Beschluss
V ZB 126/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem regional begrenzten Poststreik kann ein Prozessbevollmächtigter auf die von der Deutschen Post AG bereitgestellte Postleitzahlenauskunft vertrauen, wenn diese für den konkreten Versand- und Empfangsort keine streikbedingten Beeinträchtigungen anzeigt.
• Wurde ein fristgebundenes Schriftstück während eines Poststreiks per Post versandt, genügen die gesteigerten Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten, wenn er unmittelbar nach dem Einwurf die Postleitzahlensuche des Streikportals genutzt hat und dort für den konkreten Sendungsverlauf keine Störungen angezeigt wurden.
• Erweist sich die elektronische Auskunft der Deutschen Post AG als zutreffend und geht das Schriftstück dennoch verspätet ein, liegt kein Verschulden der Partei an der Fristversäumnis vor; Wiedereinsetzung ist zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung bei Poststreik: Verlass auf Postleitzahlenauskunft ausreichend • Bei einem regional begrenzten Poststreik kann ein Prozessbevollmächtigter auf die von der Deutschen Post AG bereitgestellte Postleitzahlenauskunft vertrauen, wenn diese für den konkreten Versand- und Empfangsort keine streikbedingten Beeinträchtigungen anzeigt. • Wurde ein fristgebundenes Schriftstück während eines Poststreiks per Post versandt, genügen die gesteigerten Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten, wenn er unmittelbar nach dem Einwurf die Postleitzahlensuche des Streikportals genutzt hat und dort für den konkreten Sendungsverlauf keine Störungen angezeigt wurden. • Erweist sich die elektronische Auskunft der Deutschen Post AG als zutreffend und geht das Schriftstück dennoch verspätet ein, liegt kein Verschulden der Partei an der Fristversäumnis vor; Wiedereinsetzung ist zu gewähren. Der Kläger legte gegen ein am Amtsgericht ergangenes Urteil Berufung ein. Die Berufungsschrift wurde am Freitag vor dem Pfingstwochenende gegen 18:00 Uhr in einen Briefkasten eingeworfen. Wegen eines laufenden Poststreiks nutzte der Prozessbevollmächtigte kurz nach dem Einwurf das von der Deutschen Post AG eingerichtete Online-Portal und prüfte per Postleitzahlensuche, ob der geplante Sendungsverlauf betroffen sei; die Auskunft lautete, es lägen keine Beeinträchtigungen vor. Die Berufung ging beim Landgericht verspätet ein; der Wiedereinsetzungsantrag wurde vom Berufungsgericht abgelehnt. Der Kläger erhob Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof, der die Zurückweisung aufhob und Wiedereinsetzung gewährte. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde war statthaft, weil die Vereinheitlichung der Rechtsprechung geboten war und das Berufungsgericht die Anforderungen an Wiedereinsetzung überspannt hatte (§§ 574, 522 ZPO). • Rechtliche Grundlinie: Nach ständiger Rechtsprechung darf einem Bürger die Verzögerung postalischer Beförderung grundsätzlich nicht als Verschulden angerechnet werden; werktags aufgegebene Sendungen dürfen auf Zustellung am folgenden Werktag vertraut werden. • Grundsatzfall und Ausnahme: Im Regelfall trifft den Prozessbevollmächtigten kein Verschulden, wenn er fristgerecht in den Postkasten einwirft und keine Rückfrage bei Gericht erforderlich ist. • Poststreik-Spezialregel: Bei einem Poststreik erhöhen sich die Sorgfaltsanforderungen; wer trotzdem den Postweg wählt, muss sich grundsätzlich bei Gericht vergewissern, dass das Schriftstück eingegangen ist. • Elektronische Auskunft als Ersatzpflicht: Ist der Streik regional begrenzt und stellt die Deutsche Post AG ein Online-Tool zur Postleitzahlenauskunft bereit, kann der Prozessbevollmächtigte seine gesteigerten Sorgfaltspflichten dadurch erfüllen, dass er unmittelbar nach Einwurf prüft und die Auskunft erhält, dass für den konkreten Sendungsverlauf keine streikbedingten Beeinträchtigungen vorliegen. • Anwendung auf den Einzelfall: Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nutzte am Einwurftag das Streikportal, erhielt die negative Auskunft und durfte darauf vertrauen, dass die normalen Laufzeiten eingehalten werden; deshalb liegt kein ihm zurechenbares Verschulden nach § 85 Abs. 2 ZPO vor. • Verfahrensfolge: Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; die materielle Entscheidung zur Sache verbleibt dem Berufungsgericht (Zurückverweisung) nach den Vorschriften der ZPO. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde des Klägers als begründet angesehen, den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Begründung: Der Prozessbevollmächtigte des Klägers handelte nicht schuldhaft, weil er unmittelbar nach dem Einwurf die von der Deutschen Post AG bereitgestellte Postleitzahlenauskunft nutzte und dort für den konkreten Sendungsverlauf keine streikbedingten Beeinträchtigungen angezeigt wurden; darauf durfte er vertrauen. Mangels Verschuldens liegt ein Anspruch auf Wiedereinsetzung vor; die Sache wurde zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde auf 5.000 € festgesetzt.