Entscheidung
3 StR 481/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:230216B3STR481
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:230216B3STR481.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 481/15 vom 23. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Februar 2016 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 3. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat die Ablehnung einer maßgeblichen Strafmilderung wegen der Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Alkoholisierung bei der Prüfung des minder schweren Falles sowie bei der Prü- fung - und letztlich Versagung - der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB allein auf den Umstand gestützt, dass der Angeklagte die Trun- kenheit selbst verschuldete. Ob sich dieses Vorgehen als rechtsfehlerfrei dar- stellt, ist Gegenstand eines vom Senat eingeleiteten Anfrageverfahrens gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG. Selbst wenn sich die Ermessensentscheidung der Strafkammer danach als rechtsfehlerhaft erweisen würde, berührte dies den Strafausspruch vorliegend nicht, weil die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt hat, angemessen ist (§ 354 Abs. 1a StPO). - 3 - Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte beanstandet, sein Be- fangenheitsgesuch gegen den von der Strafkammer beauftragten psychiatri- schen Sachverständigen sei zu Unrecht verworfen worden, kann hier nicht da- rauf gestützt werden, das Landgericht habe den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ausreichend dargelegt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 3 StR 302/14, BGHR StPO § 74 Abs. 1 Satz 1 Befangen- heit 6 mwN). Entgegen dem Revisionsvorbringen besteht ausweislich der Be- schlussbegründung kein Zweifel daran, dass das Landgericht festgestellt hat, der Sachverständige sei deshalb nicht vom Vorliegen einer Notwehrlage aus- gegangen, weil er daran aufgrund des Gutachtenauftrags, der auf der in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss mitgeteilten Sachverhaltsschilde- rung fußte, gebunden war. Auf der Grundlage dieses festgestellten Verfahrens- sachverhalts wäre die Entbindung des Sachverständigen mithin sogar rechts- fehlerhaft gewesen. Soweit die Revision weiterhin rügt, Kern des Befangenheitsgesuchs sei gewesen, dass der Sachverständige seiner vorläufigen Begutachtung in fehler- hafter Art und Weise die sogenannte Psychopathy-Checklist zugrunde gelegt habe, gilt Folgendes: bei der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens hat der Sachverständige selbst zu entscheiden, welche Untersuchungsmethoden er anwendet; seine diesbezügliche Vorgehensweise kann seine Befangenheit nicht begründen (MüKoStPO/Trück, § 74 Rn. 11 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 74 Rn. 7). Da (vermeintlich) mangelnde Sachkunde keinen Befangenheitsgrund ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2001 - 1 StR 470/01, NStZ-RR 2002, 110 mwN), gilt dies auch dann, wenn sich die Methodenauswahl tatsächlich als fehlerhaft erwiese. Mit Blick darauf, dass eine Entbindung des Sachverständigen auf der Grundlage des vom Landgericht mit- geteilten Sachverhalts - wie dargelegt - nicht in Betracht kam, vermag auch ei- ne insoweit fehlende Begründung im Zurückweisungsbeschluss der Verfah- - 4 - rensbeanstandung nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal der Instanzverteidiger - entgegen dem Revisionsvorbringen - in dem Gesuch ohnehin ausgeführt hat, auf die fehlerhafte Verwendung der Prognoseinstrumente komme es im Rah- men des Befangenheitsantrags nicht an. Becker Schäfer Gericke Spaniol Tiemann