenkläger Bo. , der nicht mehr alleine gehen konnte, gegen seinen Willen in die Wohnung des Angeklagten D. verbracht wurde. Dabei begleitete der Angeklagte R. den Nebenkläger Bo. und die Mitangeklagten D. und T. . Vor dem Hintergrund seiner vorherigen Mitwirkung an der gemein- schaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung handelte es sich dabei nicht lediglich um bloße physische Präsenz des Angeklagten R. . Vielmehr hat er auch vorsätzlich einen aktiven Beitrag zu der unmittelbar an die gefährli- che Körperverletzung anschließende Freiheitsberaubung geleistet. C. I. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, soweit sie die Verurteilung des Angeklagten D. wegen tateinheitlich begangener gefährli- 31 32 33 34 - 17 - cher Körperverletzung und versuchter Nötigung sowie die Verurteilung des An- geklagten T. wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverlet- zung vermisst. Dem steht die Verfahrensbeschränkung durch die Staatsanwalt- schaft vor der Anklageerhebung gemäß §§ 154, 154a StPO entgegen. Eine Wiedereinbeziehung der diesbezüglichen Vorwürfe ist nicht erfolgt. II. Die Strafzumessungsentscheidungen des Landgerichts sind zum Teil rechtsfehlerhaft. 1. Die Strafzumessung weist Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten B. auf, die sich jedenfalls in der Gesamtschau zu seinem Vorteil ausge- wirkt haben können. Das Landgericht hat dem Angeklagten B. ein Teilgeständnis als Strafmilderungsgrund zugutegehalten, obwohl er nach den Urteilsgründen er- klärt hat, der Anstoß zu den Tätlichkeiten gegen den Nebenkläger sei aus- schließlich von dem Angeklagten D. ausgegangen. Er selbst habe nur vermit- telnd eingegriffen. Damit liegt kein Eingeständnis einer Beteiligung an der Tat vor. Ein Strafmilderungsgrund der Reue und Schuldeinsicht, die in einer ganz oder teilweise geständigen Sacheinlassung zum Ausdruck kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1997 – 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195, 209), ist dar- aus nicht zu entnehmen. Nicht nachzuvollziehen ist die Erwägung des Landgerichts, dass bei dem zurzeit der Hauptverhandlung 42 Jahre alten Angeklagten altersbedingt erhöhte Haftempfindlichkeit vorliege. Zu Unrecht hat das Landgericht nicht als bestimmenden Strafzumes- sungsgrund berücksichtigt, dass der Angeklagte B. den Nebenkläger noch nach der Tat bei seinen Besuchen im Krankenhaus weiter nachhaltig verängs- 35 36 37 38 39 - 18 - tigt hat, so dass dieser sogar das Krankenhaus vorzeitig verließ und sich dabei infolge eines Sturzes weitere Verletzungen zuzog. 2. Die Strafzumessung im engeren Sinne hinsichtlich des Angeklagten D. ist rechtsfehlerhaft, soweit das Landgericht ihm zugutegehalten hat, es habe „teilweise eine kokainbedingte Enthemmung vorgelegen.“ Der Kokainkon- sum während der Begehung der Tat rechtfertigt keine Strafmilderung, weil es zur Annahme voller Schuldfähigkeit genügt, wenn der Täter während eines Zeitabschnitts zwischen Versuchsbeginn und Vollendung der Tat uneinge- schränkt schuldfähig war. Der Senat schließt aber aus, dass die Strafbemes- sung zugunsten des Angeklagten D. hierauf beruht. 3. Die Strafzumessungsentscheidung des Landgerichts ist zugunsten des Angeklagten T. rechtsfehlerhaft. Die Voraussetzungen für eine Strafrahmenmilderung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB sind alleine mit dem Hinweis auf eine Entschuldigung des Ange- klagten T. bei dem Nebenkläger nicht hinreichend dargetan. Der Senat kann im Hinblick auf die damit verbundene Strafrahmenmilderung nicht aus- schließen, dass die Entscheidung zugunsten des Angeklagten T. darauf beruht. Der neue Tatrichter wird - was eine bislang angenommene weitere Straf- rahmenverschiebung nach § 46b StGB anbelangt - auch zu berücksichtigen haben, dass der Täter einer Katalogtat im Sinne von § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 100a Abs. 2 StPO nicht durch Offenbarung einer Nichtkata- logtat in den Genuss einer Strafrahmenmilderung kommen soll (vgl. BGH, Be- schluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11, BGHSt 57, 95, 122). 40 41 42 43 - 19 - III. Die Strafzumessungsentscheidung des Landgerichts hinsichtlich des Angeklagten R. ist rechtsfehlerfrei. Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel 44