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Entscheidung

5 StR 602/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:170216B5STR602
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:170216B5STR602.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 602/15 vom 17. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2016 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Görlitz vom 2. Oktober 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Im Hinblick auf den Schriftsatz der Verteidigung vom 25. Januar 2016 bemerkt der Senat ergänzend: Der im Rahmen der Verfahrensrüge in Bezug genommene Aufnahmebogen der Bavaria-Klinik fehlt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Übrigen ist die Rüge auch unbegründet. Das Landgericht hat den gestellten Antrag auf Einholung eines „sachverständigen Glaubwürdigkeitsgutachtens“ rechtsfehlerfrei unter Inan- spruchnahme eigener Sachkunde zurückgewiesen (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Es ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Frage, ob der Tatrich- ter die eigene Sachkunde zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung annehmen darf, Be- sonderheiten in der Person des Zeugen in ihrer Bedeutung zurücktreten, wenn dessen Aussage – wie im vorliegenden Fall – in anderen Umständen erhebliche Unterstützung findet (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 – 4 StR 540/06, m.w.N.). Schneider König Berger Bellay Feilcke